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§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung in der Bekleidungsindustrie (BeklIndAusbV k.a.Abk.)

V. v. 13.02.1997 BGBl. I S. 262; aufgehoben durch § 21 V. v. 25.06.2015 BGBl. I S. 1021
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-216 Berufliche Bildung
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§ 4 Ausbildungsberufsbild Modenäher/Modenäherin



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,

4.
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

5.
Pflegen und Instandhalten von Arbeitsgeräten, Maschinen und Zusatzeinrichtungen,

6.
Eingangskontrolle und Lagerhaltung von Werk- und Hilfsstoffen und Zubehör,

7.
Zuschneiden und Stanzen von Werk- und Hilfsstoffen,

8.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,

9.
Behandeln von Werk- und Hilfsstoffen mit Wärme und Druck,

10.
Ausführen von Näharbeitsgängen,

11.
Fertigen von Bekleidungsartikeln oder sonstigen textilen Artikeln,

12.
Qualitätssicherung.



 

Zitierungen von § 4 Verordnung über die Berufsausbildung in der Bekleidungsindustrie

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BeklIndAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BeklIndAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 BeklIndAusbV Ausbildungsrahmenpläne
... Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage 1 und die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 5 nach der in der ...