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Verordnung über die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße und in den Unternehmen (GGKontrollV)

neugefasst durch B. v. 26.10.2005 BGBl. I S. 3104; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
Geltung ab 01.09.1997; FNA: 9241-23-23 Güterbeförderung
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Eingangsformel



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Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 95/50/EG des Rates vom 6. Oktober 1995 über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße (ABl. EG Nr. L 249 S. 35), der Richtlinie 2001/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2001 zur Änderung der Richtlinie 95/50/EG des Rates über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße und der Richtlinie 2004/112/EG der Kommission vom 13. Dezember 2004 zur Anpassung der Richtlinie 95/50/EG des Rates über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße an den technischen Fortschritt (ABl. EU Nr. L 367 S. 23).


§ 1 Anwendungsbereich



(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Kontrollen von Gefahrguttransporten durch die nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter zuständigen Behörden auf der Straße, die mit Fahrzeugen durchgeführt werden, die am Straßenverkehr teilnehmen oder aus einem Drittland in Deutschland einfahren, sowie für Kontrollen in den Unternehmen.

(2) Die §§ 2 bis 6 gelten nicht für Kontrollen von Gefahrguttransporten der Streitkräfte, die durch deutsche Behörden und die Streitkräfte gemeinsam durchgeführt werden.

(3) Das Bundesamt für Logistik und Mobilität wendet die §§ 2 bis 6 entsprechend an.




§ 2 Begriffsbestimmungen



Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

1.
"Fahrzeug": alle zur Teilnahme am Straßenverkehr bestimmten Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger;

2.
"gefährliche Güter": die Güter, die in der Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße (ABl. EG Nr. L 319 S. 7) als gefährlich eingestuft sind;

3.
"Beförderung": jeden Transport, der auf den öffentlichen Straßen in Deutschland mit einem Fahrzeug erfolgt, einschließlich der in der Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße erfassten Tätigkeiten des Ein- und Ausladens der Güter, und zwar unbeschadet der in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten hinsichtlich dieser Tätigkeiten vorgesehenen Regelungen über die Verantwortlichkeiten;

4.
"Unternehmen": jede natürliche und juristische Person mit oder ohne Erwerbszweck, jede Vereinigung oder jeder Zusammenschluss von Personen mit oder ohne Rechtspersönlichkeit oder mit oder ohne Erwerbszweck sowie jede staatliche Einrichtung, unabhängig davon, ob sie über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt oder von einer Behörde mit Rechtspersönlichkeit abhängt, die gefährliche Güter befördert - einschließlich des zeitweiligen Aufenthalts im Verlaufe der Beförderung -, lädt, entlädt oder befördern lässt, sowie eine solche, die gefährliche Güter im Zusammenhang mit einer Beförderungstätigkeit verpackt, sammelt oder in Empfang nimmt, sofern sie ihren Sitz im Gebiet der Gemeinschaft hat;

5.
"Kontrolle": jede Überwachung, Prüfung oder Untersuchung, die aus Sicherheitsgründen auf der Straße oder in den Unternehmen im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter von den zuständigen Behörden durchgeführt wird.


§ 3 Kontrollen auf der Straße



(1) Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte oder nach Landesrecht zuständige Stelle stellt sicher, dass in ihrem Gebiet ein repräsentativer Anteil der Gefahrguttransporte auf der Straße den in dieser Verordnung vorgesehenen Kontrollen unterzogen wird, um zu überprüfen, ob die Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße eingehalten werden. Diese Kontrollen werden in Ausführung von Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 4060/89 und Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3912/92 durchgeführt. Das Bundesamt für Logistik und Mobilität kontrolliert im Rahmen seiner Zuständigkeit nach dem Güterkraftverkehrsgesetz Gefahrguttransporte auf der Straße in angemessenem Umfang.

(2) Bei der Festlegung des repräsentativen Anteils der Gefahrguttransporte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist der Anteil der im jeweiligen Land zugelassenen Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen am Gesamtbestand der genannten Kraftfahrzeuge in Deutschland zu berücksichtigen. Die Zahlen über Gefahrgutbeförderungen und Fahrzeugbestände werden jährlich zum 30. Juni für das vorangegangene Jahr durch das Bundesamt für Logistik und Mobilität in Abstimmung mit dem Kraftfahrt-Bundesamt zur Verfügung gestellt.

(3) Die nach Landesrecht für die Überwachung zuständigen Behörden und das Bundesamt für Logistik und Mobilität orientieren sich bei der Durchführung von Kontrollmaßnahmen, die der Umsetzung der Richtlinie 95/50/EG dienen, an der Prüfliste nach Anlage 1. Über das Ergebnis der Kontrolle händigt der Prüfer dem Fahrzeugführer eine geeignete Kontrollbescheinigung aus.

(4) Die Kontrollen nach den Absätzen 1 bis 3 sind im Stichprobenverfahren möglichst auf einem ausgedehnten Teil des Straßennetzes durchzuführen. Sie sind möglichst an Orten durchzuführen, an denen Fahrzeuge, bei denen Verstöße festgestellt wurden, in einen vorschriftsmäßigen Zustand versetzt oder - wenn die Behörde es für angebracht hält - an Ort und Stelle oder an einem von dieser Behörde bezeichneten Platz abgestellt werden können, ohne dass dadurch ein Sicherheitsrisiko entsteht.

(5) Dem Transportgut können Proben entnommen werden, um sie von behördlichen oder von behördlich anerkannten Prüfstellen untersuchen zu lassen. Bei der Entnahme von Proben sind die besonderen Gefahren der gefährlichen Stoffe und Gegenstände in den einzelnen Klassen zu berücksichtigen.

(6) Die Kontrollen sollen eine angemessene Zeitdauer nicht überschreiten.

(7) Bei Gefahrguttransporten, bei denen ein Verstoß gegen die Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter, insbesondere einer der in Anlage 3 genannten Verstöße, festgestellt wurden, können alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz gegen die von der Beförderung gefährlicher Güter ausgehenden Gefahren getroffen werden; hierzu gehören insbesondere die Verweigerung der Einfahrt in die Europäische Gemeinschaft und das Abstellen des Fahrzeugs an Ort und Stelle oder auf einem hierfür geeigneten Platz.




§ 4 Kontrollen in den Unternehmen



(1) Die nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter für die Überwachung in den Unternehmen zuständigen Behörden können, vorbeugend oder wenn bei Gefahrguttransporten auf der Straße Verstöße festgestellt wurden, die die Sicherheit des Gefahrguttransports gefährden, Kontrollen in den inländischen Unternehmen durchführen, um sicherzustellen, dass die Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße eingehalten werden.

(2) Wird vor Durchführung einer Beförderung ein Verstoß gegen die Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter festgestellt, kann die zuständige Behörde die Fahrt so lange untersagen, bis die Beförderung vorschriftsmäßig durchgeführt werden kann; sie kann auch andere geeignete Maßnahmen ergreifen.

(3) § 3 Absatz 3 Satz 2 und Abs. 4 bis 7 gilt entsprechend.




§ 5 Berichtswesen



(1) Die zuständige oberste Landesbehörde oder eine von ihr beauftragte Stelle und das Bundesamt für Logistik und Mobilität übermitteln dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur für jedes Kalenderjahr, spätestens sechs Monate nach dessen Ablauf, einen nach dem Muster in der Anlage 5 erstellten Bericht über die Anwendung dieser Verordnung mit folgenden Angaben:

1.
Anzahl der kontrollierten Fahrzeuge, aufgeschlüsselt nach der Zulassung in Deutschland, in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in Drittländern,

2.
Zahl der beanstandeten Fahrzeuge,

3.
Anzahl der festgestellten Verstöße und die Art der Verstöße,

4.
Anzahl und Art der veranlassten Sanktionen.

(2) Das Bundesamt für Logistik und Mobilität erstellt aufgrund der Berichte nach Absatz 1 einen zusammengefassten Bericht und übersendet diesen dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zur Weiterleitung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften.




Anlage 1 (zu § 3 Abs. 3 Satz 1) Prüfliste


Anlage 1 wird in 2 Vorschriften zitiert

(siehe BGBl. I 2005 S. S. 3107)


Anlage 2 (weggefallen)





Anlage 3 (zu § 3 Abs. 7) Verstöße


Anlage 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

Für die Zwecke dieser Verordnung stellt die folgende, nicht erschöpfende Liste mit drei Gefahrenkategorien (wobei Kategorie I die schwerwiegendste ist) eine Leitlinie dafür dar, was als Verstoß einzustufen ist.

Die Bestimmung der angemessenen Gefahrenkategorie erfolgt unter Berücksichtigung der besonderen Umstände und liegt im Ermessen der vollziehenden Behörde bzw. des vollziehenden Beamten auf der Straße.

Nicht unter den Gefahrenkategorien aufgeführte Mängel werden entsprechend den Beschreibungen der Kategorien eingestuft.

Bei mehreren Verstößen je Beförderungseinheit wird bei der Berichterstattung (Anlage 5 dieser Verordnung) nur die schwerwiegendste Gefahrenkategorie (wie unter Nummer 32 der Anlage 1 dieser Verordnung angegeben) angewandt.


A.
Gefahrenkategorie I

Wenn der Verstoß gegen die einschlägigen ADR-Bestimmungen mit einer hohen Lebensgefahr bzw. der Gefahr schwerer gesundheitlicher Schäden oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt verbunden ist, so dass in der Regel unverzüglich geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr ergriffen werden, z. B. Untersagung der Weiterfahrt, Stilllegung des Fahrzeugs.

Mängel sind:

1.
die Beförderung der beförderten Gefahrgüter ist verboten,

2.
Austreten von gefährlichen Stoffen,

3.
Beförderung in einer verbotenen Beförderungsart oder einem ungeeigneten Beförderungsmittel,

4.
Beförderung in loser Schüttung in einem in bautechnischer Hinsicht ungeeigneten Behälter,

5.
Beförderung in einem Fahrzeug ohne entsprechende Zulassungsbescheinigung,

6.
das Fahrzeug entspricht nicht mehr den Zulassungsbestimmungen und stellt eine unmittelbare Gefahr dar (sonst Gefahrenkategorie II),

7.
nicht zulässige Verpackung,

8.
Verpackung ist nicht mit den gültigen Verpackungsanweisungen konform,

9.
die besonderen Bestimmungen für die Zusammenpackung wurden nicht eingehalten,

10.
die Regeln für die Sicherung der Ladung wurden nicht eingehalten,

11.
die Vorschriften für die Zusammenladung von Versandstücken wurden nicht eingehalten,

12.
der zulässige Füllungsgrad von Tanks oder Versandstücken wurde nicht eingehalten,

13.
die Vorschriften zur Begrenzung der in einer Beförderungseinheit beförderten Mengen wurden nicht eingehalten,

14.
Beförderung von Gefahrgütern ohne Hinweis auf ihr Vorhandensein (z. B. Dokumente, Kennzeichnung und Bezettelung der Versandstücke, Anbringen von Großzetteln (Placards) und Kennzeichnung am Fahrzeug),

15.
Beförderung ohne Anbringen von Großzetteln (Placards) und Kennzeichnung von Containern, MEGC, Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks und Fahrzeugen,

16.
relevante Angaben zu dem beförderten Stoff, die die Feststellung eines Verstoßes der Gefahrenkategorie I ermöglichen, fehlen (z. B. UN-Nummer, offizielle Benennung, Verpackungsgruppe),

17.
der Fahrer ist nicht Inhaber einer gültigen Schulungsbescheinigung,

18.
Verwendung von Feuer oder offenem Licht oder

19.
das Rauchverbot bei Ladearbeiten wird nicht beachtet.



B.
Gefahrenkategorie II

Wenn der Verstoß gegen die einschlägigen ADR-Bestimmungen mit der Gefahr schwerer Verletzungen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt verbunden ist, so dass in der Regel geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr ergriffen werden, z. B. wenn möglich und angemessen die Behebung am Kontrollort, spätestens jedoch nach Abschluss der laufenden Beförderung.

Mängel sind:

1.
die Beförderungseinheit besteht aus mehr als einem Anhänger/Sattelanhänger,

2.
das Fahrzeug entspricht nicht mehr den Zulassungsbestimmungen, stellt jedoch keine unmittelbare Gefahr dar,

3.
im Fahrzeug befinden sich nicht die geforderten funktionsfähigen Feuerlöscher; ein Feuerlöscher gilt noch als funktionsfähig, wenn nur das vorgeschriebene Siegel und/oder das Verfallsdatum fehlen; dies gilt jedoch nicht, wenn der Feuerlöscher offensichtlich nicht länger funktionstüchtig ist, z. B. Manometer auf 0,

4.
im Fahrzeug befindet sich nicht die im ADR oder den schriftlichen Weisungen vorgeschriebene Ausrüstung,

5.
Prüffristen und Verwendungszeiträume von Verpackungen, Großpackmitteln (IBC) oder Großverpackungen wurden nicht eingehalten,

6.
Versandstücke mit beschädigter Verpackung, beschädigtem Großpackmittel (IBC), beschädigter Großverpackung oder beschädigte, ungereinigte leere Verpackungen werden befördert,

7.
Beförderung verpackter Güter in einem in bautechnischer Hinsicht ungeeigneten Container,

8.
Tanks/Tankcontainer (einschließlich leerer und ungereinigter) wurden nicht ordnungsgemäß verschlossen,

9.
Beförderung einer zusammengesetzten Verpackung, bei der die Außenverpackung nicht ordnungsgemäß verschlossen ist,

10.
falsche Kennzeichnung, Bezettelung oder falsches Anbringen von Großzetteln (Placards),

11.
keine schriftlichen Weisungen gemäß ADR vorhanden oder die schriftlichen Weisungen betreffen nicht die beförderten Güter oder

12.
das Fahrzeug ist nicht ordnungsgemäß überwacht oder geparkt.



C.
Gefahrenkategorie III

Wenn der Verstoß gegen die einschlägigen ADR-Bestimmungen mit einer geringen Gefahr von Verletzungen oder einer Schädigung der Umwelt verbunden ist und geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr nicht an der Straße ergriffen werden müssen, sondern zu einem späteren Zeitpunkt auf dem Betriebsgelände getroffen werden können.

Mängel sind:

1.
die Größe der Großzettel (Placards) oder Zettel oder der Buchstaben, Zahlen oder Symbole auf den Großzetteln oder Zetteln entspricht nicht den Vorschriften,

2.
weitere Angaben als die in Gefahrenkategorie I Nr. 16 sind in den Beförderungsunterlagen nicht verfügbar oder

3.
die Schulungsbescheinigung befindet sich nicht an Bord des Fahrzeugs, es gibt jedoch Belege dafür, dass der Fahrer sie besitzt.


Anlage 4 (weggefallen)





Anlage 5 (zu § 5 Abs. 1) Muster des Formulars für den Bericht an das BMVBW über Verstöße und Maßnahmen


Anlage 5 wird in 2 Vorschriften zitiert

(siehe BGBl. I 2005 S. S. 3110)