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Änderung § 154 BewG vom 01.01.2007

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§ 154 BewG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 154 BewG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2878
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 154 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 154 Beteiligte am Feststellungsverfahren


vorherige Änderung

 


(1) Am Feststellungsverfahren sind beteiligt

1. diejenigen, denen der Gegenstand der Feststellung zuzurechnen ist,

2. diejenigen, die das Finanzamt zur Abgabe einer Feststellungserklärung aufgefordert hat.

(2) In den Fällen des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ist der Feststellungsbescheid auch der Kapitalgesellschaft bekannt zu geben.

 (keine frühere Fassung vorhanden)