Änderung § 155 BewG vom 01.01.2007

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§ 155 BewG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 155 BewG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2878
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 155 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 155 Rechtsbehelfsbefugnis


vorherige Änderung

 


Zur Einlegung von Rechtsbehelfen gegen den Feststellungsbescheid sind die Beteiligten im Sinne des § 154 Abs. 1 sowie diejenigen befugt, für deren Besteuerung nach dem Grunderwerbsteuergesetz der Feststellungsbescheid von Bedeutung ist. § 352 der Abgabenordnung und § 48 der Finanzgerichtsordnung gelten nicht.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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