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Synopse aller Änderungen der Diätverordnung am 09.06.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 9. Juni 2021 durch Artikel 2 der LMZDVEV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der DiätV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.06.2021 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 09.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1362

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
    § 1
    § 2
    § 3
    § 4
    § 4a
Zweiter Abschnitt Zusatzstoffe und andere Stoffe zur Verwendung in diätetischen Lebensmitteln
    § 5
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 6
(Text neue Fassung)

    § 6 (aufgehoben)
    § 7
    § 7a
    § 7b
    § 8
    § 8a
    § 9
    § 10
Dritter Abschnitt Sondervorschriften für bestimmte Lebensmittel
    § 11
    § 11a
    § 12
    § 13
    § 14
    § 14a
    § 14b
    § 14c
    § 14d
    § 14e
    § 14f
Vierter Abschnitt Kenntlichmachung, Kennzeichnung und Werbung
    Kenntlichmachung von Zusatzstoffen
       § 15
       § 16
       § 17
       § 18
    Allgemeine Kennzeichnung
       § 19
    Besondere Kennzeichnungen
       § 20
       § 20a
       § 21
       § 21a
       § 22
       § 22a
       § 22b
       § 23
       § 24
    Form der Kenntlichmachung und Kennzeichnung
       § 25
       § 25a
Fünfter Abschnitt Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
    § 26
Sechster Abschnitt Schlussvorschriften
    § 27
    § 27a
    § 28
    § 29 (aufgehoben)
    Anlage 1 (weggefallen)
    Anlage 1a (weggefallen)
    Anlage 2 (zu § 7 Abs. 1, §§ 7a und 7b) Zusatzstoffe und andere Stoffe, die diätetischen Lebensmitteln zu ernährungsphysiologischen oder diätetischen Zwecken zugesetzt werden dürfen
    Anlage 3 (zu § 9) Für diätetische Lebensmittel als Kochsalzersatz zugelassene Zusatzstoffe
    Anlage 4 (zu § 11a) Amtliche Bescheinigung für das Verbringen von jodiertem Kochsalzersatz, von anderen diätetischen Lebensmitteln mit einem Zusatz von Jodverbindungen oder von diätetischen Lebensmitteln, die zur Verwendung als bilanzierte Diät bestimmt sind
    Anlage 5 (weggefallen)
    Anlage 6 (zu § 14b) Mindest- und Höchstmengen an Mineralstoffen, Spurenelementen und Vitaminen bei bilanzierten Diäten, bezogen auf das verzehrfertige Erzeugnis
    Anlage 7 (weggefallen)
    Anlage 8 (zu § 4a Abs. 1)
    Anlage 9 (zu § 7 Abs. 1 Nr. 2, § 7b, § 14c Abs. 1, § 14d Abs. 2, § 22b Abs. 3)
    Anlage 10 (zu § 14c Abs. 2 und 3 und § 22a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe f) Grundzusammensetzung von Säuglingsanfangsnahrung nach Zubereitung gemäß Hinweisen des Herstellers
    Anlage 11 (zu § 14c Absatz 4 und 5 und § 22a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe f) Grundzusammensetzung von Folgenahrung nach Zubereitung gemäß Hinweisen des Herstellers
    Anlage 12 (zu § 14c Abs. 2 und 4; Anlagen 10 und 11 jeweils Nr. 2.1, 2.2 und 2.3) Unverzichtbare und bedingt unverzichtbare Aminosäuren in Muttermilch, ausgedrückt in mg je 100 kJ und 100 kcal
    Anlage 13 (aufgehoben)
    Anlage 14 (aufgehoben)
    Anlage 15 (zu § 22a Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b und c) Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben für Säuglingsanfangsnahrung und Voraussetzungen, die eine entsprechende Angabe rechtfertigen
    Anlage 16 (zu § 22a Absatz 4) Referenzwerte für die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln, die für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind
    Anlage 17 (zu § 14a Abs. 2, § 21a Abs. 4 Nr. 2, § 21a Abs. 6 Nr. 1) Wesentliche Bestandteile von Lebensmitteln für kalorienarme Ernährung
    Anlage 18 (zu § 14d Abs. 3) Höchstmengen für Vitamine, Mineralstoffe und Spurenelemente, wenn sie Beikost zugesetzt werden
    Anlage 19 (zu § 14d Abs. 4, § 22b Abs. 2 Nr. 2) Grundzusammensetzung von Getreidebeikost
    Anlage 20 (zu § 14d Abs. 5, § 22b Abs. 2 Nr. 2) Grundzusammensetzung von anderer Beikost als Getreidebeikost
    Anlage 21 (zu § 22b Abs. 4) Referenzwerte für die Kennzeichnung des Nährwertes von Beikost für Säuglinge und Kleinkinder
    Anlage 22 (zu § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) Spezifische Rückstandshöchstgehalte für Schädlingsbekämpfungsmittel oder deren Metaboliten in Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung, Getreidebeikost und anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder
    Anlage 23 (zu § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c) Schädlingsbekämpfungsmittel, die bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die zur Herstellung von Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung, Getreidebeikost und anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind, als nicht angewendet gelten, wenn die speziellen Rückstandshöchstgehalte nicht überschritten werden
    Anlage 24 (zu § 14c Absatz 3 und 5) Spezifikation für Proteingehalt und -quelle sowie Proteinverarbeitung und -qualität bei der Herstellung von Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung mit einem Proteingehalt von weniger als 0,56 g/100 kJ (2,25 g/100 kcal) auf Basis von Molkenproteinhydrolysaten aus Kuhmilchprotein

§ 5


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Bei der Gewinnung, Herstellung und Zubereitung diätetischer Lebensmittel dürfen Zusatzstoffe nur nach Maßgabe dieser Verordnung zugesetzt werden.



(1) Bei der Gewinnung, Herstellung und Zubereitung diätetischer Lebensmittel dürfen, vorbehaltlich unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, Stoffe nur nach Maßgabe dieser Verordnung zugesetzt werden.

(2) Die Verwendung von Trinkwasser, das nach der Trinkwasser-Aufbereitungs-Verordnung aufbereitet ist, gilt nicht als Zusatz von Zusatzstoffen im Sinne dieser Verordnung.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 28.04.2023) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 6




§ 6 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Für die Verwendung von Zusatzstoffen in diätetischen Lebensmitteln zu technologischen Zwecken gilt die Zusatzstoff-Zulassungsverordnung. Zusätzlich zu den dort zugelassenen Zusatzstoffen sind für diätetische Lebensmittel, ausgenommen diätetische Lebensmittel für Säuglinge oder Kleinkinder die in Anlage 5 Nr. 2 der Aromenverordnung aufgeführten Stoffe als geschmacksbeeinflussende Stoffe für Aromen zugelassen, sofern sie dazu bestimmt sind, einem technologischen Zweck zu dienen. Der Gehalt an diesen Zusatzstoffen darf die in Anlage 5 Nr. 2 der Aromenverordnung festgesetzten Höchstmengen nicht überschreiten.



 
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 28.04.2023) 

§ 25


(1) 1 Bei Lebensmitteln in Fertigpackungen, die nach der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung zu kennzeichnen sind, müssen

1. die Angaben nach § 13 Abs. 3, § 14b Abs. 5 Satz 2, § 19 Abs. 1, § 21 Absatz 2, § 22 Abs. 1 und 2, § 22a Abs. 1 und 2 Nr. 1 und 2 sowie den §§ 23 und 24 an gut sichtbarer Stelle,

2. die Angaben nach § 17 Abs. 1 und § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 in Verbindung mit der Angabe des Stoffes in dem nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung vorgeschriebenen Verzeichnis der Zutaten,

3. die Angaben nach § 18, § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 in Verbindung mit der nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung vorgeschriebenen Verkehrsbezeichnung

angebracht werden. 2 Die Angabe nach § 22 Abs. 1 Satz 1 darf an einer anderen Stelle der Fertigpackung erfolgen, wenn hierauf besonders hingewiesen wird. 3 Im Übrigen gilt § 3 Abs. 3 Satz 1 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung entsprechend.

(2) Die Angaben nach § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und den Sätzen 2 bis 4 sowie Abs. 4 können in einer der Fertigpackung beigefügten Aufzeichnung vorgenommen werden, wenn auf der Fertigpackung an gut sichtbarer Stelle hierauf hingewiesen wird.

(3) 1 Bei Lebensmitteln, die in Fertigpackungen im Sinne des § 1 Abs. 2 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung oder lose an den Verbraucher abgegeben werden, müssen die Angaben nach § 13 Abs. 3, § 17 Abs. 2, den §§ 18 und 19 Abs. 1 und § 24 auf Schildern gemacht werden, die auf oder neben der Ware für den Verbraucher deutlich sichtbar anzubringen oder aufzustellen sind. 2 Dem Verbraucher stehen Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleich.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) 1 Bei Lebensmitteln, die nicht in Fertigpackungen zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden, genügen die Angaben nach § 17 Abs. 2 sowie den §§ 18 und 19 Abs. 1. 2 Hinsichtlich der Art und Weise der Kenntlichmachung gilt § 9 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung entsprechend.



(4) 1 Bei Lebensmitteln, die nicht in Fertigpackungen zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden, genügen die Angaben nach § 17 Abs. 2 sowie den §§ 18 und 19 Abs. 1. 2 Hinsichtlich der Art und Weise der Kenntlichmachung gilt § 5 der Lebensmittelzusatzstoff-Durchführungsverordnung entsprechend.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 28.04.2023) 

§ 26


(1) Nach § 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 7a oder § 7b Abs. 1 Satz 1 einen Stoff verwendet oder zusetzt,

2. a) (aufgehoben)

b) (aufgehoben)

c) entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 diätetische Lebensmittel für Natriumempfindliche,

d) diätetische Lebensmittel für Säuglinge oder Kleinkinder, die den in § 14 Abs. 2 bezeichneten Anforderungen nicht entsprechen,

e) entgegen § 14a Abs. 1 oder 2 Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung,

f) entgegen § 14b Abs. 2 oder 3 bilanzierte Diäten,

g) entgegen § 14c Abs. 1, 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 Säuglingsanfangsnahrung,

h) entgegen § 14c Absatz 1, 4 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 Folgenahrung oder

i) entgegen § 14d Abs. 2, 3, 4 oder 5 Beikost

gewerbsmäßig herstellt oder in den Verkehr bringt,

3. Lebensmittel des allgemeinen Verzehrs, die den Anforderungen des § 14 Abs. 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2 nicht entsprechen, mit einem Hinweis darauf, dass sie für Säuglinge oder Kleinkinder geeignet sind, gewerbsmäßig in den Verkehr bringt oder

4. entgegen § 22b Abs. 1 Nr. 2 Beikost gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.

(2) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer

1. eine Anzeige nach § 4a Abs. 1 Satz 1 nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,

2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4a Abs. 6 zuwiderhandelt,

3. jodierten Kochsalzersatz, andere diätetische Lebensmittel mit einem Zusatz von Jodverbindungen oder diätetische Lebensmittel, die zur Verwendung als bilanzierte Diät bestimmt sind, ohne Genehmigung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 herstellt oder

4. Lebensmittel ohne den nach

a) (weggefallen)

b) (aufgehoben)

c) (aufgehoben)

d) (weggefallen)

e) § 21a Abs. 3 Nr. 3 oder Abs. 5 Nr. 2,

f) § 22 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Nr. 2 oder 3 oder Abs. 3, auch in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2,

g) § 22a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d oder Nr. 3 Buchstabe a

h) § 23 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 oder

i) § 24 Nr. 2

vorgeschriebenen Warnhinweis gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.

vorherige Änderung

(3) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmitteln, die dazu bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden, Zusatzstoffe über die in § 6 Satz 3, § 7 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Anlage 2 oder § 9 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 2 festgesetzten Höchstmengen hinaus verwendet.



(3) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmitteln, die dazu bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden, Zusatzstoffe über die in § 7 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Anlage 2 oder § 9 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 2 festgesetzten Höchstmengen hinaus verwendet.

(4) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer diätetische Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, bei denen ein Gehalt an Zusatzstoffen oder anderen Stoffen zu ernährungsphysiologischen oder diätetischen Zwecken entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, § 18 Satz 1 oder § 25 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kenntlich gemacht ist.

(5) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer

1. entgegen § 2 Abs. 1 im Verkehr mit oder in der Werbung für Lebensmittel des allgemeinen Verzehrs unzulässige Bezeichnungen, Angaben oder Aufmachungen verwendet,

2. a) entgegen § 2 Abs. 4 dort bezeichnete alkoholische Getränke als diätetische Lebensmittel oder mit einem Hinweis auf einen besonderen Ernährungszweck,

b) entgegen § 7 Abs. 2 Lebensmittel mit einem Zusatz an Zusatzstoffen der Anlage 2 unterhalb der dort angegebenen Mindestmengen,

c) (weggefallen)

d) Lebensmittel, die nicht den Anforderungen des § 13 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 entsprechen, mit der dort genannten Kennzeichnung,

e) Lebensmittel, die entgegen § 13 Abs. 3 oder § 14b Abs. 5 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 25, nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind,

f) entgegen § 21 Abs. 2 bilanzierte Diäten ohne die vorgeschriebenen Angaben in den Verkehr bringt,

g) entgegen § 21a Abs. 1, 2 oder 6 Nr. 2 oder Abs. 7 Satz 1 Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung oder

h) entgegen § 22a Abs. 1, 2 Nr. 2, 3 Buchstabe b oder Abs. 3 ein diätetisches Lebensmittel

gewerbsmäßig in den Verkehr bringt oder

3. entgegen § 21a Abs. 7 Satz 2 Werbung betreibt.

(6) Wer eine in den Absätzen 2 bis 5 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.

(7) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen

a) § 19 Abs. 1,

b) § 21 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4,

c) § 21a Abs. 3 Nr. 1 oder 2, Abs. 4, 5 Nr. 1 oder Abs. 6 Nr. 1,

d) § 22a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a, b, e oder f oder

e) § 22b Abs. 1 Nr. 1 oder 3 oder Abs. 2

ein diätetisches Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr bringt oder

2. entgegen § 22b Abs. 3 oder 4 Beikost gewerbsmäßig in den Verkehr bringt,

3. entgegen § 25a Abs. 2 Nr. 1 oder 2 Werbung betreibt,

4. entgegen § 25a Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3, 4, 5 oder 6 Satz 1 einen Gegenstand oder Material verteilt.

(8) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 1, § 14a Abs. 3 oder § 22a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c ein dort genanntes Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.