Änderung § 184 BewG vom 01.01.2009

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§ 184 BewG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 184 BewG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 24.12.2008 BGBl. I S. 3018
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 184 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 184 Bewertung im Ertragswertverfahren


vorherige Änderung

 


(1) Bei Anwendung des Ertragswertverfahrens ist der Wert der Gebäude (Gebäudeertragswert) getrennt von dem Bodenwert auf der Grundlage des Ertrags nach § 185 zu ermitteln.

(2) Der Bodenwert ist der Wert des unbebauten Grundstücks nach § 179.

(3) 1 Der Bodenwert und der Gebäudeertragswert (§ 185) ergeben den Ertragswert des Grundstücks. 2 Es ist mindestens der Bodenwert anzusetzen. 3 Sonstige bauliche Anlagen, insbesondere Außenanlagen, sind regelmäßig mit dem Ertragswert des Gebäudes abgegolten.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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