Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 180 BewG vom 01.01.2009

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 ErbStRG am 1. Januar 2009 und Änderungshistorie des BewG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 180 BewG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 180 BewG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 24.12.2008 BGBl. I S. 3018

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 180 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 180 Begriff der bebauten Grundstücke


vorherige Änderung

 


(1) 1 Bebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich benutzbare Gebäude befinden. 2 Wird ein Gebäude in Bauabschnitten errichtet, ist der fertiggestellte Teil als benutzbares Gebäude anzusehen.

(2) Als Grundstück im Sinne des Absatzes 1 gilt auch ein Gebäude, das auf fremdem Grund und Boden errichtet oder in sonstigen Fällen einem anderen als dem Eigentümer des Grund und Bodens zuzurechnen ist, selbst wenn es wesentlicher Bestandteil des Grund und Bodens geworden ist.