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§ 67 - Bewertungsgesetz (BewG)

neugefasst durch B. v. 01.02.1991 BGBl. I S. 230; zuletzt geändert durch Artikel 31 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 03.10.1974; FNA: 610-7 Allgemeines Steuerrecht
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§ 67 Gutachterausschuß



(1) 1Zur Förderung der Gleichmäßigkeit der Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens in den Ländern, insbesondere durch Bewertung von Landes-Bewertungsstützpunkten, wird bei jeder Oberfinanzdirektion ein Gutachterausschuß gebildet. 2Bei jedem Gutachterausschuß ist eine landwirtschaftliche Abteilung zu bilden. 3Weitere Abteilungen können nach Bedarf entsprechend der Gliederung des Bewertungsbeirats (§ 63) gebildet werden.

(2) Die landwirtschaftliche Abteilung des Gutachterausschusses übernimmt auch die Befugnisse des Landesschätzungsbeirats nach dem Bodenschätzungsgesetz.

(3) Dem Gutachterausschuß oder jeder seiner Abteilungen gehören an

1.
der Oberfinanzpräsident oder ein von ihm beauftragter Angehöriger seiner Behörde als Vorsitzender,

2.
ein von der für die Land- und Forstwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde beauftragter Beamter,

3.
1fünf sachkundige Mitglieder, die durch die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit der für die Land- und Forstwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde berufen werden. 2Die Berufung kann zurückgenommen werden. 3§ 64 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend. 4Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständigen Behörden abweichend von Satz 1 zu bestimmen. 5Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(4) 1Der Vorsitzende führt die Geschäfte des Gutachterausschusses und leitet die Verhandlungen. 2Die Verhandlungen sind nicht öffentlich. 3Für die Beschlußfähigkeit und die Abstimmung gilt § 66 Abs. 2 entsprechend.



 

Zitierungen von § 67 BewG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 67 BewG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BewG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 BewG Geltungsbereich
... Maßgabe der jeweiligen Einzelsteuergesetze anzuwenden. (2) Die §§ 18 bis 94, 122 und 125 bis 132 gelten für die Grundsteuer und die §§ 121a und 133 ... für die Gewerbesteuer. (3) Soweit sich nicht aus den §§ 19 bis 150 etwas anderes ergibt, finden neben diesen auch die Vorschriften des Ersten Teils dieses ...
§ 18 BewG Vermögensarten
...  1. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§§ 33 bis 67 , § 31), 2. Grundvermögen (§§ 68 bis 94, § 31), ...
§ 26 BewG Umfang der wirtschaftlichen Einheit bei Ehegatten oder Lebenspartnern (vom 24.07.2014)
... zu einer wirtschaftlichen Einheit (§ 2) wird beim Grundbesitz im Sinne der §§ 33 bis 94, 99 und 125 bis 133 nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Wirtschaftsgüter zum ...
§ 32 BewG Bewertung von inländischem Sachvermögen
... Grundvermögens und Betriebsvermögens gelten die Vorschriften der §§ 33 bis 109. Nach diesen Vorschriften sind auch die inländischen Teile einer ...
§ 39 BewG Bewertungsstützpunkte
... Vergleichszahlen der Landes-Bewertungsstützpunkte werden vom Gutachterausschuß (§ 67 ), die Vergleichszahlen der Orts-Bewertungsstützpunkte von den Landesfinanzbehörden ...
§ 122 BewG Besondere Vorschriften für Berlin (West)
... 50 Abs. 1, § 60 Abs. 1 und § 67 gelten nicht für den Grundbesitz in Berlin (West). Bei der Beurteilung der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Grundsteuer-Reformgesetz (GrStRefG)
G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1794; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 2 GrStRefG Weitere Änderung des Bewertungsgesetzes
... „§ 62 (weggefallen)". k) Die Angaben zu den §§ 63 bis 67 werden wie folgt gefasst: „§§ 63 bis 67 (weggefallen)".  ... zu den §§ 63 bis 67 werden wie folgt gefasst: „§§ 63 bis 67 (weggefallen) ". l) Die Angaben zu den §§ 68 und 69 werden wie folgt gefasst:  ... wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe „(§§ 33 bis 67 , § 31)" gestrichen. b) In Nummer 2 wird die Angabe „(§§ 68 ... der übrigen Länder trifft." 6. Die §§ 21 bis 29, 32 bis 69, 71 bis 94, 121a und 122 werden aufgehoben. 7. § 97 Absatz 1 Satz 2 wird ...