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§ 7 - Eurojust-Gesetz (EJG)

§ 7 Nationale Anlaufstellen und Festlegung von Befugnissen



(1) 1Für die Zwecke der Strafverfolgung kann das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine oder mehrere nationale Anlaufstellen im Sinne von Artikel 12 Abs. 1 des Eurojust-Beschlusses benennen oder einrichten (Eurojust-Anlaufstellen) sowie die nähere Ausgestaltung der Zusammenarbeit dieser Anlaufstellen mit Eurojust und den in § 3 Absatz 4 Satz 2 genannten öffentlichen Stellen regeln. 2Als Anlaufstellen können benannt werden das Bundesamt für Justiz, der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof, die Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten oder sonstige deutsche Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes, die gemäß der Gemeinsamen Maßnahme vom 29. Juni 1998 zur Einrichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes (98/428/JI) (ABl. EG Nr. L 191 S. 4) errichtet worden sind oder die gemäß dem Beschluss 2008/976/JI des Rates vom 16. Dezember 2008 über das Europäische Justizielle Netz (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 130) (EJN-Beschluss) errichtet werden. 3Den Anlaufstellen kann die Zusammenführung und Weiterleitung von Informationen übertragen werden, die zur Erfüllung der Eurojust nach dem Eurojust-Beschluss übertragenen Aufgaben zwischen den für die Strafverfolgung zuständigen Gerichten, Staatsanwaltschaften, anderen Behörden, soweit diese Aufgaben der Strafverfolgung wahrnehmen, oder sonstigen Justizbehörden und Eurojust übermittelt werden sollen. 4Zur Erfüllung der in Satz 3 bezeichneten Aufgaben kann den Anlaufstellen das Recht eingeräumt werden, die Informationen in Arbeitsdateien zu verwenden. 5Dem Schutz personenbezogener Daten ist angemessen Rechnung zu tragen.

(2) Soweit Festlegungen nach Artikel 9a Absatz 2 und 4 des Eurojust-Beschlusses ohne Gesetz oder Verordnung ergehen können, trifft das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz diese im Einvernehmen mit den Ländern.





 

Frühere Fassungen von § 7 EJG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 166 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 15.06.2012Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Eurojust-Gesetzes
vom 07.06.2012 BGBl. I S. 1270
aktuellvor 15.06.2012früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 EJG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 EJG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EJG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4b EJG Zugang zu Index und Arbeitsdateien durch Eurojust-Anlaufstellen; Verordnungsermächtigung (vom 08.09.2015)
... Die Eurojust-Anlaufstellen nach § 7 , die an das Fallbearbeitungssystem im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 des Eurojust-Beschlusses ...
§ 6 EJG Unterrichtung des nationalen Mitglieds durch die zuständigen deutschen Behörden (vom 15.06.2012)
... das die erhaltenen Daten zu Zwecken der Übermittlung nur nach Maßgabe einer nach § 7 zu erlassenden Rechtsverordnung speichern darf. Die Unterrichtung nach Satz 1 Nummer 1 ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Eurojust-Anlaufstellen-Verordnung (EJTAnV)
V. v. 17.12.2004 BGBl. I S. 3520; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2010
Eurojust-Koordinierungs-Verordnung (EJKoV)
Artikel 1 V. v. 26.09.2012 BGBl. I S. 2093; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2010
Sonstige
Verordnung über die Zusammenarbeit mit Eurojust
V. v. 26.09.2012 BGBl. I S. 2093
Verordnung zur Änderung der Eurojust-Anlaufstellen-Verordnung
V. v. 07.07.2006 BGBl. I S. 1450
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Eurojust-Gesetzes
G. v. 07.06.2012 BGBl. I S. 1270
Artikel 1 EJGÄndG Änderung des Eurojust-Gesetzes
... Verordnungsermächtigung (1) Die Eurojust-Anlaufstellen nach § 7 , die an das Fallbearbeitungssystem im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 des Eurojust-Beschlusses ... das die erhaltenen Daten zu Zwecken der Übermittlung nur nach Maßgabe einer nach § 7 zu erlassenden Rechtsverordnung speichern darf. Die Unterrichtung nach Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 6 ... Informationen. (4) § 4 Absatz 5 gilt entsprechend." 9. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 166 10. ZustAnpV Änderung des Eurojust-Gesetzes
... und 3, § 4 Absatz 6 Satz 1 und 3, § 4b Absatz 5, § 5 Absatz 1 und 2 Satz 3, § 7 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 8 Absatz 1 Satz 1, § 9 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz ...