§ 62 - Bewertungsgesetz (BewG)

neugefasst durch B. v. 01.02.1991 BGBl. I S. 230; zuletzt geändert durch Artikel 31 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 03.10.1974; FNA: 610-7 Allgemeines Steuerrecht
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Zweiter Teil Besondere Bewertungsvorschriften
Erster Abschnitt Einheitsbewertung
B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
II. Besondere Vorschriften
e) Sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung
§ 62 Arten und Bewertung der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung

Zweiter Teil Besondere Bewertungsvorschriften

Erster Abschnitt Einheitsbewertung

B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen

II. Besondere Vorschriften

e) Sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung

§ 62 Arten und Bewertung der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung


§ 62 wird in 14 Vorschriften zitiert

(1) Zur sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung gehören insbesondere

1.
die Binnenfischerei,

2.
die Teichwirtschaft,

3.
die Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft,

4.
die Imkerei,

5.
die Wanderschäferei,

6.
die Saatzucht.

(2) Für die Arten der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung werden im vergleichenden Verfahren abweichend von § 38 Abs. 1 keine Vergleichszahlen, sondern unmittelbare Vergleichswerte ermittelt.



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