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Änderung § 197 BewG vom 01.01.2009

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§ 197 BewG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 197 BewG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 24.12.2008 BGBl. I S. 3018

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 197 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 197 Gebäude und Gebäudeteile für den Zivilschutz


vorherige Änderung

 


Gebäude, Teile von Gebäuden und Anlagen, die wegen der in § 1 des Zivilschutzgesetzes vom 25. März 1997 (BGBl. I S. 726), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. April 2004 (BGBl. I S. 630) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Zwecke geschaffen worden sind und im Frieden nicht oder nur gelegentlich oder geringfügig für andere Zwecke benutzt werden, bleiben bei der Ermittlung des Grundbesitzwerts außer Betracht.