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Synopse aller Änderungen des EJG am 08.09.2015

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 8. September 2015 durch Artikel 166 der 10. ZustAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des EJG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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EJG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
EJG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 166 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 11.12.2019) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Nationales Mitglied


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Das nach Artikel 2 Abs. 1 des Beschlusses (2002/187/JI) des Rates vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität (ABl. L 63 vom 6.3.2002, S. 1), der durch den Beschluss 2009/426/JI (ABl. L 138 vom 4.6.2009, S. 14) geändert worden ist, (Eurojust-Beschluss) zu entsendende deutsche Mitglied von Eurojust (nationales Mitglied) wird vom Bundesministerium der Justiz benannt und abberufen; die Ernennung erfolgt im Benehmen mit den Landesjustizverwaltungen. 2 Die als nationales Mitglied zu benennende Person muss die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzen und soll Bundesbediensteter sein.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Das nach Artikel 2 Abs. 1 des Beschlusses (2002/187/JI) des Rates vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität (ABl. L 63 vom 6.3.2002, S. 1), der durch den Beschluss 2009/426/JI (ABl. L 138 vom 4.6.2009, S. 14) geändert worden ist, (Eurojust-Beschluss) zu entsendende deutsche Mitglied von Eurojust (nationales Mitglied) wird vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz benannt und abberufen; die Ernennung erfolgt im Benehmen mit den Landesjustizverwaltungen. 2 Die als nationales Mitglied zu benennende Person muss die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzen und soll Bundesbediensteter sein.

(2) 1 Die Amtszeit des nationalen Mitglieds beträgt mindestens vier Jahre, gerechnet vom Tag der Benennung; bekleidet das nationale Mitglied das Präsidenten- oder Vizepräsidentenamt von Eurojust, muss die Amtszeit mindestens so lange dauern, dass das nationale Mitglied dieses Amt während der gesamten Amtszeit, für die es gewählt wurde, wahrnehmen kann. 2 Eine Abberufung des nationalen Mitglieds vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist gegen seinen Willen ist nur aus wichtigem Grund möglich; der Rat der Europäischen Union ist zuvor von der Abberufung und von den Gründen hierfür zu unterrichten. 3 Eine mehrfache Wiederbenennung ist zulässig. 4 Im Fall der Wiederbenennung kann die Dauer der Amtszeit von Satz 1 abweichen; Satz 1 zweiter Halbsatz bleibt unberührt. 5 Eine vorzeitige Abberufung ist abweichend von Satz 1 möglich, wenn das nationale Mitglied im Namen von Eurojust als Verbindungsrichter oder -richterin oder als Verbindungsstaatsanwalt oder -staatsanwältin an Drittstaaten entsandt wird.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Bei der Erfüllung der ihm nach dem Eurojust-Beschluss übertragenen Aufgaben unterliegt das nationale Mitglied den fachlichen Weisungen des Bundesministeriums der Justiz.

(4) Die oberste Dienstbehörde des nationalen Mitglieds trifft die dienstrechtlichen Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Umsetzung von auf Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 beruhenden Entscheidungen des Bundesministeriums der Justiz sicherzustellen, soweit nicht eine abweichende Vereinbarung getroffen worden ist.



(3) Bei der Erfüllung der ihm nach dem Eurojust-Beschluss übertragenen Aufgaben unterliegt das nationale Mitglied den fachlichen Weisungen des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.

(4) Die oberste Dienstbehörde des nationalen Mitglieds trifft die dienstrechtlichen Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Umsetzung von auf Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 beruhenden Entscheidungen des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sicherzustellen, soweit nicht eine abweichende Vereinbarung getroffen worden ist.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 11.12.2019) 

§ 2 Unterstützende Personen


(1) § 1 Abs. 1 gilt hinsichtlich der unterstützenden Personen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b des Eurojust-Beschlusses (unterstützende Personen) mit der Maßgabe entsprechend, dass die zu benennenden Personen auch von den Ländern vorgeschlagene Landesbedienstete sein können.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Aus dem Kreis der unterstützenden Personen benennt das Bundesministerium der Justiz im Benehmen mit den Landesjustizverwaltungen die Personen, die nach Artikel 2 Absatz 5 des Eurojust-Beschlusses zur Vertretung des nationalen Mitglieds berechtigt sind.



(2) Aus dem Kreis der unterstützenden Personen benennt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Benehmen mit den Landesjustizverwaltungen die Personen, die nach Artikel 2 Absatz 5 des Eurojust-Beschlusses zur Vertretung des nationalen Mitglieds berechtigt sind.

(3) 1 Die Amtszeit der unterstützenden Personen soll im Regelfall zwei Jahre nicht unterschreiten. 2 Im Übrigen gilt § 1 Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz und Satz 3 entsprechend.

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(4) 1 Bei der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben unterliegen die unterstützenden Personen den fachlichen Weisungen des Bundesministeriums der Justiz und des nationalen Mitglieds. 2 Die von den unterstützenden Personen wahrzunehmenden Aufgaben legt das nationale Mitglied fest. 3 Das Bundesministerium der Justiz wird über die getroffene Aufgabenfestlegung unterrichtet.



(4) 1 Bei der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben unterliegen die unterstützenden Personen den fachlichen Weisungen des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz und des nationalen Mitglieds. 2 Die von den unterstützenden Personen wahrzunehmenden Aufgaben legt das nationale Mitglied fest. 3 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird über die getroffene Aufgabenfestlegung unterrichtet.

(5) Soweit nach diesem Gesetz dem nationalen Mitglied Aufgaben zugewiesen werden, können diese im Rahmen der nach Absatz 4 getroffenen Aufgabenfestlegung auch von den unterstützenden Personen wahrgenommen werden.

(6) § 1 Abs. 4 gilt entsprechend.

(7) 1 Nationale Sachverständige im Sinne von Artikel 30 Absatz 2 Satz 4 des Eurojust-Beschlusses, die das nationale Mitglied unterstützen, unterliegen bei der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen von Eurojust den fachlichen Weisungen des nationalen Mitglieds. 2 Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 11.12.2019) 

§ 4 Informationsübermittlung


(1) 1 Unbeschadet der Unterrichtungspflichten nach § 6 werden Eurojust auf Gesuch des Kollegiums von Eurojust (Kollegium) oder des nationalen Mitglieds durch das nationale Mitglied von den für die Strafverfolgung zuständigen Gerichten, den Staatsanwaltschaften und anderen Behörden, soweit diese Aufgaben der Strafverfolgung wahrnehmen, dienstlich erlangte Informationen einschließlich personenbezogener Daten unmittelbar übermittelt, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben von Eurojust nach dem Eurojust-Beschluss, insbesondere nach dessen Artikeln 5, 6, 7 und 9b erforderlich ist. 2 Im Übrigen dürfen auf Gesuch des Kollegiums oder des nationalen Mitglieds andere als die in Satz 1 genannten öffentlichen Stellen Eurojust Informationen im Sinne des Satzes 1 unmittelbar in dem Umfang übermitteln, in dem dies gegenüber einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft zur Durchführung eines Strafverfahrens zulässig wäre, soweit die Kenntniserlangung zur Wahrnehmung der Aufgaben von Eurojust nach dem Eurojust-Beschluss, insbesondere nach dessen Artikeln 5, 6, 7 und 9b, erforderlich ist. 3 Die justizielle Sachleitung bleibt unberührt.

(2) 1 Die Übermittlung nach Absatz 1 unterbleibt, wenn ihr eine besondere bundes- oder eine entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelung entgegensteht. 2 Die Übermittlung kann unterbleiben, soweit

1. ein in Artikel 8 Satz 2 des Eurojust-Beschlusses bezeichneter Grund vorliegt oder

2. die Weitergabe der Informationen die Gefahr eines schweren Nachteils für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführen würde.

3 Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.

(3) 1 Unbeschadet der Unterrichtungspflichten nach § 6 dürfen öffentliche Stellen Eurojust ohne Gesuch des Kollegiums oder des nationalen Mitglieds Informationen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 unmittelbar in dem Umfang übermitteln, in dem dies gegenüber einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft zur Durchführung eines Strafverfahrens zulässig wäre, soweit Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Kenntnis zur Wahrnehmung der Aufgaben von Eurojust nach dem Eurojust-Beschluss, insbesondere nach dessen Artikeln 5, 6, 7 und 9b, erforderlich und sie geeignet ist,

1. eine Koordinierung von Strafverfahren in einem Mitgliedstaat zu ermöglichen oder zu fördern,

2. ein Strafverfahren in einem Mitgliedstaat einzuleiten,

3. ein in einem Mitgliedstaat eingeleitetes Strafverfahren zu fördern oder

4. die Erfüllung der Aufgaben von Eurojust sonst wesentlich zu erleichtern.

2 Soweit Polizeidienststellen des Bundes oder der Länder eine Übermittlung nach Satz 1 vornehmen, erfolgt diese über die zuständigen polizeilichen Zentralstellen. 3 Ist wegen besonderer Dringlichkeit eine unmittelbare Übermittlung erforderlich, werden die polizeilichen Zentralstellen parallel unterrichtet. 4 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. 5 Eurojust ist bei der Übermittlung zu ersuchen, übermittelte personenbezogene Daten unverzüglich daraufhin zu überprüfen, ob sie für die in Satz 1 bezeichneten Zwecke erforderlich sind, und nicht erforderliche Daten zu löschen. 6 Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) 1 Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben wird dem nationalen Mitglied in dem Umfang Zugang in von öffentlichen Stellen geführte Register gewährt, in dem dies gegenüber einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft zur Durchführung eines Strafverfahrens zulässig wäre. 2 Register im Sinne dieses Gesetzes sind automatisiert geführte Datensammlungen, die nicht nur internen Zwecken der verantwortlichen Stellen dienen.

(5) 1 Bei der Übermittlung von Informationen nach den Absätzen 1 und 3 ist der Empfänger darauf hinzuweisen, dass diese nur zur Erfüllung der Eurojust übertragenen Aufgaben verwendet werden dürfen. 2 Stellt sich heraus, dass unrichtige Informationen oder Informationen, die nicht hätten übermittelt werden dürfen, übermittelt worden sind, ist Eurojust unverzüglich von der übermittelnden Stelle zu unterrichten und um unverzügliche Berichtigung oder Löschung der Informationen zu ersuchen. 3 Soweit die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Gerichte und Behörden Informationen zu einem in Deutschland geführten Strafverfahren übermittelt haben, unterrichtet die zuständige Staatsanwaltschaft oder auf Grund einer Absprache mit dieser die übermittelnde Stelle das nationale Eurojust-Mitglied von dem Abschluss des Verfahrens.

vorherige Änderung nächste Änderung

(6) 1 Bevor das nationale Mitglied seine Zustimmung nach Artikel 27 Absatz 1 Satz 1 des Eurojust-Beschlusses zur Übermittlung von Informationen an Stellen im Sinne von Artikel 26a Absatz 1 des Eurojust-Beschlusses erteilt, die es von deutschen öffentlichen Stellen erhalten hat, holt es die Zustimmung des Bundesministeriums der Justiz oder einer vom Bundesministerium der Justiz allgemein oder für den Einzelfall bezeichneten öffentlichen Stelle des Bundes ein, soweit nicht das Bundesministerium der Justiz oder die von ihm bezeichnete Stelle auf die Zustimmung verzichtet. 2 Vor der Zustimmung ist das Benehmen mit der das Verfahren führenden Staatsanwaltschaft und der für die Bewilligung der Rechtshilfe zuständigen Stelle herzustellen. 3 Enthalten die Informationen, die das nationale Mitglied von dritten Stellen erhalten hat, Angaben zu deutschen Staatsangehörigen oder berühren sie sonst wesentliche Belange der Bundesrepublik Deutschland, unterrichtet das nationale Mitglied das Bundesministerium der Justiz oder die von diesem nach Satz 1 bezeichnete öffentliche Stelle, bevor es seine Zustimmung nach Artikel 27 Absatz 1 Satz 1 des Eurojust-Beschlusses zur Übermittlung der Informationen an Stellen im Sinne von Artikel 26a Absatz 1 des Eurojust-Beschlusses erteilt.



(6) 1 Bevor das nationale Mitglied seine Zustimmung nach Artikel 27 Absatz 1 Satz 1 des Eurojust-Beschlusses zur Übermittlung von Informationen an Stellen im Sinne von Artikel 26a Absatz 1 des Eurojust-Beschlusses erteilt, die es von deutschen öffentlichen Stellen erhalten hat, holt es die Zustimmung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz oder einer vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz allgemein oder für den Einzelfall bezeichneten öffentlichen Stelle des Bundes ein, soweit nicht das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz oder die von ihm bezeichnete Stelle auf die Zustimmung verzichtet. 2 Vor der Zustimmung ist das Benehmen mit der das Verfahren führenden Staatsanwaltschaft und der für die Bewilligung der Rechtshilfe zuständigen Stelle herzustellen. 3 Enthalten die Informationen, die das nationale Mitglied von dritten Stellen erhalten hat, Angaben zu deutschen Staatsangehörigen oder berühren sie sonst wesentliche Belange der Bundesrepublik Deutschland, unterrichtet das nationale Mitglied das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz oder die von diesem nach Satz 1 bezeichnete öffentliche Stelle, bevor es seine Zustimmung nach Artikel 27 Absatz 1 Satz 1 des Eurojust-Beschlusses zur Übermittlung der Informationen an Stellen im Sinne von Artikel 26a Absatz 1 des Eurojust-Beschlusses erteilt.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 11.12.2019) 

§ 4b Zugang zu Index und Arbeitsdateien durch Eurojust-Anlaufstellen; Verordnungsermächtigung


(1) Die Eurojust-Anlaufstellen nach § 7, die an das Fallbearbeitungssystem im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 des Eurojust-Beschlusses (Fallbearbeitungssystem) angebunden sind, haben Zugang zu dem Index und zu den Arbeitsdateien des Fallbearbeitungssystems.

(2) Die Eurojust-Anlaufstellen nach Absatz 1 sind zum Zugriff im Wege eines automatisierten Abrufverfahrens auf die Indexdatensätze berechtigt, wenn dies für Zwecke der Strafrechtspflege erforderlich ist und das nationale Mitglied eines anderen Mitgliedstaates, das die Daten in den Index eingestellt hat, den Zugriff nicht verweigert hat.

(3) 1 Das nationale Mitglied kann den Eurojust-Anlaufstellen nach Absatz 1 Zugriff im Wege eines automatisierten Abrufverfahrens auf die von ihm angelegten Arbeitsdateien gewähren, wenn dies für Zwecke der Strafrechtspflege erforderlich ist. 2 Auf Informationen, die dem nationalen Mitglied nach § 6 Absatz 1 Satz 2 ohne Ersuchen an Eurojust übermittelt werden, wird der Zugriff nur gewährt, soweit die übermittelnde Stelle dem zugestimmt hat. 3 Die Eurojust-Anlaufstellen dürfen im Einzelfall nur Zugriff nehmen, wenn dies für Zwecke der Strafrechtspflege erforderlich ist.

(4) 1 Das nationale Mitglied kann den Eurojust-Anlaufstellen nach Absatz 1 Zugriff im Wege eines automatisierten Abrufverfahrens auf die Arbeitsdateien des nationalen Mitglieds eines anderen Mitgliedstaates, zu denen es Zugang hat, gewähren, wenn dies für Zwecke der Strafrechtspflege erforderlich ist und das nationale Mitglied des anderen Mitgliedstaates den Zugriff durch nationale Behörden nicht verweigert hat. 2 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.

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(5) Das Bundesministerium der Justiz regelt durch Rechtsverordnung nach Anhörung des nationalen Mitglieds, ob und in welchem Umfang neben den Eurojust-Anlaufstellen nach Absatz 1 weiteren deutschen Behörden im Sinne von Artikel 12 Absatz 2 des Eurojust-Beschlusses, die an das Fallbearbeitungssystem angebunden sind, Zugang zu Index und Arbeitsdateien und Zugriff auf die darin enthaltenen Datensätze gewährt wird.



(5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz regelt durch Rechtsverordnung nach Anhörung des nationalen Mitglieds, ob und in welchem Umfang neben den Eurojust-Anlaufstellen nach Absatz 1 weiteren deutschen Behörden im Sinne von Artikel 12 Absatz 2 des Eurojust-Beschlusses, die an das Fallbearbeitungssystem angebunden sind, Zugang zu Index und Arbeitsdateien und Zugriff auf die darin enthaltenen Datensätze gewährt wird.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 11.12.2019) 

§ 5 Ersuchen und schriftliche Stellungnahmen des Kollegiums und Ersuchen des nationalen Mitglieds


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(1) Beabsichtigt die ersuchte Stelle einem Ersuchen des Kollegiums nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a des Eurojust-Beschlusses nicht stattzugeben, ist das Bundesministerium der Justiz oder eine von ihm allgemein oder für den Einzelfall bezeichnete öffentliche Stelle des Bundes zu unterrichten.

(2) 1 Vor einer Ablehnung der Erledigung des Ersuchens ist zunächst in Beratungen der ersuchten Stelle mit dem nationalen Mitglied zu klären, ob dem Ersuchen auf andere Weise oder unter Bedingungen stattgegeben werden kann. 2 Nimmt die ersuchte Stelle Aufgaben der Strafverfolgung wahr und handelt es sich hierbei nicht um ein Gericht oder eine Staatsanwaltschaft, führt im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die zuständige Staatsanwaltschaft, im Übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts die Beratungen nach Satz 1. 3 Führen die Beratungen zu keiner Einigung, ist das Bundesministerium der Justiz oder die von ihm bezeichnete öffentliche Stelle an den Beratungen zu beteiligen. 4 Handelt es sich bei der ersuchten Stelle um ein Gericht oder eine Justizbehörde eines Landes, nimmt auch die Landesjustizverwaltung, zu deren Geschäftsbereich das Gericht oder die Justizbehörde gehört, an den Beratungen teil.



(1) Beabsichtigt die ersuchte Stelle einem Ersuchen des Kollegiums nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a des Eurojust-Beschlusses nicht stattzugeben, ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz oder eine von ihm allgemein oder für den Einzelfall bezeichnete öffentliche Stelle des Bundes zu unterrichten.

(2) 1 Vor einer Ablehnung der Erledigung des Ersuchens ist zunächst in Beratungen der ersuchten Stelle mit dem nationalen Mitglied zu klären, ob dem Ersuchen auf andere Weise oder unter Bedingungen stattgegeben werden kann. 2 Nimmt die ersuchte Stelle Aufgaben der Strafverfolgung wahr und handelt es sich hierbei nicht um ein Gericht oder eine Staatsanwaltschaft, führt im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die zuständige Staatsanwaltschaft, im Übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts die Beratungen nach Satz 1. 3 Führen die Beratungen zu keiner Einigung, ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz oder die von ihm bezeichnete öffentliche Stelle an den Beratungen zu beteiligen. 4 Handelt es sich bei der ersuchten Stelle um ein Gericht oder eine Justizbehörde eines Landes, nimmt auch die Landesjustizverwaltung, zu deren Geschäftsbereich das Gericht oder die Justizbehörde gehört, an den Beratungen teil.

(3) 1 Eine ablehnende Entscheidung ist von der ersuchten Stelle zu begründen. 2 Unter den in Artikel 8 des Eurojust-Beschlusses genannten Voraussetzungen kann sich die Begründung darauf beschränken, auf operative Gründe hinzuweisen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn die zuständige Behörde beabsichtigt, einer schriftlichen Stellungnahme des Kollegiums nach Artikel 7 Absatz 2 und 3 des Eurojust-Beschlusses nicht zu folgen.

(5) Absatz 3 gilt entsprechend, wenn die zuständige Behörde beabsichtigt, einem Ersuchen des nationalen Mitglieds nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a des Eurojust-Beschlusses nicht nachzukommen.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 11.12.2019) 

§ 7 Nationale Anlaufstellen und Festlegung von Befugnissen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Für die Zwecke der Strafverfolgung kann das Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine oder mehrere nationale Anlaufstellen im Sinne von Artikel 12 Abs. 1 des Eurojust-Beschlusses benennen oder einrichten (Eurojust-Anlaufstellen) sowie die nähere Ausgestaltung der Zusammenarbeit dieser Anlaufstellen mit Eurojust und den in § 3 Absatz 4 Satz 2 genannten öffentlichen Stellen regeln. 2 Als Anlaufstellen können benannt werden das Bundesamt für Justiz, der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof, die Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten oder sonstige deutsche Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes, die gemäß der Gemeinsamen Maßnahme vom 29. Juni 1998 zur Einrichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes (98/428/JI) (ABl. EG Nr. L 191 S. 4) errichtet worden sind oder die gemäß dem Beschluss 2008/976/JI des Rates vom 16. Dezember 2008 über das Europäische Justizielle Netz (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 130) (EJN-Beschluss) errichtet werden. 3 Den Anlaufstellen kann die Zusammenführung und Weiterleitung von Informationen übertragen werden, die zur Erfüllung der Eurojust nach dem Eurojust-Beschluss übertragenen Aufgaben zwischen den für die Strafverfolgung zuständigen Gerichten, Staatsanwaltschaften, anderen Behörden, soweit diese Aufgaben der Strafverfolgung wahrnehmen, oder sonstigen Justizbehörden und Eurojust übermittelt werden sollen. 4 Zur Erfüllung der in Satz 3 bezeichneten Aufgaben kann den Anlaufstellen das Recht eingeräumt werden, die Informationen in Arbeitsdateien zu verwenden. 5 Dem Schutz personenbezogener Daten ist angemessen Rechnung zu tragen.

(2) Soweit Festlegungen nach Artikel 9a Absatz 2 und 4 des Eurojust-Beschlusses ohne Gesetz oder Verordnung ergehen können, trifft das Bundesministerium der Justiz diese im Einvernehmen mit den Ländern.



(1) 1 Für die Zwecke der Strafverfolgung kann das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine oder mehrere nationale Anlaufstellen im Sinne von Artikel 12 Abs. 1 des Eurojust-Beschlusses benennen oder einrichten (Eurojust-Anlaufstellen) sowie die nähere Ausgestaltung der Zusammenarbeit dieser Anlaufstellen mit Eurojust und den in § 3 Absatz 4 Satz 2 genannten öffentlichen Stellen regeln. 2 Als Anlaufstellen können benannt werden das Bundesamt für Justiz, der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof, die Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten oder sonstige deutsche Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes, die gemäß der Gemeinsamen Maßnahme vom 29. Juni 1998 zur Einrichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes (98/428/JI) (ABl. EG Nr. L 191 S. 4) errichtet worden sind oder die gemäß dem Beschluss 2008/976/JI des Rates vom 16. Dezember 2008 über das Europäische Justizielle Netz (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 130) (EJN-Beschluss) errichtet werden. 3 Den Anlaufstellen kann die Zusammenführung und Weiterleitung von Informationen übertragen werden, die zur Erfüllung der Eurojust nach dem Eurojust-Beschluss übertragenen Aufgaben zwischen den für die Strafverfolgung zuständigen Gerichten, Staatsanwaltschaften, anderen Behörden, soweit diese Aufgaben der Strafverfolgung wahrnehmen, oder sonstigen Justizbehörden und Eurojust übermittelt werden sollen. 4 Zur Erfüllung der in Satz 3 bezeichneten Aufgaben kann den Anlaufstellen das Recht eingeräumt werden, die Informationen in Arbeitsdateien zu verwenden. 5 Dem Schutz personenbezogener Daten ist angemessen Rechnung zu tragen.

(2) Soweit Festlegungen nach Artikel 9a Absatz 2 und 4 des Eurojust-Beschlusses ohne Gesetz oder Verordnung ergehen können, trifft das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz diese im Einvernehmen mit den Ländern.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 8 Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung


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(1) 1 Soweit Ansprüche von Betroffenen nach Artikel 19 Abs. 1 und Artikel 20 Abs. 1 des Eurojust-Beschlusses in der Bundesrepublik Deutschland geltend gemacht werden, ist der entsprechende Antrag beim Bundesministerium der Justiz einzureichen. 2 Er wird an Eurojust weitergeleitet.



(1) 1 Soweit Ansprüche von Betroffenen nach Artikel 19 Abs. 1 und Artikel 20 Abs. 1 des Eurojust-Beschlusses in der Bundesrepublik Deutschland geltend gemacht werden, ist der entsprechende Antrag beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz einzureichen. 2 Er wird an Eurojust weitergeleitet.

(2) 1 Für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Auskunft gilt § 19 Abs. 1 Satz 1 bis 3 und Abs. 7 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend. 2 Satz 1 findet keine Anwendung, soweit eine Behörde eines anderen Mitgliedstaats das ihr in Artikel 19 Abs. 3 Satz 2 des Eurojust-Beschlusses eingeräumte Recht ausübt. 3 Für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Berichtigung, Sperrung oder Löschung gilt § 20 Abs. 1 bis 4, 6 und 7 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 11.12.2019) 

§ 9 Gemeinsame Kontrollinstanz


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(1) 1 Das deutsche Mitglied der gemeinsamen Kontrollinstanz wird vom Bundesministerium der Justiz im Benehmen mit den Landesjustizverwaltungen benannt. 2 Die zu benennende Person muss die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzen. 3 Das deutsche Mitglied der gemeinsamen Kontrollinstanz ist in der Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. 4 Es untersteht einer Dienstaufsicht nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird.

(2) 1 Die Amtszeit des deutschen Mitglieds der gemeinsamen Kontrollinstanz beträgt mindestens drei Jahre, gerechnet vom Tag der Benennung. 2 Eine mehrfache Wiederbenennung ist zulässig. 3 Eine Abberufung vor dem in Satz 1 genannten Zeitraum gegen den Willen des Mitglieds ist nur durch Entscheidung eines Gerichts möglich. 4 Die §§ 21, 24 Abs. 1 Nr. 2 und 4, Abs. 3 mit der Maßgabe, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch das Bundesministerium der Justiz gestellt wird, und § 24 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gelten entsprechend. 5 Örtlich zuständig ist das für den Sitz der Bundesregierung zuständige Oberverwaltungsgericht.



(1) 1 Das deutsche Mitglied der gemeinsamen Kontrollinstanz wird vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Benehmen mit den Landesjustizverwaltungen benannt. 2 Die zu benennende Person muss die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzen. 3 Das deutsche Mitglied der gemeinsamen Kontrollinstanz ist in der Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. 4 Es untersteht einer Dienstaufsicht nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird.

(2) 1 Die Amtszeit des deutschen Mitglieds der gemeinsamen Kontrollinstanz beträgt mindestens drei Jahre, gerechnet vom Tag der Benennung. 2 Eine mehrfache Wiederbenennung ist zulässig. 3 Eine Abberufung vor dem in Satz 1 genannten Zeitraum gegen den Willen des Mitglieds ist nur durch Entscheidung eines Gerichts möglich. 4 Die §§ 21, 24 Abs. 1 Nr. 2 und 4, Abs. 3 mit der Maßgabe, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gestellt wird, und § 24 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gelten entsprechend. 5 Örtlich zuständig ist das für den Sitz der Bundesregierung zuständige Oberverwaltungsgericht.

(3) Die in Ausübung des Amtes als deutsches Mitglied der gemeinsamen Kontrollinstanz entstehenden Kosten werden, soweit sie nicht von Eurojust übernommen werden, vom Bund getragen.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 11.12.2019) 

§ 12 Tätigwerden des nationalen Mitglieds nach Artikel 26a Absatz 9 des Eurojust-Beschlusses


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Eine Übermittlung personenbezogener Daten nach Artikel 26a Absatz 9 des Eurojust-Beschlusses ist nur mit vorheriger Zustimmung des Bundesministeriums der Justiz oder einer von ihm allgemein oder für den Einzelfall bezeichneten öffentlichen Stelle des Bundes zulässig. 2 Die Zustimmung bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern. 3 Das nationale Mitglied kann von der Einholung einer Zustimmung nach Satz 1 absehen, soweit durch die Einholung die rechtzeitige Durchführung der in Artikel 26a Absatz 9 Satz 1 des Eurojust-Beschlusses bezeichneten Maßnahmen gefährdet würde. 4 In diesem Falle sind die in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten Stellen unverzüglich von der Übermittlung nachträglich zu unterrichten.



(1) 1 Eine Übermittlung personenbezogener Daten nach Artikel 26a Absatz 9 des Eurojust-Beschlusses ist nur mit vorheriger Zustimmung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz oder einer von ihm allgemein oder für den Einzelfall bezeichneten öffentlichen Stelle des Bundes zulässig. 2 Die Zustimmung bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern. 3 Das nationale Mitglied kann von der Einholung einer Zustimmung nach Satz 1 absehen, soweit durch die Einholung die rechtzeitige Durchführung der in Artikel 26a Absatz 9 Satz 1 des Eurojust-Beschlusses bezeichneten Maßnahmen gefährdet würde. 4 In diesem Falle sind die in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten Stellen unverzüglich von der Übermittlung nachträglich zu unterrichten.

(2) Die Verantwortung nach Artikel 26a Absatz 9 Satz 2 des Eurojust-Beschlusses trägt für das nationale Mitglied die Bundesrepublik Deutschland.

(3) 1 Das nationale Mitglied holt vor der Übermittlung die Zustimmung der öffentlichen Stelle ein, die die Daten dem nationalen Mitglied übermittelt hat. 2 Absatz 1 Satz 3 und 4 sowie § 4 Abs. 1 Satz 3 gelten entsprechend.

(4) Die Übermittlung personenbezogener Daten unterbleibt, wenn schutzwürdige Interessen des Betroffenen ersichtlich überwiegen.

(5) Unbeschadet der Aufzeichnungspflicht nach Artikel 26a Absatz 9 Satz 3 des Eurojust-Beschlusses hat das nationale Mitglied die nach Artikel 26a Absatz 9 Satz 4 des Eurojust-Beschlusses erforderliche Zusage des Empfängers in geeigneter Weise zu dokumentieren.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 11.12.2019) 

§ 14 Europäisches Justizielles Netz in Strafsachen


(1) Der EJN-Beschluss ist anzuwenden.

vorherige Änderung

(2) 1 Das Bundesamt für Justiz, der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof und die von den Landesregierungen bestimmten weiteren Stellen nehmen die Aufgaben der deutschen Kontaktstellen im Sinne des EJN-Beschlusses wahr. 2 Das Bundesministerium der Justiz benennt im Einvernehmen mit den deutschen Kontaktstellen aus deren Kreis die nationale und die technische Anlaufstelle für das Europäische Justizielle Netz im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 und 4 des EJN-Beschlusses. 3 Änderungen der Benennung erfolgen im Einvernehmen mit den deutschen Kontaktstellen und sind jederzeit möglich.



(2) 1 Das Bundesamt für Justiz, der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof und die von den Landesregierungen bestimmten weiteren Stellen nehmen die Aufgaben der deutschen Kontaktstellen im Sinne des EJN-Beschlusses wahr. 2 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz benennt im Einvernehmen mit den deutschen Kontaktstellen aus deren Kreis die nationale und die technische Anlaufstelle für das Europäische Justizielle Netz im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 und 4 des EJN-Beschlusses. 3 Änderungen der Benennung erfolgen im Einvernehmen mit den deutschen Kontaktstellen und sind jederzeit möglich.

(3) 1 Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Aufgaben der Kontaktstelle einer Landesbehörde zuzuweisen. 2 Sie können die Ermächtigung nach Satz 1 einer obersten Landesbehörde übertragen.