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Änderung § 125 BewG vom 01.01.2007

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§ 125 BewG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 125 BewG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2878

(Textabschnitt unverändert)

§ 125 Land- und forstwirtschaftliches Vermögen


(1) Einheitswerte, die für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft nach den Wertverhältnissen vom 1. Januar 1935 festgestellt worden sind, werden ab dem 1. Januar 1991 nicht mehr angewendet.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Anstelle der Einheitswerte für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft werden abweichend von § 19 Abs. 1 Ersatzwirtschaftswerte für das in Absatz 3 bezeichnete Vermögen ermittelt und ab 1. Januar 1991 der Besteuerung zugrunde gelegt. Der Bildung des Ersatzwirtschaftswerts ist abweichend von § 2 und § 34 Abs. 1, 3 bis 6 und 7 eine Nutzungseinheit zugrunde zu legen, in die alle von derselben Person (Nutzer) regelmäßig selbstgenutzten Wirtschaftsgüter des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens im Sinne des § 33 Abs. 2 einbezogen werden, auch wenn der Nutzer nicht Eigentümer ist. § 26 ist sinngemäß anzuwenden. Grundbesitz im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und Satz 2 des Grundsteuergesetzes wird bei der Bildung des Ersatzwirtschaftswerts nicht berücksichtigt.

(3) Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören abweichend von § 33 Abs. 2 nicht die Wohngebäude einschließlich des dazugehörigen Grund und Bodens. Wohngrundstücke sind dem Grundvermögen zuzurechnen und nach den dafür geltenden Vorschriften zu bewerten.

(4) Der Ersatzwirtschaftswert wird unter sinngemäßer Anwendung der §§ 35, 36, 38, 40, 42 bis 45, 50 bis 54, 56, 59, 60 Abs. 2 und § 62 in einem vereinfachten Verfahren ermittelt. Bei dem Vergleich der Ertragsbedingungen sind abweichend von § 38 Abs. 2 Nr. 1 ausschließlich die in der Gegend als regelmäßig anzusehenden Verhältnisse zugrunde zu legen.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Anstelle der Einheitswerte für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft werden abweichend von § 19 Abs. 1 Ersatzwirtschaftswerte für das in Absatz 3 bezeichnete Vermögen ermittelt und ab 1. Januar 1991 der Besteuerung zugrunde gelegt. 2 Der Bildung des Ersatzwirtschaftswerts ist abweichend von § 2 und § 34 Abs. 1, 3 bis 6 und 7 eine Nutzungseinheit zugrunde zu legen, in die alle von derselben Person (Nutzer) regelmäßig selbstgenutzten Wirtschaftsgüter des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens im Sinne des § 33 Abs. 2 einbezogen werden, auch wenn der Nutzer nicht Eigentümer ist. 3 § 26 ist sinngemäß anzuwenden. 4 Grundbesitz im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und Satz 2 des Grundsteuergesetzes wird bei der Bildung des Ersatzwirtschaftswerts nicht berücksichtigt.

(3) 1 Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören abweichend von § 33 Abs. 2 nicht die Wohngebäude einschließlich des dazugehörigen Grund und Bodens. 2 Wohngrundstücke sind dem Grundvermögen zuzurechnen und nach den dafür geltenden Vorschriften zu bewerten.

(4) 1 Der Ersatzwirtschaftswert wird unter sinngemäßer Anwendung der §§ 35, 36, 38, 40, 42 bis 45, 50 bis 54, 56, 59, 60 Abs. 2 und § 62 in einem vereinfachten Verfahren ermittelt. 2 Bei dem Vergleich der Ertragsbedingungen sind abweichend von § 38 Abs. 2 Nr. 1 ausschließlich die in der Gegend als regelmäßig anzusehenden Verhältnisse zugrunde zu legen.

(5) Für die Ermittlung des Ersatzwirtschaftswerts sind die Wertverhältnisse maßgebend, die bei der Hauptfeststellung der Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens in der Bundesrepublik Deutschland auf den 1. Januar 1964 zugrunde gelegt worden sind.

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(6) Aus den Vergleichszahlen der Nutzungen und Nutzungsteile, ausgenommen die forstwirtschaftliche Nutzung und die sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung, werden unter Anwendung der Ertragswerte des § 40 die Ersatzvergleichswerte als Bestandteile des Ersatzwirtschaftswerts ermittelt. Für die Nutzungen und Nutzungsteile gelten die folgenden Vergleichszahlen:



(6) 1 Aus den Vergleichszahlen der Nutzungen und Nutzungsteile, ausgenommen die forstwirtschaftliche Nutzung und die sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung, werden unter Anwendung der Ertragswerte des § 40 die Ersatzvergleichswerte als Bestandteile des Ersatzwirtschaftswerts ermittelt. 2 Für die Nutzungen und Nutzungsteile gelten die folgenden Vergleichszahlen:


1. Landwirtschaftliche Nutzung |

a) Landwirtschaftliche Nutzung ohne Hopfen und Spargel
Die landwirtschaftliche Vergleichszahl in 100 je Hektar errechnet
sich auf der Grundlage der Ergebnisse der Bodenschätzung unter
Berücksichtigung weiterer natürlicher und wirtschaftlicher
Ertragsbedingungen. |

b) Hopfen
Hopfenbau-Vergleichszahl je Ar | 40

c) Spargel
Spargelbau-Vergleichszahl je Ar | 70

2. Weinbauliche Nutzung
Weinbau-Vergleichszahlen je Ar: |

a) Traubenerzeugung (Nichtausbau) | 22

b) Faßweinausbau | 25

c) Flaschenweinausbau | 30

3. Gärtnerische Nutzung
Gartenbau-Vergleichszahlen je Ar: |

a) Nutzungsteil Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau: |

aa) Gemüsebau | 50

bb) Blumen- und Zierpflanzenbau | 100

b) Nutzungsteil Obstbau | 50

c) Nutzungsteil Baumschulen | 60

d) Für Nutzungsflächen unter Glas und Kunststoffplatten,
ausgenommen Niederglas, erhöhen sich die vorstehenden
Vergleichszahlen bei |

aa) Gemüsebau |

nicht heizbar | um das 6fache,

heizbar | um das 8fache,

bb) Blumen- und Zierpflanzenbau, Baumschulen |

nicht heizbar | um das 4fache,

heizbar | um das 8fache.


(7) Für die folgenden Nutzungen werden unmittelbar Ersatzvergleichswerte angesetzt:

1. Forstwirtschaftliche Nutzung

Der Ersatzvergleichswert beträgt 125 Deutsche Mark je Hektar.

2. Sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung

Der Ersatzvergleichswert beträgt bei


a) Binnenfischerei | 2 Deutsche Mark je kg des nachhaltigen Jahresfangs,

b) Teichwirtschaft |

aa) Forellenteichwirtschaft | 20.000 Deutsche Mark je Hektar,

bb) übrige Teichwirtschaft | 1.000 Deutsche Mark je Hektar,

c) Fischzucht für Binnenfischerei
und Teichwirtschaft |

aa) für Forellenteichwirtschaft | 30.000 Deutsche Mark je Hektar,

bb) für übrige Binnenfischerei
und Teichwirtschaft | 1.500 Deutsche Mark je Hektar,

d) Imkerei | 10 Deutsche Mark je Bienenkasten,

e) Wanderschäferei | 20 Deutsche Mark je Mutterschaft,

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f) Saatzucht | 15 vom Hundert der nachhaltigen Jahreseinnahmen,



f) Saatzucht | 15 Prozent der nachhaltigen Jahreseinnahmen,

g) Weihnachtsbaumkultur | 3.000 Deutsche Mark je Hektar,

h) Pilzanbau | 25 Deutsche Mark je Quadratmeter,

vorherige Änderung

i) Besamungsstationen | 20 vom Hundert der nachhaltigen Jahreseinnahmen.



i) Besamungsstationen | 20 Prozent der nachhaltigen Jahreseinnahmen.