Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 153 BewG vom 01.01.2007

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 153 BewG, alle Änderungen durch Artikel 18 JStG 2007 am 1. Januar 2007 und Änderungshistorie des BewG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 153 BewG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 153 BewG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2878
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 153 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 153 Erklärungspflicht, Verfahrensvorschriften für die gesonderte Feststellung, Feststellungsfrist


vorherige Änderung

 


(1) Das Finanzamt kann von jedem, für dessen Besteuerung eine gesonderte Feststellung von Bedeutung ist, die Abgabe einer Feststellungserklärung verlangen. Die Frist zur Abgabe der Feststellungserklärung muss mindestens einen Monat betragen.

(2) Ist der Gegenstand der Feststellung mehreren Personen zuzurechnen oder ist eine Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft dessen Eigentümer, kann das Finanzamt auch von der Gemeinschaft oder Gesellschaft die Abgabe einer Feststellungserklärung verlangen. Dies gilt auch, wenn Gegenstand der Feststellung ein Anteil am Betriebsvermögen (§ 97 Abs. 1a) ist.

(3) In den Fällen des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 kann das Finanzamt nur von der Kapitalgesellschaft die Abgabe einer Feststellungserklärung verlangen.

(4) Der Erklärungspflichtige hat die Erklärung eigenhändig zu unterschreiben. Hat ein Erklärungspflichtiger eine Erklärung zur gesonderten Feststellung abgegeben, sind andere Beteiligte insoweit von der Erklärungspflicht befreit.

(5) § 181 Abs. 1 und 5 der Abgabenordnung ist entsprechend anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)