(1)
1Bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden ist §
148 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.
2Der Bodenwert ist dem Eigentümer des Grund und Bodens, der Gebäudewert dem Eigentümer des Gebäudes zuzurechnen.
(2) §
148 Abs. 4 und 6 ist entsprechend anzuwenden.
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§ 138 BewG Feststellung von Grundbesitzwerten (vom 01.01.2007) ... unter Anwendung der §§ 68, 69 und 99 Abs. 2 und der §§ 139 und 145 bis 150 zu ermitteln. § 70 gilt mit der Maßgabe, dass der Anteil des ... Einheit im Besteuerungszeitpunkt niedriger ist als der nach den §§ 143, 145 bis 149 ermittelte Wert, ist der gemeine Wert als Grundbesitzwert ...
G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1794; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
G. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2878
Artikel 18 JStG 2007 Änderung des Bewertungsgesetzes ... unter Anwendung der §§ 68, 69 und 99 Abs. 2 und der §§ 139 und 145 bis 150 zu ermitteln. § 70 gilt mit der Maßgabe, dass der Anteil des Eigentümers ... Einheit im Besteuerungszeitpunkt niedriger ist als der nach den §§ 143, 145 bis 149 ermittelte Wert, ist der gemeine Wert als Grundbesitzwert festzustellen." ... als gesonderte Verpflichtung abzuziehen." 5. Nach § 148 wird folgender § 148a eingefügt: „§ 148a Gebäude auf fremdem Grund und Boden ... 5. Nach § 148 wird folgender § 148a eingefügt: „§ 148a Gebäude auf fremdem Grund und Boden (1) Bei Gebäuden auf fremdem Grund und ...