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§ 259 - Bewertungsgesetz (BewG)

neugefasst durch B. v. 01.02.1991 BGBl. I S. 230; zuletzt geändert durch Artikel 31 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 03.10.1974; FNA: 610-7 Allgemeines Steuerrecht
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§ 259 Ermittlung des Gebäudesachwerts



(1) Bei der Ermittlung des Gebäudesachwerts ist von den Normalherstellungskosten des Gebäudes in Anlage 42 auszugehen.

(2) Der Gebäudenormalherstellungswert ergibt sich durch Multiplikation der jeweiligen nach Absatz 3 an den Hauptfeststellungszeitpunkt angepassten Normalherstellungskosten mit der Brutto-Grundfläche des Gebäudes.

(3) 1Die Anpassung der Normalherstellungskosten erfolgt anhand der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Baupreisindizes. 2Dabei ist auf die Preisindizes für die Bauwirtschaft abzustellen, die das Statistische Bundesamt für den Neubau in konventioneller Bauart von Wohn- und Nichtwohngebäuden jeweils für das Vierteljahr vor dem Hauptfeststellungzeitpunkt ermittelt hat. 3Diese Preisindizes sind für alle Bewertungsstichtage des folgenden Hauptfeststellungszeitraums anzuwenden. 4Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht die maßgebenden Baupreisindizes im Bundessteuerblatt.

(4) 1Vom Gebäudenormalherstellungswert ist eine Alterswertminderung abzuziehen. 2Die Alterswertminderung ergibt sich durch Multiplikation des Gebäudenormalherstellungswerts mit dem Verhältnis des Alters des Gebäudes im Hauptfeststellungszeitpunkt zur wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer nach Anlage 38. 3Sind nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes Veränderungen eingetreten, die die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes wesentlich verlängert haben, ist von einem der Verlängerung entsprechenden späteren Baujahr auszugehen. 4Der nach Abzug der Alterswertminderung verbleibende Gebäudewert ist mit mindestens 30 Prozent des Gebäudenormalherstellungswerts anzusetzen. 5Bei bestehender Abbruchverpflichtung für das Gebäude ist die Alterswertminderung abweichend von den Sätzen 2 bis 4 auf das Verhältnis des Alters des Gebäudes im Hauptfeststellungszeitpunkt zur tatsächlichen Gesamtnutzungsdauer begrenzt.





 

Frühere Fassungen von § 259 BewG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2021Artikel 7 Fondsstandortgesetz (FoStoG)
vom 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
aktuell vorher 03.12.2019Artikel 1 Grundsteuer-Reformgesetz (GrStRefG)
vom 26.11.2019 BGBl. I S. 1794
aktuellvor 03.12.2019früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 259 BewG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 259 BewG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BewG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 231 BewG Abgrenzung von in- und ausländischem Vermögen (vom 03.12.2019)
... inländischen nach diesem Abschnitt zu bewertenden Vermögens gelten die §§ 232 bis 262. Nach diesen Vorschriften sind auch die inländischen Teile einer ...
§ 247 BewG Bewertung der unbebauten Grundstücke (vom 01.07.2021)
... jeweiligen Bodenrichtwert (§ 196 des Baugesetzbuchs). Soweit in den §§ 243 bis 262 sowie in den Anlagen 36 bis 43 nichts anderes bestimmt ist, werden Abweichungen zwischen ...
§ 250 BewG Bewertung der bebauten Grundstücke (vom 03.12.2019)
...  4. Wohnungseigentum. (3) Im Sachwertverfahren nach den §§ 258 bis 260 sind zu bewerten: 1. Geschäftsgrundstücke, 2. gemischt ...
§ 258 BewG Bewertung im Sachwertverfahren (vom 03.12.2019)
... 247. (3) Die Summe aus Bodenwert (§ 247) und Gebäudesachwert ( § 259 ) ergibt den vorläufigen Sachwert des Grundstücks. Dieser ist zur Ermittlung ...
§ 261 BewG Erbbaurecht (vom 29.12.2020)
... das Erbbaurecht und das Erbbaurechtsgrundstück ein Gesamtwert nach den §§ 243 bis 260 zu ermitteln, der festzustellen wäre, wenn die Belastung mit dem Erbbaurecht nicht ...
§ 262 BewG Gebäude auf fremdem Grund und Boden (vom 03.12.2019)
... für das Gebäude auf fremdem Grund und Boden ein Gesamtwert nach den §§ 243 bis 260 zu ermitteln. Der ermittelte Wert ist dem Eigentümer des Grund und Bodens ...
Anlage 38 BewG (zu § 253 Absatz 2 und § 259 Absatz 4) Wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer (vom 03.12.2019)
Anlage 42 BewG (zu § 259 Absatz 1) Normalherstellungskosten (vom 03.12.2019)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fondsstandortgesetz (FoStoG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
Artikel 7 FoStoG Änderung des Bewertungsgesetzes
... 247 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Soweit in den §§ 243 bis 262 sowie in den Anlagen 36 bis 43 nichts anderes bestimmt ist, werden Abweichungen zwischen ... durch die Wörter „im Hauptfeststellungszeitpunkt" ersetzt. 3. In § 259 Absatz 4 Satz 2 und 5 werden jeweils die Wörter „am Bewertungsstichtag" durch die Wörter „im ...

Grundsteuer-Reformgesetz (GrStRefG)
G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1794; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 1 GrStRefG Änderung des Bewertungsgesetzes
... des abgezinsten Bodenwerts § 258 Bewertung im Sachwertverfahren § 259 Ermittlung des Gebäudesachwerts § 260 Wertzahlen IV. ... (zu § 253 Absatz 2) Vervielfältiger Anlage 38 (zu § 253 Absatz 2 und § 259 Absatz 4 ) Wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer Anlage 39 (zu § 254) Ermittlung des ... Anlage 41 (zu § 257 Absatz 2) Abzinsungsfaktoren Anlage 42 (zu § 259 Absatz 1 ) Normalherstellungskosten Anlage 43 (zu § 260) Wertzahlen für Teileigentum, ... inländischen nach diesem Abschnitt zu bewertenden Vermögens gelten die §§ 232 bis 262. Nach diesen Vorschriften sind auch die inländischen Teile einer wirtschaftlichen ... 4. Wohnungseigentum. (3) Im Sachwertverfahren nach den §§ 258 bis 260 sind zu bewerten: 1. Geschäftsgrundstücke, 2. gemischt ... nach § 247. (3) Die Summe aus Bodenwert (§ 247) und Gebäudesachwert ( § 259 ) ergibt den vorläufigen Sachwert des Grundstücks. Dieser ist zur Ermittlung des ... Anlagen, insbesondere Außenanlagen, und die sonstigen Anlagen abgegolten. § 259 Ermittlung des Gebäudesachwerts (1) Bei der Ermittlung des Gebäudesachwerts ... das Erbbaurecht und das Erbbaurechtsgrundstück ein Gesamtwert nach den §§ 243 bis 260 zu ermitteln, der festzustellen wäre, wenn die Belastung mit dem Erbbaurecht nicht ... für das Gebäude auf fremdem Grund und Boden ein Gesamtwert nach den §§ 243 bis 260 zu ermitteln. Der ermittelte Wert ist dem Eigentümer des Grund und Bodens ...

Hinweis auf Änderungen des von Bundesrecht abweichenden Landesrechts (Baden-Württemberg)
B. v. 19.01.2022 BGBl. I S. 29, 30
Bekanntmachung LRAbwBek
... Tag des Inkrafttretens der Änderung(en) §§ 218 bis 263 sowie § 266 des Bewertungs- gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung  ...

Hinweis auf Änderungen des von Bundesrecht abweichenden Landesrechts (Baden-Württemberg)
B. v. 23.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 161
Bekanntmachung LRAbwBek
...  f) Tag des Inkrafttretens §§ 218 bis 263 sowie § 266 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom ...

Hinweis auf Änderungen des von Bundesrecht abweichenden Landesrechts (Freie und Hansestadt Hamburg)
B. v. 01.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 55
Bekanntmachung LRAbwBek
... 2 Absatz 2, §§ 218 bis 231, § 234 Absatz 6 sowie §§ 243 bis 263 und § 266 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. ...

Hinweis auf Änderungen des von Bundesrecht abweichenden Landesrechts (Hamburg)
B. v. 11.07.2022 BGBl. I S. 1075
Bekanntmachung LRAbwBek
... 2 Absatz 2, §§ 218 bis 231, § 234 Absatz 6 sowie §§ 243 bis 263 und § 266 des Bewer- tungsgesetzes in der Fassung der Bekannt- machung ...

Hinweis auf Änderungen des von Bundesrecht abweichenden Landesrechts (Niedersachsen)
B. v. 27.05.2022 BGBl. I S. 797
Bekanntmachung LRAbwBek
... 2 Absatz 2, §§ 218 bis 231, § 234 Absatz 6 sowie §§ 243 bis 263 und § 266 des Bewer- tungsgesetzes in der Fassung der Bekannt- machung ...

Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Baden-Württemberg)
B. v. 30.11.2020 BGBl. I S. 2565
Bekanntmachung LRAbwBek
...  d) Tag des Inkrafttretens §§ 218 bis 263 sowie § 266 des Bewertungs- gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung  ...

Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Hamburg)
B. v. 29.09.2021 BGBl. I S. 4528
Bekanntmachung LRAbwBek
... 2 Absatz 2, §§ 218 bis 231, § 234 Absatz 6 sowie §§ 243 bis 263 und § 266 des Bewer- tungsgesetzes in der Fassung der Bekannt- machung ...