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Verordnung über die EG-Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge (LoF-EG-TypV)

Artikel 1 V. v. 12.12.2004 BGBl. I S. 3363; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 21.04.2009 BGBl. I S. 872
Geltung ab 01.07.2005; FNA: 9231-1-17 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Abschnitt 1 EG-Typgenehmigung

§ 1 Anwendungsbereich



(1) Diese Verordnung gilt für die EG-Typgenehmigung von

1.
Zugmaschinen, Anhängern oder gezogenen auswechselbaren Maschinen, die zum Einsatz in der Land- oder Forstwirtschaft bestimmt sind, unabhängig davon, ob sie in einer oder in mehreren Stufen gefertigt werden, sowie

2.
Systemen, selbständigen technischen Einheiten und Bauteilen

nach der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EG (ABl. EU Nr. L 171 S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung. Die Richtlinie wird für die Zwecke dieser Verordnung als Typgenehmigungsrichtlinie bezeichnet.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

1.
Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von weniger als 6 km/h;

2.
speziell zum Einsatz in der Forstwirtschaft bestimmte Maschinen wie Seilschlepper (Skidder) und Rückezüge (Forwarder) nach ISO-Norm 6814:2000;

3.
Forstmaschinen auf Fahrgestell für Erdbaumaschinen nach ISO-Norm 6165:2001;

4.
auswechselbare Maschinen, die im öffentlichen Straßenverkehr von einem anderen Fahrzeug in vollständig angehobener Stellung mitgeführt werden (Anbaugeräte).

(3) Für die Begriffsbestimmungen gilt Artikel 2 der Typgenehmigungsrichtlinie.


§ 2 Genehmigungsbehörde und Genehmigungsverfahren



(1) Genehmigungsbehörde für die Bundesrepublik Deutschland ist das Kraftfahrt-Bundesamt.

(2) Die EG-Typgenehmigung wird dem Hersteller auf Antrag erteilt. Für das Antragsverfahren gilt Artikel 3 in Verbindung mit Artikel 12 der Typgenehmigungsrichtlinie. Der Antragsteller hat dem Kraftfahrt-Bundesamt nach Artikel 3 Abs. 4 der Typgenehmigungsrichtlinie zu erklären, dass für denselben Typ in einem anderen Mitgliedstaat eine EG-Typgenehmigung nicht beantragt worden ist.

(3) Die mit dem Antrag für einen Fahrzeugtyp vorgesehene Vorlage der EG-Typgenehmigungsbögen für Systeme, selbständige technische Einheiten und Bauteile entfällt, wenn die betreffenden EG-Typgenehmigungen bereits vom Kraftfahrt-Bundesamt erteilt wurden.

(4) Der Antragsteller kann über den zu genehmigenden Fahrzeugtyp und über die zum Fahrzeugtyp zugehörigen

1.
Anträge auf Erteilung einer EG-Typgenehmigung,

2.
Beschreibungsbögen und EG-Typgenehmigungsbögen nach Artikel 3 Abs. 1 bis 3 der Typgenehmigungsrichtlinie,

3.
Angaben in den Beschreibungsbögen nach Artikel 3 Abs. 1 bis 3 der Typgenehmigungsrichtlinie oder

4.
gleichwertigen Typgenehmigungen, die der Rat der Europäischen Union nach Artikel 12 der Typgenehmigungsrichtlinie anerkannt hat,

einen Prüfbericht eines Technischen Dienstes vorlegen, der Angaben nach Maßgabe des Artikels 4 Abs. 1 der Typgenehmigungsrichtlinie enthält. Dieser Prüfbericht muss von einem Technischen Dienst nach näherer Bestimmung durch das Kraftfahrt-Bundesamt erstellt worden sein. Das Kraftfahrt-Bundesamt kann anordnen, dass für den Fahrzeugtyp, für den eine EG-Typgenehmigung beantragt wird, ein entsprechendes Fahrzeug bei ihm oder beim Hersteller vorzuführen ist.

(5) Der Antragsteller hat gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt nach dessen näherer Bestimmung das Vorhandensein eines wirksamen Systems zur Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion gemäß Anhang IV der Typgenehmigungsrichtlinie nachzuweisen. Die hierfür notwendige Überprüfung kann durch das Kraftfahrt-Bundesamt erfolgen; sie kann auch durch eine nach § 15 akkreditierte Zertifizierungsstelle oder die Behörde eines anderen Mitgliedstaates vorgenommen werden, wenn diese vom Kraftfahrt-Bundesamt hierzu beauftragt wurden. Den nach Satz 1 erforderlichen Nachweis kann der Antragsteller auch durch Vorlage eines ordnungsgemäßen Zertifikats über das Vorhandensein eines Qualitätsmanagementsystems entsprechend EN ISO 9001-2000 oder eines gleichwertigen Standards erbringen, das

1.
vom Kraftfahrt-Bundesamt als Zertifizierungsstelle,

2.
von einer durch das Kraftfahrt-Bundesamt nach § 15 akkreditierten Zertifizierungsstelle oder

3.
von einer durch die zuständige Stelle eines anderen Mitgliedstaates akkreditierten Zertifizierungsstelle, die von der EG-Typgenehmigungsbehörde dieses Mitgliedstaates anerkannt wird,

ausgestellt ist. Die Zertifizierung nach Satz 3 Nr. 3 wird nur unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit anerkannt.

(6) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann die Überprüfung nach Anhang IV der Typgenehmigungsrichtlinie durchführen oder durch eine Zertifizierungsstelle gemäß Absatz 5 Satz 3 Nr. 2 durchführen lassen.


§ 3 Erteilung der EG-Typgenehmigung



(1) Die EG-Typgenehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 4 Abs. 1 der Typgenehmigungsrichtlinie vorliegen und der Antragsteller über ein wirksames System zur Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion gemäß Anhang IV der Typgenehmigungsrichtlinie verfügt, um zu gewährleisten, dass die herzustellenden Fahrzeuge, Systeme, selbständigen technischen Einheiten und Bauteile jeweils mit dem genehmigten Typ übereinstimmen.

(2) Die EG-Typgenehmigung ist mit Nebenbestimmungen zu versehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der sich aus der EG-Typgenehmigung ergebenden Pflichten durch den Inhaber sicherzustellen.


§ 4 Änderung der EG-Typgenehmigung



Der Inhaber der EG-Typgenehmigung hat das Kraftfahrt-Bundesamt über jede Änderung der Angaben, die in den Beschreibungsunterlagen enthalten sind, zu unterrichten. Hat der Inhaber der EG-Typgenehmigung einen Technischen Dienst mit der Unterrichtung beauftragt, kann dieser im Einvernehmen mit dem Kraftfahrt-Bundesamt darüber entscheiden, ob die Änderung Auswirkungen auf den EG-Typgenehmigungsbogen hat. Hat die Änderung Auswirkungen auf den EG-Typgenehmigungsbogen, so bedarf es für die notwendige Änderung oder Erweiterung der EG-Typgenehmigung eines Antrags an das Kraftfahrt-Bundesamt. Das Kraftfahrt-Bundesamt nimmt die Änderungen nach Maßgabe des Artikels 5 der Typgenehmigungsrichtlinie vor.


§ 5 Übereinstimmungsbescheinigungen und Kennzeichnungen



(1) Für jedes dem genehmigten Typ entsprechende Fahrzeug hat der Inhaber der EG-Typgenehmigung eine Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang III der Typgenehmigungsrichtlinie auszustellen und diese dem Fahrzeug beizufügen. Die Übereinstimmungsbescheinigung muss fälschungssicher sein. Zu diesem Zweck wird sie auf Papier gedruckt, das zum Schutz entweder mit farbigen graphischen Darstellungen oder dem Fahrzeugherstellerzeichen als Wasserzeichen versehen ist.

(2) Der Inhaber der EG-Typgenehmigung ist ermächtigt, außer der Übereinstimmungsbescheinigung für das betreffende Fahrzeug auch einen Fahrzeugbrief nach näherer Bestimmung durch das Kraftfahrt-Bundesamt auszufüllen; in diesem Fall hat er auf der Übereinstimmungsbescheinigung zu vermerken, dass durch ihn ein Fahrzeugbrief ausgefüllt worden ist. Die Ausfüllung des Fahrzeugbriefs und der Vermerk auf der Übereinstimmungsbescheinigung können auch von einem hierfür durch den Genehmigungsinhaber bevollmächtigten Vertreter vorgenommen werden. Ist der Genehmigungsinhaber in dem Gebiet, in welchem der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt, nicht ansässig, ist die Ausfüllung des Fahrzeugbriefs und die entsprechende Vornahme des Vermerks auf der Übereinstimmungsbescheinigung nur durch einen bevollmächtigten Vertreter zulässig, der in der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist.

(3) Der Inhaber einer EG-Typgenehmigung für ein Bauteil oder eine selbständige technische Einheit hat alle in Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ hergestellten Bauteile oder selbständige technische Einheiten nach Artikel 6 Abs. 3 der Typgenehmigungsrichtlinie zu kennzeichnen und, wenn die EG-Typgenehmigung Verwendungsbeschränkungen gemäß Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe c der Typgenehmigungsrichtlinie enthält, jedem hergestellten Bauteil oder jeder hergestellten selbständigen technischen Einheit ausführliche Angaben über die Beschränkungen und etwa erforderliche Vorschriften über den Einbau beizufügen.


§ 6 Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion



Stellt das Kraftfahrt-Bundesamt fest, dass Fahrzeuge, Systeme, selbständige technische Einheiten oder Bauteile nicht mit dem genehmigten Typ übereinstimmen, trifft es nach Artikel 16 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 13 der Typgenehmigungsrichtlinie die erforderlichen Maßnahmen, um die Übereinstimmung der Produktion mit dem genehmigten Typ erneut sicherzustellen.


§ 7 Nachträgliche Nebenbestimmungen, Widerruf, Rücknahme und Erlöschen der EG-Typgenehmigung, Folgemaßnahmen



(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann zur Beseitigung aufgetretener Mängel und zur Gewährleistung der Vorschriftsmäßigkeit auch bereits im Verkehr befindlicher Fahrzeuge, selbständiger technischer Einheiten oder Bauteile erforderlichenfalls nachträglich Nebenbestimmungen anordnen.

(2) Die EG-Typgenehmigung erlischt, wenn eine oder mehrere der EG-Typgenehmigungen nach Einzelrichtlinien ungültig werden, die Bestandteil des betreffenden Beschreibungsbogens sind. Sie erlischt auch bei endgültiger Einstellung der Produktion des genehmigten Typs eines Fahrzeugs, eines Systems, einer selbständigen technischen Einheit oder eines Bauteils.

(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann die EG-Typgenehmigung ganz oder teilweise widerrufen oder zurücknehmen, insbesondere wenn festgestellt wird, dass

1.
Fahrzeuge mit einer Übereinstimmungsbescheinigung nach § 5 Abs. 1 oder selbständige technische Einheiten oder Bauteile mit einer vorgeschriebenen Kennzeichnung nach § 5 Abs. 3 oder Systeme nicht mit dem genehmigten Typ übereinstimmen oder

2.
Fahrzeuge, selbständige technische Einheiten oder Bauteile die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährden, obwohl sie mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung beziehungsweise mit einer vorgeschriebenen Kennzeichnung versehen sind, oder

3.
der Hersteller nicht über ein wirksames System zur Überwachung der Übereinstimmung der Produktion nach § 3 Abs. 1 verfügt oder dieses System nicht mehr in der vorgesehenen Weise anwendet.

(4) Das Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt den Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Abs. 2 bis 4, Artikel 8 Abs. 2 und den Artikeln 9, 11, 14 und 16 Abs. 2 der Typgenehmigungsrichtlinie innerhalb der in den Artikeln genannten Fristen die erforderlichen Unterlagen für jeden Typ eines Fahrzeugs, eines Systems, einer selbständigen technischen Einheit oder eines Bauteils, für den es die EG-Typgenehmigung erteilt, verweigert, geändert, widerrufen oder zurückgenommen sowie Ausnahmeregelungen zugelassen hat.


§ 8 Widerspruch



Gegen die Entscheidung des Kraftfahrt-Bundesamtes ist der Widerspruch zulässig. Über den Widerspruch entscheidet das Kraftfahrt-Bundesamt als Widerspruchsbehörde.


§ 9 Besondere Verfahren



(1) Die den Mitgliedstaaten nach Artikel 8 Abs. 2 der Typgenehmigungsrichtlinie obliegenden Aufgaben werden für die Bundesrepublik Deutschland vom Kraftfahrt-Bundesamt wahrgenommen.

(2) Für Fahrzeuge, die in Kleinserien im Sinne von Artikel 9 der Typgenehmigungsrichtlinie oder für die Bundeswehr, Polizei, die Bundespolizei oder den Zolldienst, die Feuerwehr und die anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes im Sinne von Artikel 8 Abs. 1 der Typgenehmigungsrichtlinie hergestellt werden, können Allgemeine Betriebserlaubnisse nach § 20 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erteilt werden. Das Kraftfahrt-Bundesamt kann für Fahrzeuge, für die in einem anderen Mitgliedstaat eine Typgenehmigung nach Artikel 9 der Typgenehmigungsrichtlinie erteilt worden ist, auf Antrag diese Typgenehmigung für die Zulassung im Inland anerkennen.

(3) Auf Antrag kann das Kraftfahrt-Bundesamt die amtliche Zulassung, den Verkehr und die Inbetriebnahme von Fahrzeugen aus auslaufenden Serien trotz nicht mehr gültiger Typgenehmigung gemäß Artikel 10 der Typgenehmigungsrichtlinie erlauben.

(4) Für Fahrzeuge, Systeme, selbständige technische Einheiten oder Bauteile im Sinne von Artikel 11 der Typgenehmigungsrichtlinie kann nach Maßgabe von Artikel 11 Buchstabe a, c, d und e der Typgenehmigungsrichtlinie eine EG-Typgenehmigung erteilt werden. Die Vorschriften der §§ 1 bis 8 dieser Verordnung sind entsprechend anzuwenden.


§ 10 EG-Typgenehmigungen aus anderen Mitgliedstaaten



(1) In den anderen Mitgliedstaaten auf Grund der Typgenehmigungsrichtlinie erteilte EG-Typgenehmigungen gelten nach Artikel 7 der Typgenehmigungsrichtlinie auch im Inland.

(2) Stellt das Kraftfahrt-Bundesamt fest, dass Fahrzeuge mit einer Übereinstimmungsbescheinigung nach § 5 Abs. 1 oder selbständige technische Einheiten oder Bauteile mit einer nach § 5 Abs. 3 vorgeschriebenen Kennzeichnung oder Systeme nicht mit dem genehmigten Typ übereinstimmen, kann das Kraftfahrt-Bundesamt die zuständigen Stellen des Mitgliedstaates, in dem die EG-Typgenehmigung erteilt wurde, um eine Prüfung gemäß Artikel 17 der Typgenehmigungsrichtlinie ersuchen. Das Kraftfahrt-Bundesamt kann die für die Zulassung und Überwachung der Fahrzeuge im Inland zuständigen Stellen über das Ergebnis unterrichten.

(3) Stellt das Kraftfahrt-Bundesamt fest, dass Fahrzeuge, selbständige technische Einheiten oder Bauteile des genehmigten Typs die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährden, kann das Kraftfahrt-Bundesamt nach Artikel 15 Abs. 1 der Typgenehmigungsrichtlinie deren Veräußerung zur Verwendung im Straßenverkehr im Inland für die Dauer von höchstens sechs Monaten untersagen und teilt dies den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission unter Angabe der Gründe für seine Entscheidung umgehend mit. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Zulassungsbehörde kann die Zulassung von Fahrzeugen, die unter Absatz 3 fallen, versagen. Sind die betreffenden Fahrzeuge zugelassen oder in den Verkehr gekommen, kann die Zulassungsbehörde nach § 17 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung verfahren. Verbote oder Beschränkungen dürfen die Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten.


§ 11 Zulassung und Veräußerung



(1) Neue Fahrzeuge, für die eine Übereinstimmungsbescheinigung nach § 5 Abs. 1 vorgeschrieben ist, dürfen im Inland zur Verwendung im Straßenverkehr nur veräußert oder in Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang III der Typgenehmigungsrichtlinie versehen sind. Selbständige technische Einheiten oder Bauteile, die unter die Typgenehmigungsrichtlinie fallen, dürfen zur Verwendung im Straßenverkehr im Inland nur veräußert oder in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit den entsprechenden Einzelrichtlinien übereinstimmen und nach Artikel 6 Abs. 3 der Typgenehmigungsrichtlinie gekennzeichnet sind.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Fahrzeuge im Sinne von Artikel 8 der Typgenehmigungsrichtlinie.


§ 12 Zusammenarbeit mit den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften



Das Kraftfahrt-Bundesamt leistet Amtshilfe, wenn die zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder die Kommission der Europäischen Gemeinschaften unter Berufung auf die Typgenehmigungsrichtlinie oder auf eine Einzelrichtlinie hierum ersuchen.


Abschnitt 2 Anerkennung und Akkreditierung von Stellen zur Prüfung und Begutachtung von Fahrzeugen, selbständigen technischen Einheiten und Bauteilen

§ 13 Anerkennung und Anerkennungsstelle



(1) Stellen, die die Aufgaben von Technischen Diensten nach der Typgenehmigungsrichtlinie, nach den in Anhang II Kapitel B der Typgenehmigungsrichtlinie aufgeführten Einzelrichtlinien oder nach den in den jeweiligen Einzelrichtlinien gemäß Artikel 12 der Typgenehmigungsrichtlinie als gleichwertig anerkannten Regelungen wahrnehmen, müssen nach Artikel 21 der Typgenehmigungsrichtlinie anerkannt sein.

(2) Die Aufgaben der Anerkennung nimmt das Kraftfahrt-Bundesamt als Anerkennungsstelle in Anlehnung an die Norm EN 45 003 (Ausgabe Mai 1995) wahr.


§ 14 Verfahren der Anerkennung und Akkreditierung



Für das Verfahren der Anerkennung und Akkreditierung gelten die Vorschriften der §§ 12 bis 18 der Verordnung über die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugteile vom 9. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3755) in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass die Norm EN 45 001 (Ausgabe Mai 1990) durch die Norm ISO/ICE 17 025:2000 ersetzt wird.


Abschnitt 3 Akkreditierung von Stellen zur Kontrolle der Systeme zur Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion

§ 15 Akkreditierung und Akkreditierungsstelle



(1) Stellen, die die Vorhaltung und die Anwendung von Systemen zur Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion nach Artikel 13 sowie Anhang IV Abschnitt 2.3 der Typgenehmigungsrichtlinie kontrollieren (Zertifizierungsstelle für Qualitätsmanagementsysteme), müssen gemäß den Normen EN 45 012 (Ausgabe Mai 1990) und EN 45 010 (Ausgabe März 1998) akkreditiert sein.

(2) Die Aufgaben der Akkreditierung nimmt das Kraftfahrt-Bundesamt als Akkreditierungsstelle nach der Norm EN 45 010 (Ausgabe März 1998) wahr. Für die Erteilung, Änderung, Beendigung und Überwachung der Akkreditierung gilt § 20 der Verordnung über die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugteile in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Die Akkreditierung von Zertifizierungsstellen durch die zuständige Stelle eines anderen Mitgliedstaates im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 3 Nr. 3 bleibt unberührt.


Abschnitt 4 Schlussvorschriften

§ 16 Harmonisierte Normen



Soweit in dieser Verordnung auf EN- oder EN ISO-Normen Bezug genommen wird, sind diese im Beuth Verlag GmbH, Berlin, erschienen. Sie sind beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.


§ 17 Freistellungsklausel



Die anerkannte oder akkreditierte Stelle hat die Bundesrepublik Deutschland und die Länder von allen Ansprüchen Dritter wegen Schäden freizustellen, die durch die Ausübung der mit der Anerkennung und Akkreditierung nach Abschnitt 2 oder 3 übertragenen Befugnisse verursacht werden.


§ 18 Übergangsvorschriften



(1) Für Fahrzeuge der Klassen T1, T2 und T3 im Sinne von Anhang II Kapitel A der Typgenehmigungsrichtlinie ist § 11

1.
ab dem 1. Juli 2005 für neue Fahrzeugtypen,

2.
ab dem 1. Juli 2009 für alle Neufahrzeuge

anzuwenden.

(2) Für Fahrzeuge der anderen als der in Absatz 1 genannten Klassen im Sinne von Anhang II der Typgenehmigungsrichtlinie ist § 11

1.
drei Jahre nach dem Inkrafttreten der letzten noch zu verabschiedenden Einzelrichtlinie für neue Fahrzeugtypen,

2.
sechs Jahre nach dem Inkrafttreten der letzten noch zu verabschiedenden Einzelrichtlinie für alle Neufahrzeuge

anzuwenden.

(3) EG-Typgenehmigungen, die für Fahrzeugtypen vor dem 1. Juli 2005 nach der Richtlinie 74/150/EWG des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern (ABl. EG Nr. L 84 S. 10), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/3/EG der Kommission vom 30. Januar 2001 (ABl. EG Nr. L 28 S. 1), erteilt worden sind, bleiben einschließlich der im Rahmen der Typabgrenzungsmerkmale nach Anhang II Kapitel A der Richtlinie 74/150/EWG auch nach dem 1. Juli 2005 vorgenommenen Erweiterungen weiterhin gültig, soweit sie nicht vorher aus anderen Gründen erlöschen.

(4) Vor dem 1. Juli 2005 gemäß § 20 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erteilte Allgemeine Betriebserlaubnisse für Fahrzeugtypen der Klassen T1, T2 und T3 im Sinne von Anhang II Kapitel A der Typgenehmigungsrichtlinie bleiben einschließlich der auch nach dem 1. Juli 2005 vorgenommenen Erweiterungen bis zum 30. Juni 2009 gültig, soweit sie nicht vorher aus anderen Gründen erlöschen.