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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2006 aufgehoben

§ 6 - Reparationsschädengesetz (RepG)

G. v. 12.02.1969 BGBl. I S. 105; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
Geltung ab 01.01.1969; FNA: 653-5 Schuldenablösung
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§ 6 Wegnahme



(1) Eine Wegnahme im Sinne der §§ 2 bis 4 ist der förmliche Entzug des Eigentums oder eines sonstigen Rechts an einem Wirtschaftsgut sowie jede andere Maßnahme, die in ihren wirtschaftlichen Auswirkungen dem förmlichen Entzug entspricht.

(2) Sind in den Fällen der §§ 2 bis 4 einer Kapitalgesellschaft oder einer Genossenschaft Wirtschaftsgüter weggenommen, zerstört oder beschädigt worden und haben dadurch zugleich die Anteile an der Kapitalgesellschaft oder die Geschäftsguthaben der Mitglieder der Genossenschaft ihren Wert ganz oder teilweise verloren, so gilt dies als volle oder teilweise Wegnahme der Anteile oder Geschäftsguthaben. Als Wegnahme von privatrechtlichen geldwerten Ansprüchen gilt auch ein Wertverlust der Ansprüche, der durch Wegnahme, Zerstörung oder Beschädigung von Wirtschaftsgütern des Schuldners entstanden ist.

(3) Eine Wegnahme im Sinne des § 2 liegt auch in anderen als in den in § 2 Abs. 2 bezeichneten Fällen vor, wenn Wirtschaftsgüter im Wege der Zwangslieferung entzogen worden sind.

(4) Eine Wegnahme im Sinne des § 2 liegt ferner vor, wenn ein Schaden dadurch entstanden ist, daß dem Erben bei vor dem 1. Januar 1969 eingetretenen Todesfällen das Erbrecht in einem der in § 2 Abs. 1 aufgeführten Gebiete an Wirtschaftsgütern, die dem Erblasser nicht weggenommen waren, versagt, oder der Erbantritt insoweit verwehrt wird. Eine Wegnahme liegt jedoch nicht vor, soweit auf Grund späterer rechtsgeschäftlicher Erklärungen der Erbanteil auf einen Miterben übertragen worden ist; werden die übertragenen Wirtschaftsgüter dem Miterben oder seinen Erben weggenommen, liegt ein Schaden in deren Person vor.

(5) Werden Wirtschaftsgüter nach dem 31. März 1952 in einem Aussiedlungsgebiet (§ 11 Abs. 2 Nr. 3 LAG) in der Verfügungsgewalt erbberechtigter Personen zurückgelassen, so gilt nicht ein Schaden an diesen Wirtschaftsgütern, sondern ein Schaden an einem Anspruch auf Leistungen als eingetreten, die üblicherweise bei der Übergabe von Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zugunsten des Übergebers vereinbart werden; entsteht an solchen Wirtschaftsgütern in der Person des Übernehmers oder seiner Erben ein Schaden, gelten diese Leistungen als Verbindlichkeit.



 

Zitierungen von § 6 RepG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 RepG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RepG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 RepG Unmittelbar Geschädigter
... 5 Nr. 2 rückgriffspflichtig war; 4. in den Fällen des § 6 Abs. 4 Erbe war oder gewesen oder geworden wäre; 5. in den ... verstorben sind, der Zeitpunkt des Todes; 3. in den Fällen des § 6 Abs. 4 der Zeitpunkt des Todes; 4. soweit die Schäden im ...
§ 12 RepG Schadensgebiete und Arten der Wirtschaftsgüter
... zum Betriebsvermögen gehören; dies gilt auch für Schäden im Sinne des § 6 Abs. 2. (3) Reparations-, Restitutions- und Zerstörungsschäden in den zur ... der Mitglieder von Genossenschaften, einschließlich der Schäden im Sinne des § 6 Abs. 2, gelten als in dem Gebiet entstanden, in welchem bei privatrechtlichen geldwerten ... des Zertifikats im Zeitpunkt des Schadenseintritts entstanden. Schäden im Sinne des § 6 Abs. 2 gelten abweichend von Satz 1 stets als im Geltungsbereich dieses Gesetzes, in der ...
§ 43 RepG Allgemeines
... 38, jedoch nicht in den Fällen seines Absatzes 4 Satz 1 Nr. 4 sowie nicht in den in § 6 Abs. 4 bezeichneten Fällen ...
 
Zitat in folgenden Normen

Allgemeines Kriegsfolgengesetz
G. v. 05.11.1957 BGBl. I S. 1747; zuletzt geändert durch Artikel 214 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
§ 28 AKG Anmeldefrist, Nachsichtgewährung
... über deutsche Auslandsschulden wirksam wird; 4. in den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 2a mit dem Inkrafttreten des Reparationsschädengesetzes. Die Frist ...