Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 175 BewG vom 01.01.2009

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 ErbStRG am 1. Januar 2009 und Änderungshistorie des BewG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 175 BewG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 175 BewG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 24.12.2008 BGBl. I S. 3018

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 175 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 175 Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen


vorherige Änderung

 


(1) Zu den übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören

1. die Sondernutzungen Hopfen, Spargel, Tabak und andere Sonderkulturen,

2. die sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen.

(2) Zu den sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören insbesondere

1. die Binnenfischerei,

2. die Teichwirtschaft,

3. die Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft,

4. die Imkerei,

5. die Wanderschäferei,

6. die Saatzucht,

7. der Pilzanbau,

8. die Produktion von Nützlingen,

9. die Weihnachtsbaumkulturen.