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Änderung § 5 FStrAbG vom 08.11.2006

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§ 5 FStrAbG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 5 FStrAbG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 286 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 5


(Text alte Fassung)

(1) Zur Verwirklichung des Ausbaus nach dem Bedarfsplan stellt das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Fünfjahrespläne auf. Sie bilden den Rahmen für die Aufstellung der Straßenbaupläne nach Artikel 3 des Straßenbaufinanzierungsgesetzes.

(Text neue Fassung)

(1) Zur Verwirklichung des Ausbaus nach dem Bedarfsplan stellt das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Fünfjahrespläne auf. Sie bilden den Rahmen für die Aufstellung der Straßenbaupläne nach Artikel 3 des Straßenbaufinanzierungsgesetzes.

(2) Das Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft bleibt unberührt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)