§ 81 BewG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung | § 81 BewG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2007 geltenden Fassung durch Artikel 18 G. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2878 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 81 Außergewöhnliche Grundsteuerbelastung | |
(Text alte Fassung) Weicht im Hauptfeststellungzeitpunkt die Grundsteuerbelastung in einer Gemeinde erheblich von der in den Vervielfältigern berücksichtigten Grundsteuerbelastung ab, so sind die Grundstückswerte in diesen Gemeinden bis zu 10 vom Hundert zu ermäßigen oder zu erhöhen. Die Hundertsätze werden durch Rechtsverordnung bestimmt. | (Text neue Fassung) 1 Weicht im Hauptfeststellungszeitpunkt die Grundsteuerbelastung in einer Gemeinde erheblich von der in den Vervielfältigern berücksichtigten Grundsteuerbelastung ab, so sind die Grundstückswerte in diesen Gemeinden bis zu 10 Prozent zu ermäßigen oder zu erhöhen. 2 Die Prozentsätze werden durch Rechtsverordnung bestimmt. |