(1) Die Unternehmer haben einen Nachweis zu führen über
- 1.
- die Vor- und Zunamen,
- 2.
- den Geburtstag,
- 3.
- die Anschrift und
- 4.
- den Tag des Beginns und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
der in ihren Betrieben Beschäftigten.
(2) Der Nachweis ist zwei Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufzubewahren.