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§ 1 - Unterlagen-Bergverordnung (UnterlagenBergV)

Artikel 1 V. v. 11.11.1982 BGBl. I S. 1553; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 10.08.2005 BGBl. I S. 2452
Geltung ab 01.01.1983; FNA: 750-15-2 Bergbau
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§ 1 Allgemeine Anforderungen



(1) Den Karten für den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 des Bundesberggesetzes sowie den Lagerissen für den Antrag auf

1.
Erteilung einer Bewilligung nach § 8 des Bundesberggesetzes,

2.
Verleihung von Bergwerkseigentum nach § 9 des Bundesberggesetzes,

3.
Vereinigung und Teilung von Bergwerksfeldern sowie Austausch von Teilen von Bergwerksfeldern nach den §§ 24, 28 und 29 des Bundesberggesetzes,

4.
Zulegung von Gewinnungsberechtigungen nach § 35 des Bundesberggesetzes

sind die amtlichen Karten der Landesvermessung oder des Liegenschaftskatasters in der neuesten Ausgabe zugrunde zu legen. Unveröffentlichte Vermessungsunterlagen oder Darstellungen einer Behörde müssen von dieser beglaubigt sein.

(2) Zeichen, Farben und Beschriftungen müssen den Anforderungen der Anlage entsprechen. Die zeichnerische Darstellung muß dauerhaft sein.

(3) Für amtliche Vermerke ist auf den Karten und Lagerissen eine ausreichende Fläche freizuhalten.

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Zitierungen von § 1 UnterlagenBergV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 UnterlagenBergV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UnterlagenBergV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 UnterlagenBergV Sondervorschrift für den Festlandsockel und die Küstengewässer
... ausschließlich oder überwiegend in Küstengewässer erstrecken, gelten § 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3, §§ 2, 4, 5 Abs. 2 bis 5 und § 7 sowie die Absätze ...