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2. Abschnitt - Unterlagen-Bergverordnung (UnterlagenBergV)

Artikel 1 V. v. 11.11.1982 BGBl. I S. 1553; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 10.08.2005 BGBl. I S. 2452
Geltung ab 01.01.1983; FNA: 750-15-2 Bergbau
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2. Abschnitt Mitteilungen und Nachweise durch bergbauliche Unternehmer

§ 9 Mitteilungen über Beschäftigte und betriebliche Vorgänge



Die Unternehmer haben der zuständigen Behörde nach Maßgabe der von dieser herausgegebenen Vordrucke zu melden

1.
bis Ende Februar,

a)
bezogen auf den 15. September des Vorjahres, die sicherheitstechnisch wichtigen Betriebsmittel im Steinkohlenbergbau unter Tage,

b)
bezogen auf den Monat Oktober des Vorjahres, den betrieblichen Stand der Ausrichtung, Vorrichtung und Gewinnung im Steinkohlenbergbau unter Tage,

c)
bezogen auf den Monat November des Vorjahres, den Stand der Maßnahmen zur Staub- und Silikosebekämpfung in staub- und silikosegefährdeten Betrieben,

d)
bezogen auf den Monat November des Vorjahres, die Zahl der untertägigen Betriebspunkte, in denen ein Lärm-Beurteilungspegel von 85 dB (A) überschritten worden ist, sowie die Zahl der dort verfahrenen Schichten,

e)
bezogen auf den 31. Dezember des Vorjahres, die Zahl aller Beschäftigten und der Auszubildenden,

f)
bezogen auf den 31. Dezember des Vorjahres, die Stärke und Zusammensetzung der Gruben- und Gasschutzwehren,

g)
bezogen auf das Vorjahr, die von über Tage niedergebrachten Bohrmeter von betriebsplanpflichtigen Bohrungen,

h)
bezogen auf das Vorjahr, die Betriebsflächen von mehr als 1 ha für Tagebaue und die hiervon wiedernutzbargemachten Flächen sowie bei untertägiger Gewinnung die für Halden und Teiche in Anspruch genommenen Flächen von mehr als 1 ha,

2.
bis zum 15. der Monate April und Oktober, bezogen jeweils auf die Monate Januar und Juli, die Zahl der untertägigen Betriebspunkte, in denen die vorgeschriebenen unteren Temperatur- oder Klimagrenzwerte überschritten worden sind, sowie die Zahl der dort verfahrenen Schichten,

3.
bis Ende Februar, bezogen auf den 31. Dezember des Vorjahres, die Zahl aller Beschäftigten, einschließlich der Zu- und Abgänge, und die geleistete Arbeitszeit,

4.
bis zum Ende eines jeden Monats, bezogen jeweils auf den Vormonat, für den Stein- und Braunkohlenbergbau die verwertbare Fördermenge sowie die Menge der Erzeugnisse in Aufbereitungen nach § 4 Abs. 3 des Bundesberggesetzes,

5.
bis Ende Februar, bezogen auf das Vorjahr, für den übrigen Bergbau die Roh- und verwertbare Fördermenge sowie die Menge der Erzeugnisse in Aufbereitungen nach § 4 Abs. 3 des Bundesberggesetzes.

Die Meldungen können auch von Gemeinschaftsorganisationen der Unternehmer in deren Auftrag abgegeben werden.


§ 10 Mitteilung von Unfällen



Die Unternehmer haben einen Unfall, der sich in ihrem Aufsuchungs-, Gewinnungs-, Aufbereitungs- oder sonstigen Betrieb ereignet hat und bei dem eine Person mehr als drei Tage ganz oder teilweise arbeitsunfähig geworden ist, der zuständigen Behörde mitzuteilen. Dies gilt nicht, wenn der Unfall der zuständigen Behörde bereits auf Grund anderer Rechtsvorschriften mitzuteilen ist.


§ 11 Nachweis über Beschäftigte



(1) Die Unternehmer haben einen Nachweis zu führen über

1.
die Vor- und Zunamen,

2.
den Geburtstag,

3.
die Anschrift und

4.
den Tag des Beginns und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses

der in ihren Betrieben Beschäftigten.

(2) Der Nachweis ist zwei Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufzubewahren.