Synopse aller Änderungen des BewG am 11.04.2018

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 11. April 2018 durch Entscheidung des BVerfGE20180410 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BewG.

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BewG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.04.2018 geltenden Fassung
BewG n.F. (neue Fassung)
in der am 11.04.2018 geltenden Fassung
durch B. v. 23.04.2018 BGBl. I S. 531

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Teil Allgemeine Bewertungsvorschriften
    § 1 Geltungsbereich
    § 2 Wirtschaftliche Einheit
    § 3 Wertermittlung bei mehreren Beteiligten
    § 3a (weggefallen)
    § 4 Aufschiebend bedingter Erwerb
    § 5 Auflösend bedingter Erwerb
    § 6 Aufschiebend bedingte Lasten
    § 7 Auflösend bedingte Lasten
    § 8 Befristung auf einen unbestimmten Zeitpunkt
    § 9 Bewertungsgrundsatz, gemeiner Wert
    § 10 Begriff des Teilwerts
    § 11 Wertpapiere und Anteile
    § 12 Kapitalforderungen und Schulden
    § 13 Kapitalwert von wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen
    § 14 Lebenslängliche Nutzungen und Leistungen
    § 15 Jahreswert von Nutzungen und Leistungen
    § 16 Begrenzung des Jahreswerts von Nutzungen
Zweiter Teil Besondere Bewertungsvorschriften
    § 17 Geltungsbereich
    § 18 Vermögensarten
    Erster Abschnitt Einheitsbewertung
       A. Allgemeines
(Text alte Fassung) nächste Änderung

          § 19 Feststellung von Einheitswerten
          § 20 Ermittlung des Einheitswerts
          § 21 Hauptfeststellung
          § 22 Fortschreibungen
          § 23 Nachfeststellung
(Text neue Fassung)

          § 19 Feststellung von Einheitswerten *)
          § 20 Ermittlung des Einheitswerts *)
          § 21 Hauptfeststellung *)
          § 22 Fortschreibungen *)
          § 23 Nachfeststellung *)
          § 24 Aufhebung des Einheitswerts
          § 24a Änderung von Feststellungsbescheiden
          § 25 Nachholung einer Feststellung
          § 26 Umfang der wirtschaftlichen Einheit bei Ehegatten oder Lebenspartnern
vorherige Änderung nächste Änderung

          § 27 Wertverhältnisse bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen


          § 27 Wertverhältnisse bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen *)
          § 28 Erklärungspflicht
          § 29 Auskünfte, Erhebungen und Mitteilungen
          § 30 Abrundung
          § 31 Bewertung von ausländischem Sachvermögen
          § 32 Bewertung von inländischem Sachvermögen
       B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
          I. Allgemeines
             § 33 Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
             § 34 Betrieb der Land- und Forstwirtschaft
             § 35 Bewertungsstichtag
             § 36 Bewertungsgrundsätze
             § 37 Ermittlung des Ertragswerts
             § 38 Vergleichszahl, Ertragsbedingungen
             § 39 Bewertungsstützpunkte
             § 40 Ermittlung des Vergleichswerts
             § 41 Abschläge und Zuschläge
             § 42 Nebenbetriebe
             § 43 Abbauland
             § 44 Geringstland
             § 45 Unland
             § 46 Wirtschaftswert
             § 47 Wohnungswert
             § 48 Zusammensetzung des Einheitswerts
             § 48a Einheitswert bestimmter intensiv genutzter Flächen
             § 49 (aufgehoben)
          II. Besondere Vorschriften
             a) Landwirtschaftliche Nutzung
                § 50 Ertragsbedingungen
                § 51 Tierbestände
                § 51a Gemeinschaftliche Tierhaltung
                § 52 Sonderkulturen
             b) Forstwirtschaftliche Nutzung
                § 53 Umlaufende Betriebsmittel
                § 54 Bewertungsstichtag
                § 55 Ermittlung des Vergleichswerts
             c) Weinbauliche Nutzung
                § 56 Umlaufende Betriebsmittel
                § 57 Bewertungsstützpunkte
                § 58 Innere Verkehrslage
             d) Gärtnerische Nutzung
                § 59 Bewertungsstichtag
                § 60 Ertragsbedingungen
                § 61 Anwendung des vergleichenden Verfahrens
             e) Sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung
                § 62 Arten und Bewertung der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung
          III. Bewertungsbeirat, Gutachterausschuß
             § 63 Bewertungsbeirat
             § 64 Mitglieder
             § 65 Aufgaben
             § 66 Geschäftsführung
             § 67 Gutachterausschuß
       C. Grundvermögen
          I. Allgemeines
             § 68 Begriff des Grundvermögens
             § 69 Abgrenzung des Grundvermögens vom land- und forstwirtschaftlichen Vermögen
             § 70 Grundstück
             § 71 Gebäude und Gebäudeteile für den Zivilschutz
          II. Unbebaute Grundstücke
             § 72 Begriff
             § 73 Baureife Grundstücke
          III. Bebaute Grundstücke
             a) Begriff und Bewertung
                § 74 Begriff
                § 75 Grundstücksarten
vorherige Änderung nächste Änderung

                § 76 Bewertung


                § 76 Bewertung *)
                § 77 Mindestwert
             b) Verfahren
                1. Ertragswertverfahren
                   § 78 Grundstückswert
                   § 79 Jahresrohmiete
                   § 80 Vervielfältiger
                   § 81 Außergewöhnliche Grundsteuerbelastung
                   § 82 Ermäßigung und Erhöhung
                2. Sachwertverfahren
                   § 83 Grundstückswert
                   § 84 Bodenwert
                   § 85 Gebäudewert
                   § 86 Wertminderung wegen Alters
                   § 87 Wertminderung wegen baulicher Mängel und Schäden
                   § 88 Ermäßigung und Erhöhung
                   § 89 Wert der Außenanlagen
                   § 90 Angleichung an den gemeinen Wert
          IV. Sondervorschriften
             § 91 Grundstücke im Zustand der Bebauung
             § 92 Erbbaurecht
             § 93 Wohnungseigentum und Teileigentum
             § 94 Gebäude auf fremdem Grund und Boden
       D. Betriebsvermögen
          § 95 Begriff des Betriebsvermögens
          § 96 Freie Berufe
          § 97 Betriebsvermögen von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen
          § 98 (aufgehoben)
          § 98a (aufgehoben)
          § 99 Betriebsgrundstücke
          §§ 100 bis 102 (aufgehoben)
          § 103 Schulden und sonstige Abzüge
          § 103a (aufgehoben)
          § 104 (aufgehoben)
          §§ 105 bis 108 (aufgehoben)
          § 109 Bewertung
          § 109a (aufgehoben)
    Zweiter Abschnitt Sondervorschriften und Ermächtigungen
       §§ 110 bis 120 (aufgehoben)
       § 121 Inlandsvermögen
       § 121a Sondervorschrift für die Anwendung der Einheitswerte 1964
       § 122 Besondere Vorschriften für Berlin (West)
       § 123 Ermächtigungen
       § 124 (aufgehoben)
    Dritter Abschnitt Vorschriften für die Bewertung von Vermögen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
       A. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
          § 125 Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
          § 126 Geltung des Ersatzwirtschaftswerts
          § 127 Erklärung zum Ersatzwirtschaftswert
          § 128 Auskünfte, Erhebungen, Mitteilungen, Abrundung
       B. Grundvermögen
          § 129 Grundvermögen
          § 129a Abschläge bei Bewertung mit einem Vielfachen der Jahresrohmiete
          § 130 Nachkriegsbauten
          § 131 Wohnungseigentum und Teileigentum, Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht
          § 132 Fortschreibung und Nachfeststellung der Einheitswerte 1935
          § 133 Sondervorschrift für die Anwendung der Einheitswerte 1935
       C. Betriebsvermögen
          § 134 (aufgehoben)
          § 135 (aufgehoben)
          § 136 (aufgehoben)
          § 137 Bilanzposten nach dem D-Markbilanzgesetz
    Vierter Abschnitt Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz für die Grunderwerbsteuer ab 1. Januar 1997
       A. Allgemeines
          § 138 Feststellung von Grundbesitzwerten
          § 139 Abrundung
       B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
          § 140 Wirtschaftliche Einheit und Umfang des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
          § 141 Umfang des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft
          § 142 Betriebswert
          § 143 Wert der Betriebswohnungen und des Wohnteils
          § 144 Zusammensetzung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzwerts
       C. Grundvermögen
          I. Unbebaute Grundstücke
             § 145 Unbebaute Grundstücke
          II. Bebaute Grundstücke
             § 146 Bebaute Grundstücke
             § 147 Sonderfälle
             § 148 Erbbaurecht
             § 148a Gebäude auf fremdem Grund und Boden
             § 149 Grundstücke im Zustand der Bebauung
             § 150 Gebäude und Gebäudeteile für den Zivilschutz
    Fünfter Abschnitt Gesonderte Feststellungen
       § 151 Gesonderte Feststellungen
       § 152 Örtliche Zuständigkeit
       § 153 Erklärungspflicht, Verfahrensvorschriften für die gesonderte Feststellung, Feststellungsfrist
       § 154 Beteiligte am Feststellungsverfahren
       § 155 Rechtsbehelfsbefugnis
       § 156 Außenprüfung
    Sechster Abschnitt Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz, von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009
       A. Allgemeines
          § 157 Feststellung von Grundbesitzwerten, von Anteilswerten und von Betriebsvermögenswerten
       B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
          I. Allgemeines
             § 158 Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
             § 159 Abgrenzung land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen zum Grundvermögen
             § 160 Betrieb der Land- und Forstwirtschaft
             § 161 Bewertungsstichtag
             § 162 Bewertung des Wirtschaftsteils
             § 163 Ermittlung der Wirtschaftswerte
             § 164 Mindestwert
             § 165 Bewertung des Wirtschaftsteils mit dem Fortführungswert
             § 166 Bewertung des Wirtschaftsteils mit dem Liquidationswert
             § 167 Bewertung der Betriebswohnungen und des Wohnteils
             § 168 Grundbesitzwert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft
          II. Besonderer Teil
             a) Landwirtschaftliche Nutzung
                § 169 Tierbestände
                § 170 Umlaufende Betriebsmittel
             b) Forstwirtschaftliche Nutzung
                § 171 Umlaufende Betriebsmittel
                § 172 Abweichender Bewertungsstichtag
             c) Weinbauliche Nutzung
                § 173 Umlaufende Betriebsmittel
             d) Gärtnerische Nutzung
                § 174 Abweichende Bewertungsverhältnisse
             e) Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen
                § 175 Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen
       C. Grundvermögen
          I. Allgemeines
             § 176 Grundvermögen
             § 177 Bewertung
          II. Unbebaute Grundstücke
             § 178 Begriff der unbebauten Grundstücke
             § 179 Bewertung der unbebauten Grundstücke
          III. Bebaute Grundstücke
             § 180 Begriff der bebauten Grundstücke
             § 181 Grundstücksarten
             § 182 Bewertung der bebauten Grundstücke
             § 183 Bewertung im Vergleichswertverfahren
             § 184 Bewertung im Ertragswertverfahren
             § 185 Ermittlung des Gebäudeertragswerts
             § 186 Rohertrag des Grundstücks
             § 187 Bewirtschaftungskosten
             § 188 Liegenschaftszinssatz
             § 189 Bewertung im Sachwertverfahren
             § 190 Ermittlung des Gebäudesachwerts
             § 191 Wertzahlen
          IV. Sonderfälle
             § 192 Bewertung in Erbbaurechtsfällen
             § 193 Bewertung des Erbbaurechts
             § 194 Bewertung des Erbbaugrundstücks
             § 195 Gebäude auf fremdem Grund und Boden
             § 196 Grundstücke im Zustand der Bebauung
             § 197 Gebäude und Gebäudeteile für den Zivilschutz
          V. Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts
             § 198 Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts
       D. Nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften und Betriebsvermögen
          § 199 Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens
          § 200 Vereinfachtes Ertragswertverfahren
          § 201 Ermittlung des Jahresertrags
          § 202 Betriebsergebnis
          § 203 Kapitalisierungsfaktor
Dritter Teil Schlussbestimmungen
    § 204 Bekanntmachung
    § 205 Anwendungsvorschriften
    Anlage 1 (zu § 51) Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten nach dem Futterbedarf
    Anlage 2 Gruppen der Zweige des Tierbestands nach der Flächenabhängigkeit
    Anlage 3 Mietwohngrundstücke Vervielfältiger
    Anlage 4 Gemischtgenutzte Grundstücke mit einem gewerblichen Anteil an der Jahresrohmiete bis zu 50 v. H. Vervielfältiger
    Anlage 5 Gemischtgenutzte Grundstücke mit einem gewerblichen Anteil an der Jahresrohmiete von mehr als 50 v. H. Vervielfältiger
    Anlage 6 Geschäftsgrundstücke Vervielfältiger
    Anlage 7 Einfamilienhäuser Vervielfältiger
    Anlage 8 Zweifamilienhäuser Vervielfältiger
    Anlage 9 (aufgehoben)
    Anlage 9a (zu § 13) Kapitalwert einer wiederkehrenden, zeitlich beschränkten Nutzung oder Leistung im Jahresbetrag von einem Euro
    Anlage 10 (aufgehoben)
    Anlage 11 (aufgehoben)
    Anlage 12 (aufgehoben)
    Anlage 13 (aufgehoben)
    Anlage 14 (zu § 163 Abs. 3, § 164 Abs. 2 und 4) Landwirtschaftliche Nutzung
    Anlage 15 (zu § 163 Abs. 4 und § 164 Abs. 2) Forstwirtschaftliche Nutzung
    Anlage 15a (zu § 164 Abs. 4) Forstwirtschaftliche Nutzung
    Anlage 16 (zu § 163 Abs. 5 und § 164 Abs. 2 und 4) Weinbauliche Nutzung
    Anlage 17 (zu § 163 Abs. 6 und § 164 Abs. 2 und 4) Gärtnerische Nutzung
    Anlage 18 (zu § 163 Abs. 7 und § 164 Abs. 2 und 4) Sondernutzungen
    Anlage 19 (zu § 169) Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten nach dem Futterbedarf
    Anlage 20 (zu § 169 Abs. 5) Gruppen der Zweige des Tierbestands nach der Flächenabhängigkeit
    Anlage 21 (zu § 185 Abs. 3 Satz 1, § 193 Abs. 3 Satz 2, § 194 Abs. 3 Satz 3 und § 195 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 3) Vervielfältiger
    Anlage 22 (zu § 185 Absatz 3 Satz 3, § 190 Absatz 4 Satz 2) Wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer
    Anlage 23 (zu § 187 Abs. 2 Satz 2) Pauschalierte Bewirtschaftungskosten für Verwaltung, Instandhaltung und Mietausfallwagnis in Prozent der Jahresmiete oder üblichen Miete (ohne Betriebskosten)
    Anlage 24 (zu § 190 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 3) Ermittlung des Gebäuderegelherstellungswerts
    Anlage 25 (zu § 191 Absatz 2)
    Anlage 26 (zu § 194 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 sowie § 195 Abs. 3 Satz 2) Abzinsungsfaktoren
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 19 Feststellung von Einheitswerten




§ 19 Feststellung von Einheitswerten *)


(1) Einheitswerte werden für inländischen Grundbesitz, und zwar für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (§§ 33, 48a und 51a), für Grundstücke (§§ 68 und 70) und für Betriebsgrundstücke (§ 99) festgestellt (§ 180 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung).

(2) (weggefallen)

(3) In dem Feststellungsbescheid (§ 179 der Abgabenordnung) sind auch Feststellungen zu treffen

1. über die Art der wirtschaftlichen Einheit und bei Grundstücken auch über die Grundstücksart (§§ 72, 74 und 75) oder die Grundstückshauptgruppe (§ 32 der weiter anzuwendenden Durchführungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz vom 2. Februar 1935, RGBl. I S. 81, zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung der Durchführungsverordnung zum Vermögensteuergesetz, der Durchführungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz und der Aufbringungsumlage-Verordnung vom 8. Dezember 1944, RGBl. I S. 338);

2. über die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit und bei mehreren Beteiligten über die Höhe ihrer Anteile.

(4) Feststellungen nach den Absätzen 1 und 3 erfolgen nur, wenn und soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind.

vorherige Änderung nächste Änderung

 



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*) Anm. d. Red.: siehe Entscheidung und Maßgaben des BVerfG in B. v. 23. April 2018 (BGBl. I S. 531)

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 20 Ermittlung des Einheitswerts




§ 20 Ermittlung des Einheitswerts *)


1 Die Einheitswerte werden nach den Vorschriften dieses Abschnitts ermittelt. 2 Bei der Ermittlung der Einheitswerte ist § 163 der Abgabenordnung nicht anzuwenden; dies gilt nicht für Übergangsregelungen, die die oberste Finanzbehörde eines Landes im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der übrigen Länder trifft.

vorherige Änderung nächste Änderung

 



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*) Anm. d. Red.: siehe Entscheidung und Maßgaben des BVerfG in B. v. 23. April 2018 (BGBl. I S. 531)

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 21 Hauptfeststellung




§ 21 Hauptfeststellung *)


(1) Die Einheitswerte werden in Zeitabständen von je sechs Jahren allgemein festgestellt (Hauptfeststellung).

(2) 1 Der Hauptfeststellung werden die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahrs (Hauptfeststellungszeitpunkt) zugrunde gelegt. 2 Die Vorschriften in § 35 Abs. 2 und den §§ 54 und 59 über die Zugrundelegung eines anderen Zeitpunkts bleiben unberührt.

vorherige Änderung nächste Änderung

 



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*) Anm. d. Red.: siehe Entscheidung und Maßgaben des BVerfG in B. v. 23. April 2018 (BGBl. I S. 531)

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 22 Fortschreibungen




§ 22 Fortschreibungen *)


(1) Der Einheitswert wird neu festgestellt (Wertfortschreibung), wenn der in Deutscher Mark ermittelte und auf volle hundert Deutsche Mark abgerundete Wert, der sich für den Beginn eines Kalenderjahrs ergibt, von dem entsprechenden Wert des letzten Feststellungszeitpunkts nach oben um mehr als den zehnten Teil, mindestens aber um 5.000 Deutsche Mark, oder um mehr als 100.000 Deutsche Mark, nach unten um mehr als den zehnten Teil, mindestens aber um 500 Deutsche Mark, oder um mehr als 5.000 Deutsche Mark, abweicht.

(2) Über die Art oder Zurechnung des Gegenstandes (§ 19 Abs. 3 Nr. 1 und 2) wird eine neue Feststellung getroffen (Artfortschreibung oder Zurechnungsfortschreibung), wenn sie von der zuletzt getroffenen Feststellung abweicht und es für die Besteuerung von Bedeutung ist.

(3) 1 Eine Fortschreibung nach Absatz 1 oder Absatz 2 findet auch zur Beseitigung eines Fehlers der letzten Feststellung statt. 2 § 176 der Abgabenordnung ist hierbei entsprechend anzuwenden. 3 Dies gilt jedoch nur für die Feststellungszeitpunkte, die vor der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung eines obersten Gerichts des Bundes liegen.

(4) 1 Eine Fortschreibung ist vorzunehmen, wenn dem Finanzamt bekannt wird, daß die Voraussetzungen für sie vorliegen. 2 Der Fortschreibung werden vorbehaltlich des § 27 die Verhältnisse im Fortschreibungszeitpunkt zugrunde gelegt. 3 Fortschreibungszeitpunkt ist

1. bei einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse der Beginn des Kalenderjahrs, das auf die Änderung folgt;

2. in den Fällen des Absatzes 3 der Beginn des Kalenderjahrs, in dem der Fehler dem Finanzamt bekannt wird, bei einer Erhöhung des Einheitswerts jedoch frühestens der Beginn des Kalenderjahrs, in dem der Feststellungsbescheid erteilt wird.

4 Die Vorschriften in § 35 Abs. 2 und den §§ 54 und 59 über die Zugrundelegung eines anderen Zeitpunkts bleiben unberührt.

vorherige Änderung nächste Änderung

 



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*) Anm. d. Red.: siehe Entscheidung und Maßgaben des BVerfG in B. v. 23. April 2018 (BGBl. I S. 531)

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 23 Nachfeststellung




§ 23 Nachfeststellung *)


(1) Für wirtschaftliche Einheiten, für die ein Einheitswert festzustellen ist, wird der Einheitswert nachträglich festgestellt (Nachfeststellung), wenn nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt (§ 21 Abs. 2)

1. die wirtschaftliche Einheit neu entsteht;

2. eine bereits bestehende wirtschaftliche Einheit erstmals zu einer Steuer herangezogen werden soll.

(2) 1 Der Nachfeststellung werden vorbehaltlich des § 27 die Verhältnisse im Nachfeststellungszeitpunkt zugrunde gelegt. 2 Nachfeststellungszeitpunkt ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 der Beginn des Kalenderjahrs, das auf die Entstehung der wirtschaftlichen Einheit folgt, und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 der Beginn des Kalenderjahrs, in dem der Einheitswert erstmals der Besteuerung zugrunde gelegt wird. 3 Die Vorschriften in § 35 Abs. 2 und den §§ 54 und 59 über die Zugrundelegung eines anderen Zeitpunkts bleiben unberührt.

vorherige Änderung nächste Änderung

 



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*) Anm. d. Red.: siehe Entscheidung und Maßgaben des BVerfG in B. v. 23. April 2018 (BGBl. I S. 531)

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 27 Wertverhältnisse bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen




§ 27 Wertverhältnisse bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen *)


Bei Fortschreibungen und bei Nachfeststellungen der Einheitswerte für Grundbesitz sind die Wertverhältnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt zugrunde zu legen.

vorherige Änderung nächste Änderung

 



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*) Anm. d. Red.: siehe Entscheidung und Maßgaben des BVerfG in B. v. 23. April 2018 (BGBl. I S. 531)

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 76 Bewertung




§ 76 Bewertung *)


(1) Der Wert des Grundstücks ist vorbehaltlich des Absatzes 3 im Wege des Ertragswertverfahrens (§§ 78 bis 82) zu ermitteln für

1. Mietwohngrundstücke,

2. Geschäftsgrundstücke,

3. gemischtgenutzte Grundstücke,

4. Einfamilienhäuser,

5. Zweifamilienhäuser.

(2) Für die sonstigen bebauten Grundstücke ist der Wert im Wege des Sachwertverfahrens (§§ 83 bis 90) zu ermitteln.

(3) Das Sachwertverfahren ist abweichend von Absatz 1 anzuwenden

1. bei Einfamilienhäusern und Zweifamilienhäusern, die sich durch besondere Gestaltung oder Ausstattung wesentlich von den nach Absatz 1 zu bewertenden Einfamilienhäusern und Zweifamilienhäusern unterscheiden;

2. bei solchen Gruppen von Geschäftsgrundstücken und in solchen Einzelfällen bebauter Grundstücke der in § 75 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Grundstücksarten, für die weder eine Jahresrohmiete ermittelt noch die übliche Miete nach § 79 Abs. 2 geschätzt werden kann;

3. bei Grundstücken mit Behelfsbauten und bei Grundstücken mit Gebäuden in einer Bauart oder Bauausführung, für die ein Vervielfältiger (§ 80) in den Anlagen 3 bis 8 nicht bestimmt ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

 



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*) Anm. d. Red.: siehe Entscheidung und Maßgaben des BVerfG in B. v. 23. April 2018 (BGBl. I S. 531)

(heute geltende Fassung) 

§ 79 Jahresrohmiete


(1) 1 Jahresrohmiete ist das Gesamtentgelt, das die Mieter (Pächter) für die Benutzung des Grundstücks auf Grund vertraglicher Vereinbarungen nach dem Stand im Feststellungszeitpunkt für ein Jahr zu entrichten haben. 2 Umlagen und alle sonstigen Leistungen des Mieters sind einzubeziehen. 3 Zur Jahresrohmiete gehören auch Betriebskosten (z.B. Gebühren der Gemeinde), die durch die Gemeinde von den Mietern unmittelbar erhoben werden. 4 Nicht einzubeziehen sind Untermietzuschläge, Kosten des Betriebs der zentralen Heizungs-, Warmwasserversorgungs- und Brennstoffversorgungsanlage sowie des Fahrstuhls, ferner alle Vergütungen für außergewöhnliche Nebenleistungen des Vermieters, die nicht die Raumnutzung betreffen (z.B. Bereitstellung von Wasserkraft, Dampfkraft, Preßluft, Kraftstrom und dergleichen), sowie Nebenleistungen des Vermieters, die nur einzelnen Mietern zugute kommen.

(2) 1 Statt des Betrags nach Absatz 1 gilt die übliche Miete als Jahresrohmiete für solche Grundstücke oder Grundstücksteile,

1. die eigengenutzt, ungenutzt, zu vorübergehendem Gebrauch oder unentgeltlich überlassen sind,

2. die der Eigentümer dem Mieter zu einer um mehr als zwanzig Prozent von der üblichen Miete abweichenden tatsächlichen Miete überlassen hat.

2 Die übliche Miete ist in Anlehnung an die Jahresrohmiete zu schätzen, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) Bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen gelten für die Höhe der Miete die Wertverhältnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt.



(5) Bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen gelten für die Höhe der Miete die Wertverhältnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt. *)


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*) Anm. d. Red.: siehe Entscheidung und Maßgaben des BVerfG in B. v. 23. April 2018 (BGBl. I S. 531)


(heute geltende Fassung) 

§ 93 Wohnungseigentum und Teileigentum


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(1) 1 Jedes Wohnungseigentum und Teileigentum bildet eine wirtschaftliche Einheit. 2 Für die Bestimmung der Grundstücksart (§ 75) ist die Nutzung des auf das Wohnungseigentum und Teileigentum entfallenden Gebäudeteils maßgebend. 3 Die Vorschriften der §§ 76 bis 91 finden Anwendung, soweit sich nicht aus den Absätzen 2 und 3 etwas anderes ergibt.



(1) 1 Jedes Wohnungseigentum und Teileigentum bildet eine wirtschaftliche Einheit. 2 Für die Bestimmung der Grundstücksart (§ 75) ist die Nutzung des auf das Wohnungseigentum und Teileigentum entfallenden Gebäudeteils maßgebend. *) 3 Die Vorschriften der §§ 76 bis 91 finden Anwendung, soweit sich nicht aus den Absätzen 2 und 3 etwas anderes ergibt.

(2) 1 Das zu mehr als achtzig Prozent Wohnzwecken dienende Wohnungseigentum ist im Wege des Ertragswertverfahrens nach den Vorschriften zu bewerten, die für Mietwohngrundstücke maßgebend sind. 2 Wohnungseigentum, das zu nicht mehr als achtzig Prozent, aber zu nicht weniger als zwanzig Prozent Wohnzwecken dient, ist im Wege des Ertragswertverfahrens nach den Vorschriften zu bewerten, die für gemischtgenutzte Grundstücke maßgebend sind.

(3) 1 Entsprechen die im Grundbuch eingetragenen Miteigentumsanteile an dem gemeinschaftlichen Eigentum nicht dem Verhältnis der Jahresrohmiete zueinander, so kann dies bei der Feststellung des Wertes entsprechend berücksichtigt werden. 2 Sind einzelne Räume, die im gemeinschaftlichen Eigentum stehen, vermietet, so ist ihr Wert nach den im Grundbuch eingetragenen Anteilen zu verteilen und bei den einzelnen wirtschaftlichen Einheiten zu erfassen.

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*) Anm. d. Red.: siehe Entscheidung und Maßgaben des BVerfG in B. v. 23. April 2018 (BGBl. I S. 531)




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