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Änderung § 173 BewG vom 01.01.2009

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§ 173 BewG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 173 BewG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 24.12.2008 BGBl. I S. 3018

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§ 173 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 173 Umlaufende Betriebsmittel


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(1) Bei ausbauenden Betrieben zählen die Vorräte an Weinen aus den Ernten der letzten fünf Jahre vor dem Bewertungsstichtag zum normalen Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln.

(2) Abschläge für Unterbestand an Weinvorräten sind nicht zu machen.