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Hebammenhilfe-Gebührenverordnung (HebGV)

V. v. 28.10.1986 BGBl. I S. 1662; aufgehoben durch Artikel 7 Abs. 5 G. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3429, 2007 BGBl. I S. 2876
Geltung ab 01.01.1987; FNA: 2124-2-3 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Eingangsformel



Auf Grund des § 376a Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 27. September 1977 (BGBl. I S. 1869) geändert worden ist, wird nach Mitwirkung der Verbände der Krankenkassen, der Ersatzkassen und der Hebammen mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:


§ 1 Anwendungsbereich



(1) Die Vergütungen für die Leistungen der freiberuflichen Hebammen im Rahmen der Hebammenhilfe in der gesetzlichen Krankenversicherung bestimmen sich nach dieser Verordnung.

(2) Als Hebammen im Sinne dieser Verordnung gelten auch Entbindungspfleger.


§ 2 Vergütungen



(1) Als Vergütungen zahlen die Krankenkassen nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung Gebühren für die in der für den jeweiligen Abrechnungszeitraum bestimmten Fassung des Gebührenverzeichnisses (Anlage) genannten Leistungen, Ersatz von Auslagen und Wegegeld.

(2) Als Nacht gilt die Zeit von 20 bis 8 Uhr.


§ 3 Auslagen



(1) Als Auslagen kann die Hebamme neben den für die einzelnen Leistungen vorgesehenen Gebühren nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 die ihr entstandenen Kosten der für die Vorsorgeuntersuchung der Schwangeren, für die Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden oder Wehen, für die Hilfe bei einer Geburt, für die Überwachung des Wochenbettverlaufs sowie für die zur Unterstützung bei Stillschwierigkeiten notwendigen Materialien und apothekenpflichtigen Arzneimittel berechnen, die mit ihrer Anwendung verbraucht sind oder zur weiteren Verwendung überlassen werden. Dabei ist auf wirtschaftliche Beschaffung zu achten. Lebensmittel sowie Diätetika nach § 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes sowie Kosmetika und Körperpflegeprodukte können nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgerechnet werden.

(2) Auslagen für mit der Anwendung verbrauchte oder zur weiteren Verwendung überlassene Materialien sind ausschließlich als Pauschalen ohne Einzelnachweis abzurechnen. Die Pauschalen betragen:

a)
für jede einzelne Vorsorgeuntersuchung 2,50 Euro,

b)
für die Hilfe bei einer Geburt 31 Euro sowie für die Versorgung einer Naht bei Geburtsverletzungen zusätzlich 27,50 Euro sowie

c)
für die gesamte Zeit der Wochenbettbetreuung 24,50 Euro, wenn diese nicht mehr als vier Tage nach der Geburt übernommen wird; bei späterer Übernahme der Betreuung beträgt die Pauschale für die gesamte Zeit der Wochenbettbetreuung 13,30 Euro.

(3) Zusätzlich zu den Pauschalen für Materialienbedarf nach Absatz 2 können die entstandenen Kosten für im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Leistungen notwendige apothekenpflichtige Arzneimittel nach Maßgabe der Absätze 4 bis 6 berechnet werden, sofern diese Arzneimittel verbraucht oder zur weiteren Verwendung überlassen wurden. Für diese Arzneimittel trägt die Krankenkasse die Kosten höchstens bis zur Höhe des Betrages, der sich nach der Arzneimittel-Preisverordnung in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung ergibt. Die Arzneimittel sind in der Abrechnung einzeln aufzulisten.

(4) Aus den Wirkstoffgruppen der

a)
Antidiarrhoika,

b)
Antiemetika,

c)
Antihypotonika,

d)
Dermatika - mit Ausnahme der zur Wundversorgung oder zur Entzündungsbehandlung zugelassenen und bei der Mutter und/oder bei dem Neugeborenen anwendbaren Dermatika -,

e)
Ophthalmika,

f)
Vitamin D - auch in Kombination mit Fluorsalzen - sowie

g)
Vitamin K

darf jeweils nur ein Arzneimittel der kleinsten Packungsgröße berechnet werden.

Aus den Wirkstoffgruppen der

a)
Antimykotika,

b)
Carminativa und

c)
Galle- und Lebertherapeutika

darf jeweils nur ein Arzneimittel der kleinsten Packungsgröße berechnet werden, wenn zuvor allgemeine nicht medikamentöse Maßnahmen wie zum Beispiel diätetischer oder physikalischer Art ohne ausreichenden Erfolg angewandt wurden.

(5) Kosten für Arzneimittel, die

a)
nicht der Apothekenpflicht unterliegen,

b)
nach der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel nicht an Hebammen abgegeben werden dürfen,

c)
nach § 34 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung ausgeschlossen sind,

d)
nach § 34 Abs. 1 Satz 7 und Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ausgeschlossen sind oder

e)
im Rahmen nicht allgemein anerkannter Therapieverfahren eingesetzt werden,

können nicht berechnet werden.

(6) Für Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen der Phytotherapie, der Homöopathie sowie der anthroposophischen Medizin gelten die Absätze 3 bis 5 entsprechend. Arzneimittel, die der homöopathischen oder anthroposophischen Therapierichtung zugeordnet werden, können berechnet werden, wenn aus dem jeweiligen Arzneimittelbild Wirkungen und Anwendungen ableitbar sind, die in den Tätigkeitsbereich der Hebammenhilfe fallen.

(7) Die Spitzenverbände der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der Hebammen regeln das Nähere über die Abrechnung nach den Absätzen 2 bis 6 in einer Vereinbarung.


§ 4 Wegegeld



(1) Die Hebamme erhält für jeden Besuch aus Anlaß einer abrechnungsfähigen Leistung Wegegeld; hierdurch sind auch Zeitversäumnisse abgegolten. Wege zwischen der Wohnung oder Praxis der Hebamme und einem Krankenhaus zur Ableistung eines Schichtdienstes sind nicht berechnungsfähig.

(2) Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel werden als Wegegeld die Fahrtkosten erstattet. In den übrigen Fällen beträgt das Wegegeld

a)
bei einer Entfernung von nicht mehr als zwei Kilometern zwischen der Wohnung oder Praxis der Hebamme und der Stelle der Leistung 1,55 Euro, bei Nacht 2,20 Euro,

b)
bei einer Entfernung von mehr als zwei Kilometern zwischen der Wohnung oder Praxis der Hebamme und der Stelle der Leistung für jeden zurückgelegten Kilometer 0,55 Euro, bei Nacht 0,75 Euro.

(3) Hat eine andere als die nächstwohnende Hebamme Hilfe geleistet, so kann die Krankenkasse die Zahlung des dadurch entstehenden Mehrbetrags an Wegegeld ablehnen, wenn der Weg von der Stelle der Leistung zur Wohnung oder Praxis der anderen Hebamme mehr als 20 Kilometer länger ist als zur Wohnung oder Praxis der nächstwohnenden Hebamme. Dies gilt nicht, wenn das Wegegeld anfällt, weil mehrere Hebammen die Dienstleistungen in einem Krankenhaus nach einem vereinbarten Einsatzplan ausführen oder wenn die Zuziehung der anderen Hebamme nach der besonderen Lage des Falles aus anderen Gründen gerechtfertigt war.

(4) Besucht die Hebamme mehrere Frauen auf einem Weg, ist das Wegegeld insgesamt nur einmal und nur anteilig nach dem Verhältnis der zurückgelegten Gesamtstrecke zu der Zahl der besuchten Frauen zu berechnen.


§ 5 Abrechnung mit den Krankenkassen



(1) Die Hebamme soll ihre Rechnung innerhalb eines Monats nach der Entbindung bei der zuständigen Krankenkasse einreichen. Die Rechnung muß alle zur Prüfung des Anspruchs notwendigen Angaben, insbesondere die Angaben nach § 291 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3, 5 bis 7 sowie 9 und 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch enthalten.

(2) In der Rechnung sind die berechneten Leistungen mit ihrem jeweiligen Datum und, soweit dies für die Höhe der Vergütung von Bedeutung ist, auch Zeit und Dauer der abgerechneten Leistungen anzugeben. Ist im Gebührenverzeichnis eine ärztliche Anordnung vorgeschrieben, so ist diese der Rechnung beizufügen.

(3) Bei der Abrechnung sind die von den Spitzenverbänden der Krankenkassen gemeinsam erstellten Richtlinien nach § 302 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch über Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens zu beachten.

(4) Die Krankenkasse hat die Rechnung innerhalb von drei Wochen nach Rechnungseingang zu begleichen, soweit eine Leistungspflicht besteht. Wird die Rechnung beanstandet, hat die Krankenkasse der Hebamme innerhalb derselben Frist den Grund der Beanstandung mitzuteilen und, sofern sich die Beanstandung nur auf einen Teil der Rechnung erstreckt, den unstreitigen Rechnungsbetrag zu zahlen.

(5) Jede Hebamme verwendet bei der Abrechnung mit den Krankenkassen das Kennzeichen nach § 293 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Rechnet eine Hebamme ihre Leistungen über eine zentrale Stelle ab, so ist in der Abrechnung neben dem Kennzeichen der abrechnenden Stelle das Kennzeichen der Hebamme anzugeben. Die unter dem Kennzeichen gespeicherten Angaben sind verbindlich für das Abrechnungsverfahren. Änderungen der unter dem Kennzeichen gespeicherten Daten sind der mit der Vergabe und Pflege des Kennzeichens beauftragten Stelle unverzüglich mitzuteilen.


§ 6 Übergangsvorschrift



Diese Verordnung in der Fassung der Verordnung vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1731) findet bei Geburten und Fehlgeburten vom Inkrafttreten dieser Verordnung an mit der Maßgabe Anwendung, dass für die Vergütung sämtlicher Hilfeleistungen die Gebühren nach der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung des Gebührenverzeichnisses dieser Verordnung zu berechnen sind.


§ 7 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.


Anlage (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis



(BGBl. I 2004 S. 1733 - 1736)



Nr.LeistungGebühr
in €

A. Leistungen der Mutterschaftsvorsorge und Schwangerenbetreuung
1Beratung der Schwangeren, auch fernmündlich
Die Gebühr nach Nummer 1 ist während der Schwangerschaft insgesamt höchstens zwölfmal
berechnungsfähig. Sie ist an demselben Tag neben Leistungen nach den Nummern 2, 4, 5 und 8
nicht berechnungsfähig.
5,45
2Vorsorgeuntersuchung der Schwangeren nach Maßgabe der Richtlinien des Gemeinsa-
men Bundesausschusses über die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft
und nach der Entbindung (Mutterschafts-Richtlinien) in der jeweils geltenden Fassung
Die Vorsorgeuntersuchung umfasst folgende Leistungen:
Gewichtskontrolle, Blutdruckmessung, Urinuntersuchung auf Eiweiß und Zucker, Kontrolle des
Standes der Gebärmutter, Feststellung der Lage, Stellung und Haltung des Kindes, Kontrolle der
kindlichen Herztöne, allgemeine Beratung der Schwangeren, Dokumentation im Mutterpass des
Gemeinsamen Bundesausschusses in der jeweils geltenden Fassung.
Die Gebühr nach Nummer 2 ist berechnungsfähig
a) bei normalem Schwangerschaftsverlauf,
b) bei pathologischem Schwangerschaftsverlauf, wenn die Hebamme die Vorsorgeuntersuchung
auf ärztliche Anordnung vornimmt oder wenn die Schwangere wegen des pathologischen
Schwangerschaftsverlaufs ärztliche Betreuung trotz Empfehlung der Hebamme nicht in
Anspruch nehmen möchte.
Die Vorsorgeuntersuchungen sollen im Abstand von vier Wochen stattfinden; in den letzten zwei
Schwangerschaftsmonaten sind je zwei Vorsorgeuntersuchungen angezeigt.
21,80
3Entnahme von Körpermaterial zur Durchführung notwendiger Laboruntersuchungen im
Rahmen der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die ärztliche
Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung (Mutterschafts-
Richtlinien) in der jeweils geltenden Fassung, je Entnahme, einschließlich Veranlassung
der Laboruntersuchung(en), Versand- und Portokosten, Dokumentation im Mutterpass
nach den Mutterschafts-Richtlinien und Befundübermittlung
Die Leistungen nach den Nummern 2 und 3 sind nur berechnungsfähig, soweit sie nicht bereits im
Mutterpass dokumentiert sind.
5,45
4Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden oder bei Wehen, für jede angefanger e halbe
Stunde
13,60
5Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden oder bei Wehen bei Nacht, an Samstagen ab
12 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen, für jede angefangene halbe Stunde
Dauert die Leistung nach den Nummern 4 und 5 länger als drei Stunden, so ist die Notwendigkeit
der über drei Stunden hinausgehenden Hilfe in der Rechnung zu begründen.
16,90
6Kardiotokographische Überwachung bei Indikationen nach Maßgabe der Anlage 2 zu
den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die ärztliche Betreuung
während der Schwangerschaft und nach der Entbindung (Mutterschafts-Richtlinien) in
der jeweils geltenden Fassung einschließlich Dokumentation im Mutterpass nach den
Mutterschafts-Richtlinien in der jeweils geltenden Fassung
Die Gebühr für die Leistung nach Nummer 6 ist je Tag höchstens zweimal berechnungsfähig, es sei
denn, dass weitere Überwachungen an einem Tag ärztlich angeordnet werden.
6,00
7Geburtsvorbereitung bei Unterweisung in der Gruppe, bis zu zehn Schwangere je Grup-
pe und höchstens 14 Stunden, für jede Schwangere je Unterrichtsstunde (60 Minuten)
5,45
8Geburtsvorbereitung bei Einzelunterweisung auf ärztliche Anordnung, höchstens
14 Stunden, je Unterrichtsstunde (60 Minuten)
Die Gebühren für die Leistungen nach den Nummern 7 und 8 umfassen insbesondere die Unter-
richtung über den Schwangerschaftsverlauf, die psychische Vorbereitung auf Geburt und Wochen-
bett, gymnastische Übungen, Entspannungsübungen und Übungen der Atemtechnik.
13,60

B. Geburtshilfe
9Hilfe bei der Geburt eines Kindes in einem Krankenhaus 190,60
10Hilfe bei einer außerklinischen Geburt in einer Einrichtung unter ärztlicher Leitung 190,60
11Hilfe bei einer außerklinischen Geburt in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung 340,30
12Hilfe bei einer Hausgeburt 408,40
13Hilfe bei einer Fehlgeburt
Die Gebühren für die Leistungen nach den Nummern 9 bis 13 umfassen mit Ausnahme der gegebe-
nenfalls gesondert berechnungsfähigen Leistung nach Nummer 14 die Hilfe für die Dauer von bis zu
acht Stunden vor der Geburt des Kindes oder einer Fehlgeburt und die Hilfe für die Dauer von bis zu
drei Stunden danach einschließlich aller damit verbundenen Leistungen und Dokumentationen. Die
jeweilige Gebühr steht der Hebamme auch dann zu, wenn sie erst nach der Geburt, jedoch vor Voll-
endung der Versorgung der Mutter und des Kindes Hilfe leisten konnte.
89,80
14Versorgung eines Dammschnitts oder eines Dammrisses I. oder II. Grades 24,00
15Zuschlag für Hilfe bei der Geburt von Zwillingen und mehr Kindern, für das zweite und
jedes weitere Kind, je Kind
54,50
16Hilfe bei einer nicht vollendeten Geburt in einem Krankenhaus oder in einer außerklini-
schen Einrichtung unter ärztlicher Leitung
Die Gebühr für die Leistung nach Nummer 16 umfasst die Hilfe für die Dauer von bis zu fünf Stun-
den vor Beendigung der Geburtshilfe einschließlich aller damit verbundenen Leistungen. Sie ist nur
berechnungsfähig, wenn die Schwangere in ein anderes Krankenhaus verlegt wird und die Hebam-
me dort keine weitere Hilfe leistet.
98,00
17Hilfe bei einer nicht vollendeten Hausgeburt oder einer nicht vollendeten außerklini-
schen Geburt in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung
Die Gebühr für die Leistung nach Nummer 17 umfasst die Hilfe für die Dauer von bis zu fünf Stun-
den vor Beendigung der Geburtshilfe einschließlich aller damit verbundenen Leistungen. Sie ist nur
in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Hausgeburt oder einer außerklinischen Geburt in einer
von Hebammen geleiteten Einrichtung berechnungsfähig, wenn die Hebamme die vorher geplante
und bereits begonnene Hausgeburt oder außerklinische Geburt aufgrund unvorhergesehener
Umstände abbrechen muss und die Hebamme die Schwangere in ein Krankenhaus überweist oder
begleitet und dort keine weitere Hilfe leistet.
136,10
18Zuschlag zu den Leistungen nach den Nummern 9 bis 13, 16 und 17 bei Hilfe bei Nacht,
an Samstagen ab 12 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen
Der Zuschlag beträgt 25 vom Hundert der jeweiligen Gebühr.
Maßgebend für die Berechnungsfähigkeit des Zuschlags ist bei den Leistungen nach den Num-
mern 9 bis 12 der Zeitpunkt der Geburt, bei der Leistung nach Nummer 13 der Zeitpunkt der Fehl-
geburt und bei den Leistungen nach den Nummern 16 und 17 der Zeitpunkt der Beendigung der
Hilfe.
 
19Hilfe bei einer außerklinischen Geburt oder Fehlgeburt durch eine zweite Hebamme, für
jede angefangene halbe Stunde
13,60
20Hilfe bei einer außerklinischen Geburt oder Fehlgeburt durch eine zweite Hebamme bei
Nacht, an Samstagen ab 12 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen, für jede angefangene
halbe Stunde
Gebühren für Leistungen nach den Nummern 19 und 20 sind für eine Hilfeleistung der zweiten
Hebamme von bis zu vier Stunden berechnungsfähig. Dies gilt entsprechend, wenn die Geburt
oder Fehlgeburt nicht außerklinisch vollendet wird.
16,90
21Perinatalerhebung bei einer außerklinischen Geburt nach vorgeschriebenem Formblatt einschließlich Versand- und Portokosten
Mit der Gebühr sind auch die Kosten für die Auswertung des Formblatts abgegolten.
5,45

C.
Leistungen während des Wochenbetts

Allgemeine Bestimmungen

a)
Die Leistungen nach den Nummern 22 bis 35 dienen der Überwachung des Wochenbettverlaufs und umfassen insbesondere die Beratung, Betreuung und/oder Versorgung von Mutter und Kind einschließlich aller damit verbundenen Leistungen mit Ausnahme der Leistungen nach den Nummern 36 und 37. Die Leistungen nach den Nummern 22 bis 33, 35 und 37 sind auch nach einer Fehlgeburt berechnungsfähig.

b)
In den ersten zehn Tagen nach der Geburt ist an demselben Tag jeweils ein Besuch nach den Nummern 22, 23, 27, 28, 30 oder 31 berechnungsfähig. Wird der erste Besuch bereits am Tage der Geburt ausgeführt, können weitere Besuche nach den Nummern 22, 23, 27, 28, 30 oder 31 nur für die folgenden neun Tage berechnet werden. Wird die Wochenbettbetreuung erst im Laufe der ersten zehn Tage nach der Geburt von einer anderen Hebamme übernommen, werden die Besuche bis zum zehnten Tag nach der Geburt vergütet. Bei fernmündlicher Beratung, die in den ersten zehn Tagen nach der Geburt einen Besuch nach den Nummern 22, 23, 27, 28, 30 oder 31 ersetzt, ist eine Gebühr analog Nummer 35 berechnungsfähig.

c)
In dem Zeitraum zwischen dem elften Tag nach der Geburt bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Geburt sind insgesamt bis zu 16 Leistungen nach den Nummern 22, 23, 25 bis 33 oder 35 berechnungsfähig, weitere Besuche nach den Nummern 25, 26, 29, 32 oder 33 dabei jedoch nur nach Maßgabe der Allgemeinen Bestimmung nach Buchstabe d. Mehr als 16 Leistungen nach den Nummern 22, 23, 25 bis 33 oder 35 sind in diesem Zeitraum nur berechnungsfähig, soweit sie ärztlich angeordnet sind.

d)
Ein weiterer Besuch an demselben Tag ist berechnungsfähig

aa)
nach ambulanter Entbindung in den ersten zehn Tagen nach der Geburt nach den Nummern 25 oder 26 sowie

bb)
unabhängig von der Art der Entbindung nach den Nummern 25, 26, 29, 32 oder 33 während des gesamten Zeitraums bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Geburt bei Vorliegen insbesondere folgender Besuchsgründe: schwere Stillstörungen, verzögerte Rückbildung, nach Sekundärnaht oder Dammriss III. Grades, bei Beratung und Anleitung der Mutter zur Versorgung und Ernährung des Säuglings im Anschluss an dessen stationäre Behandlung oder nach ärztlicher Anordnung. Der Grund ist in der Rechnung anzugeben. Mehr als zwei Besuche an demselben Tag sind nur berechnungsfähig, wenn sie ärztlich angeordnet worden sind.

e)
Nach Ablauf von acht Wochen nach der Geburt sind Besuche nur auf ärztliche Anordnung bei pathologischem Wochenbettverlauf berechnungsfähig.



Nr.LeistungGebühr
in €
22Hausbesuch nach der Geburt 24,50
23Hausbesuch nach der Geburt an Sonn- und Feiertagen 30,50
24Zuschlag zu der Gebühr nach Nummer 22 oder 23 für den ersten Hausbesuch nach der
Geburt
5,45
25Weiterer Hausbesuch an demselben Tag 24,50
26Weiterer Hausbesuch an demselben Sonn- oder Feiertag 30,50
27Besuch im Krankenhaus oder in einer außerklinischen Einrichtung unter ärztlicher Lei-
tung nach der Geburt
9,30
28Besuch im Krankenhaus oder in einer außerklinischen Einrichtung unter ärztlicher Lei-
tung nach der Geburt an Sonn- und Feiertagen
11,40
29Weiterer Besuch im Krankenhaus oder in einer außerklinischen Einrichtung unter ärzt-
licher Leitung an demselben Tag
9,30
30Besuch in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung nach der Geburt 19,10
31Besuch in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung nach der Geburt an einem Sonn-
oder Feiertag
24,00
32Weiterer Besuch in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung an demselben Tag 19,10
33Weiterer Besuch in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung an demselben Sonn-
oder Feiertag
24,00
34Zuschlag für einen Besuch nach der Geburt von Zwillingen und mehr Kindern zu den
Gebühren nach den Nummern 22, 23 und 25 bis 33, für das zweite und jedes weitere
Kind, je Kind
8,20
35Fernmündliche Beratung der Wöchnerin 4,90
36Erstuntersuchung des Kindes- einschließlich Eintragung der Befunde in das Untersu-
chungsheft für Kinder (U 1) nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschus-
ses über die Früherkennung von Krankheiten bei Kindern bis zur Vollendung des 6.
Lebensjahres (Kinder-Richtlinien) in der jeweils geltenden Fassung
7,10
37Entnahme von Körpermaterial zur Durchführung notwendiger Laboruntersuchungen im
Rahmen der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die ärztliche
Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung (Mutterschafts-
Richtlinien) oder im Rahmen der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses
über die Früherkennung von Krankheiten bei Kindern bis zur Vollendung des 6. Lebens-
jahres (Kinder-Richtlinien) in der jeweils geltenden Fassung, je Entnahme, einschließlich
Veranlassung der Laboruntersuchung(en), Versand- und Portokosten, Dokumentation
nach den vorgenannten Richtlinien und Befundübermittlung
Leistungen nach Nummer 37 sind nur berechnungsfähig, soweit sie nicht bereits im Mutterpass
oder im Untersuchungsheft für Kinder dokumentiert sind.
5,45

D. Sonstige Leistungen
38Wache auf ärztliche Anordnung, je angefangene Stunde 16,30
39Wache auf ärztliche Anordnung bei Nacht, an Samstagen ab 12 Uhr sowie an Sonn- und
Feiertagen, je angefangene Stunde
20,70
40Rückbildungsgymnastik bei Unterweisung in der Gruppe, bis zu zehn Teilnehmerinnen je
Gruppe und höchstens zehn Stunden, für jede Teilnehmerin je Unterrichtsstunde
(60 Minuten)
Die Leistung nach Nummer 40 ist nur berechnungsfähig, wenn die Rückbildungsgymnastik in den
ersten vier Monaten nach der Geburt begonnen und bis zum Ende des neunten Monats nach der
Geburt abgeschlossen wird.
5,45
41Beratung der Mutter bei Stillschwierigkeiten 24,50
42Fernmündliche Beratung der Mutter bei Stillschwierigkeiten
Die Gebühren nach den Nummern 41 und/oder 42 sind frühestens nach Ablauf von acht Wochen
nach der Geburt bis zum Ende der Abstillphase berechnungsfähig. Sie sind jeweils höchstens zwei-
mal in diesem Zeitraum berechnungSfähig.
4,90