(1) Zu den übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören
- 1.
- die Sondernutzungen Hopfen, Spargel, Tabak und andere Sonderkulturen,
- 2.
- die sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen.
(2) Zu den sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören insbesondere
- 1.
- die Binnenfischerei,
- 2.
- die Teichwirtschaft,
- 3.
- die Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft,
- 4.
- die Imkerei,
- 5.
- die Wanderschäferei,
- 6.
- die Saatzucht,
- 7.
- der Pilzanbau,
- 8.
- die Produktion von Nützlingen,
- 9.
- die Weihnachtsbaumkulturen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 24.12.2008 BGBl. I S. 3018
Artikel 2 ErbStRG Änderung des Bewertungsgesetzes ... e) Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen § 175 Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen C. Grundvermögen ... des § 99 Abs. 1 Nr. 2 sind die Grundbesitzwerte unter Anwendung der §§ 158 bis 175 zu ermitteln. (3) Für die wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens und ... Betriebsmittel), wenn die Tiere weder zur landwirtschaftlichen Nutzung noch nach § 175 zu den übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören. Die Zugehörigkeit ... Nutzung. e) Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen § 175 Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen (1) Zu den übrigen land- und ...