Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 238 - Bewertungsgesetz (BewG)

neugefasst durch B. v. 01.02.1991 BGBl. I S. 230; zuletzt geändert durch Artikel 31 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 03.10.1974; FNA: 610-7 Allgemeines Steuerrecht
|

§ 238 Zuschläge zum Reinertrag



(1) Ein Zuschlag zum Reinertrag einer Nutzung oder Nutzungsart ist vorzunehmen,

1.
bei der landwirtschaftlichen Nutzung gemäß Anlage 27, wenn der tatsächliche Tierbestand am maßgeblichen Bewertungsstichtag (§ 235) die in Anlage 27 genannte Grenze nachhaltig überschreitet,

2.
1bei der gärtnerischen Nutzung gemäß Anlage 30, wenn in einem Nutzungsteil Flächen unter Glas und Kunststoffen dem Betrieb zu dienen bestimmt sind. 2Zu den Flächen unter Glas und Kunststoffen gehören insbesondere mit Gewächshäusern, begehbaren Folientunneln, Foliengewächshäusern und anderen Kulturräumen überbaute Bruttogrundflächen. 3Unerheblich ist, ob die Flächen unter Glas und Kunststoffen neben der Erzeugung auch zur Lagerung oder zum Vertrieb der Erzeugnisse zu dienen bestimmt sind,

3.
1bei der Nutzungsart Hofstelle gemäß Anlage 32 für die weinbauliche Nutzung und für Nebenbetriebe. 2Der Zuschlag ermittelt sich durch Multiplikation der Bruttogrundflächen der nachhaltig genutzten Wirtschaftsgebäude mit dem Zwölffachen des jeweiligen Bewertungsfaktors. 3Unerheblich ist, ob die Wirtschaftsgebäude neben der Erzeugung auch zur Lagerung oder zum Vertrieb der Erzeugnisse zu dienen bestimmt sind.

(2) 1Der Reinertrag einer Nutzung oder Nutzungsart ist um einen Zuschlag zu erhöhen, wenn die Eigentumsflächen des Betriebs zugleich der Stromerzeugung aus Windenergie dienen. 2Der Zuschlag ermittelt sich aus dem Produkt der abgegrenzten Standortfläche der Windenergieanlage und dem Bewertungsfaktor gemäß Anlage 33.



Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 238 BewG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 03.12.2019Artikel 1 Grundsteuer-Reformgesetz (GrStRefG)
vom 26.11.2019 BGBl. I S. 1794

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 238 BewG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 238 BewG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BewG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 231 BewG Abgrenzung von in- und ausländischem Vermögen (vom 03.12.2019)
... inländischen nach diesem Abschnitt zu bewertenden Vermögens gelten die §§ 232 bis 262. Nach diesen Vorschriften sind auch die inländischen Teile einer ...
§ 239 BewG Grundsteuerwert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft (vom 03.12.2019)
... Summe der Reinerträge des Betriebs einschließlich der Zuschläge (§§ 237, 238 ) ist zur Ermittlung des Ertragswerts mit dem Faktor 18,6 zu kapitalisieren und ergibt den ... Summe der Reinerträge einschließlich der Zuschläge (§§ 237, 238 ) eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ist für jede Gemeinde gesondert zu ermitteln, ...
§ 243 BewG Begriff des Grundvermögens (vom 03.12.2019)
... soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§§ 232 bis 242) handelt: 1. der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile ...
Anlage 33 BewG (zu § 238 Absatz 2) Weitere den Ertragswert erhöhende Umstände (vom 09.07.2021)
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung zur Neufassung der Anlagen 27 bis 33 des Bewertungsgesetzes
V. v. 29.06.2021 BGBl. I S. 2290, 4831
Anhang BewGAnlAV zu Artikel 1 Anlagen 27 bis 33 (vom 09.07.2021)
... und Monat 1,23 Anlage 33 (zu § 238 Absatz 2 ) Weitere den Ertragswert erhöhende Umstände  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Grundsteuer-Reformgesetz (GrStRefG)
G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1794; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 1 GrStRefG Änderung des Bewertungsgesetzes
...  § 237 Bewertung des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft § 238 Zuschläge zum Reinertrag § 239 Grundsteuerwert des Betriebs der Land- und ... Unland Anlage 32 (zu § 237 Absatz 8 und 9) Hofstellen Anlage 33 (zu § 238 Absatz 2 ) Weitere den Ertragswert erhöhende Umstände Anlage 34 (zu § 241 Absatz ... inländischen nach diesem Abschnitt zu bewertenden Vermögens gelten die §§ 232 bis 262. Nach diesen Vorschriften sind auch die inländischen Teile einer wirtschaftlichen ... des Betriebs und dem dreifachen Bewertungsfaktor gemäß Anlage 32. § 238 Zuschläge zum Reinertrag (1) Ein Zuschlag zum Reinertrag einer Nutzung oder ... Summe der Reinerträge des Betriebs einschließlich der Zuschläge (§§ 237, 238 ) ist zur Ermittlung des Ertragswerts mit dem Faktor 18,6 zu kapitalisieren und ergibt den ... (2) Die Summe der Reinerträge einschließlich der Zuschläge (§§ 237, 238 ) eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ist für jede Gemeinde gesondert zu ermitteln, ... soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§§ 232 bis 242) handelt: 1. der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile ...

Hinweis auf Änderungen des von Bundesrecht abweichenden Landesrechts (Baden-Württemberg)
B. v. 19.01.2022 BGBl. I S. 29, 30
Bekanntmachung LRAbwBek
... Tag des Inkrafttretens der Änderung(en) §§ 218 bis 263 sowie § 266 des Bewertungs- gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung  ...

Hinweis auf Änderungen des von Bundesrecht abweichenden Landesrechts (Baden-Württemberg)
B. v. 23.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 161
Bekanntmachung LRAbwBek
...  f) Tag des Inkrafttretens §§ 218 bis 263 sowie § 266 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom ...

Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Baden-Württemberg)
B. v. 30.11.2020 BGBl. I S. 2565
Bekanntmachung LRAbwBek
...  d) Tag des Inkrafttretens §§ 218 bis 263 sowie § 266 des Bewertungs- gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung  ...