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§ 1a - Verordnung über Steuervergünstigungen zur Förderung des Baues von Landarbeiterwohnungen (LArbWoV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 06.08.1974 BGBl. I S. 1869
Geltung ab 14.08.1974; FNA: 2330-3-5 Wohnungsbauwesen

§ 1a Vergünstigung bei Verpächtern



Verpächter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, Teilbetriebe oder Betriebsteile, bei denen die Einkünfte aus der Verpachtung Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 21 des Einkommensteuergesetzes darstellen, können bei der Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen für den Bau von Landarbeiterwohnungen im Jahr der Herstellung voll oder in diesem und in den beiden folgenden Jahren mit je einem Drittel absetzen. Diese Vergünstigung gilt für Landarbeiterwohnungen, die in der Zeit vom 1. Januar 1951 bis 31. Dezember 1977 hergestellt werden.



 

Zitierungen von § 1a Verordnung über Steuervergünstigungen zur Förderung des Baues von Landarbeiterwohnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1a LArbWoV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LArbWoV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1b LArbWoV Ausschließung der Anwendung von Vorschriften des Einkommensteuergesetzes
... für die der Steuerpflichtige die Vergünstigungen des § 1 oder des § 1a in Anspruch nimmt, ist die Anwendung der §§ 7b und 7e Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes ...
§ 4 LArbWoV Selbstaufbringungsbetrag
... die Absetzung nach § 1 oder § 1a kommen nur die eigenen Aufwendungen (Selbstaufbringungsbetrag) in ...
§ 5 LArbWoV Geltungsbereich
... Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1973 beginnen; die Vorschrift des § 1a ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1975 ...