Änderung § 148a BewG vom 01.01.2007

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§ 148a BewG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 148a BewG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2878
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 148a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 148a Gebäude auf fremdem Grund und Boden


vorherige Änderung

 


(1) 1 Bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden ist § 148 Abs. 1 entsprechend anzuwenden. 2 Der Bodenwert ist dem Eigentümer des Grund und Bodens, der Gebäudewert dem Eigentümer des Gebäudes zuzurechnen.

(2) § 148 Abs. 4 und 6 ist entsprechend anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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