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Stand: BGBl. I 2013, Nr. 24, S. 1249-1272, ausgegeben am 17.05.2013
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| Bewertungsgesetz (BewG)neugefasst durch B. v. 01.02.1991 BGBl. I S. 230; zuletzt geändert durch Artikel 13 Abs. 3 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579, 2246; Geltung ab 03.10.1974
FNA: 610-7; 6 Finanzwesen 61 Steuern und Abgaben 610 Allgemeines Steuerrecht 11 frühere Fassungen des BewG | 143 Vorschriften zitieren das BewGZweiter Teil Besondere BewertungsvorschriftenErster Abschnitt EinheitsbewertungC. GrundvermögenIII. Bebaute Grundstückeb) Verfahren2. Sachwertverfahren§ 85 Gebäudewert 1 Vorschrift zitiert § 85 BewG Bei der Ermittlung des Gebäudewertes ist zunächst ein Wert auf der Grundlage von durchschnittlichen Herstellungskosten nach den Baupreisverhältnissen des Jahres 1958 zu errechnen. Dieser Wert ist nach den Baupreisverhältnissen im Hauptfeststellungszeitpunkt umzurechnen (Gebäudenormalherstellungswert). Der Gebäudenormalherstellungswert ist wegen des Alters des Gebäudes im Hauptfeststellungszeitpunkt (§ 86) und wegen etwa vorhandener baulicher Mängel und Schäden (§ 87) zu mindern (Gebäudesachwert). Der Gebäudesachwert kann in besonderen Fällen ermäßigt oder erhöht werden (§ 88). Link zu dieser Seite: http://www.buzer.de/gesetz/5615/a76922.htm
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