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Änderung § 187 BewG vom 01.01.2009

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§ 187 BewG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 187 BewG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 24.12.2008 BGBl. I S. 3018
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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§ 187 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 187 Bewirtschaftungskosten


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(1) Bewirtschaftungskosten sind die bei gewöhnlicher Bewirtschaftung nachhaltig entstehenden Verwaltungskosten, Betriebskosten, Instandhaltungskosten und das Mietausfallwagnis; durch Umlagen gedeckte Betriebskosten bleiben unberücksichtigt.

(2) 1 Die Bewirtschaftungskosten sind nach Erfahrungssätzen anzusetzen. 2 Soweit von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs keine geeigneten Erfahrungssätze zur Verfügung stehen, ist von den pauschalierten Bewirtschaftungskosten nach Anlage 23 auszugehen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)