(1) Erklärungen zur Feststellung des Einheitswerts sind auf jeden Hauptfeststellungszeitpunkt abzugeben.
(2)
1Die Erklärungen sind innerhalb der Frist abzugeben, die das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder bestimmt.
2Die Frist ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen.
3Fordert die Finanzbehörde zur Abgabe einer Erklärung auf einen Hauptfeststellungszeitpunkt oder auf einen anderen Feststellungszeitpunkt besonders auf (§
149 Abs. 1 Satz 2 der
Abgabenordnung), hat sie eine besondere Frist zu bestimmen, die mindestens einen Monat betragen soll.
(3) 1Erklärungspflichtig ist derjenige, dem Grundbesitz zuzurechnen ist. 2Er hat die Steuererklärung eigenhändig zu unterschreiben.
§ 17 BewG Geltungsbereich ... Maßgabe der jeweiligen Einzelsteuergesetze anzuwenden. (2) Die §§ 18 bis 94, 122 und 125 bis 132 gelten für die Grundsteuer und die §§ 121a und 133 ... für die Gewerbesteuer. (3) Soweit sich nicht aus den §§ 19 bis 150 etwas anderes ergibt, finden neben diesen auch die Vorschriften des Ersten Teils dieses ...
G. v. 13.08.1965 BGBl. I S. 851; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 27.07.1971 BGBl. I S. 1157
G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1794; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 2 GrStRefG Weitere Änderung des Bewertungsgesetzes ... aus Billigkeitsgründen". c) Die Angaben zu den §§ 21 bis 29 werden wie folgt gefasst: „§§ 21 bis 29 ... Angaben zu den §§ 21 bis 29 werden wie folgt gefasst: „§§ 21 bis 29 (weggefallen)". d) Die Angabe zu § 32 wird wie folgt gefasst: ... Finanzbehörden der übrigen Länder trifft." 6. Die §§ 21 bis 29, 32 bis 69, 71 bis 94, 121a und 122 werden aufgehoben. 7. § 97 Absatz 1 ...