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Änderung § 191 BewG vom 01.01.2009

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§ 191 BewG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 191 BewG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 24.12.2008 BGBl. I S. 3018
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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§ 191 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 191 Wertzahlen


vorherige Änderung

 


(1) Als Wertzahlen im Sinne des § 189 Abs. 3 sind die Sachwertfaktoren anzuwenden, die von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs für das Sachwertverfahren bei der Verkehrswertermittlung abgeleitet wurden.

(2) Soweit von den Gutachterausschüssen keine geeigneten Sachwertfaktoren zur Verfügung stehen, sind die in der Anlage 25 bestimmten Wertzahlen zu verwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)