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Anlage 23 - Diätverordnung (DiätV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 28.04.2005 BGBl. I S. 1161; aufgehoben durch Artikel 6 V. v. 26.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 115
Geltung ab 12.09.1981; FNA: 2125-4-41 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Anlage 23 (zu § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c) Schädlingsbekämpfungsmittel, die bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die zur Herstellung von Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung, Getreidebeikost und anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind, als nicht angewendet gelten, wenn die speziellen Rückstandshöchstgehalte nicht überschritten werden


Anlage 23 wird in 1 Vorschrift zitiert

Liste A
Chemische Bezeichnung des Stoffes (Rückstandsdefinition)Rückstandshöchstgehalt (mg/kg)
Disulfoton (Summe von Disulfoton, Disulfoton-Sulfoxid und Disulfoton- Sulfon, ausgedrückt als Disulfoton)0,003
Fensulfothion (Summe von Fensul- fothion, dessen Sauerstoff-Analogon und deren Sulfonen, ausgedrückt als Fensulfothion)0,003
Fentin, ausgedrückt als Triphenylzinn-Kation0,003
Haloxyfop (Summe von Haloxyfop, dessen Salzen und Estern einschließlich Konjugaten, ausgedrückt als Haloxyfop)0,003
Heptachlor und trans-Heptachlor- epoxid, ausgedrückt als Heptachlor0,003
Hexachlorbenzol0,003
Nitrofen0,003
Omethoat0,003
Terbufos (Summe von Terbufos, dessen Sulfoxid und dessen Sulfon, ausgedrückt als Terbufos)0,003



Liste B
Chemische Bezeichnung des StoffesRückstandshöchstgehalt (mg/kg)
Aldrin und Dieldrin, ausgedrückt als Dieldrin0,003
Endrin0,003




 

Zitierungen von Anlage 23 Diätverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 23 DiätV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DiätV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 DiätV (vom 27.03.2010)
...  c) nicht aus Erzeugnissen hergestellt werden, bei deren Erzeugung die in Anlage 23 aufgeführten Pflanzenschutz-, Schädlingsbekämpfungs- und Vorratsschutzmittel ... angewendet wurden; als nicht angewendet gelten diese Mittel, wenn die für sie in Anlage 23 festgesetzten Rückstandshöchstgehalte nicht überschritten sind; der ...