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Änderung § 87 Schiffsregisterordnung vom 01.09.2009

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§ 87 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 87 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 39 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586

(Textabschnitt unverändert)

§ 87


(Text alte Fassung)

(1) Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. § 199 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit findet Anwendung.

(2) Will das Oberlandesgericht bei der Auslegung einer das Schiffsregisterrecht betreffenden bundesgesetzlichen Vorschrift von der auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts, falls aber über die Rechtsfrage bereits eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes ergangen ist, von dieser abweichen, so hat es die weitere Beschwerde unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. Der Beschluß über die Vorlegung ist dem Beschwerdeführer mitzuteilen. In diesen Fällen entscheidet über die weitere Beschwerde der Bundesgerichtshof.


(Text neue Fassung)

(aufgehoben)


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