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Änderung § 86 Schiffsregisterordnung vom 01.09.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 86 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 86 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 39 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586

(Textabschnitt unverändert)

§ 86


(Text alte Fassung)

Ergeben die Gründe der Beschwerdeentscheidung zwar eine Rechtsverletzung, ist die Entscheidung aber in ihrem Ergebnis aus anderen Gründen richtig, so ist die weitere Beschwerde zurückzuweisen.

(Text neue Fassung)

(aufgehoben)