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§ 9 - Verordnung über die Berufsausbildung in der Bekleidungsindustrie (BeklIndAusbV k.a.Abk.)

V. v. 13.02.1997 BGBl. I S. 262; aufgehoben durch § 21 V. v. 25.06.2015 BGBl. I S. 1021
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-216 Berufliche Bildung
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§ 9 Zwischenprüfung



(1) Während der Berufsausbildung zum Modenäher/zur Modenäherin ist eine Zwischenprüfung zur Ermittlung des Ausbildungsstandes durchzuführen. Sie soll am Ende des ersten Ausbildungsjahrs stattfinden.

(2) Die Abschlußprüfung im Ausbildungsberuf Modenäher/Modenäherin gilt bei Fortsetzung der Berufsausbildung in dem aufbauenden Ausbildungsberuf Modeschneider/Modeschneiderin als Zwischenprüfung nach § 42 des Berufsbildungsgesetzes.

(3) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(4) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens drei Stunden drei Prüfungsstücke anfertigen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
drei Nähmaschinen unterschiedlichen Typs für vorgegebene Näharbeitsgänge betriebsbereit einrichten, insbesondere Nähgarn einfädeln, Stichlänge und Fadenspannung überprüfen und erforderlichenfalls regulieren,

2.
Näharbeitsgänge aus der Teilefertigung auf mindestens drei verschiedenen Maschinentypen in entsprechender Losgröße ausführen,

3.
Teilungsnähte öffnen und ausbügeln, Nähte nach Qualitätsvorgaben beurteilen und dokumentieren oder

4.
Schnitteile ausschneiden.

(5) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 180 Minuten anhand praxisbezogener Fälle Aufgaben aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:

1.
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

2.
Aufbau und Wirkungsweise von Doppelsteppstich- und Kettenstichmaschinen,

3.
Grundstichtypen und wichtige Nahtarten,

4.
Arten und Eigenschaften textiler Faserstoffe,

5.
Konstruktion und Eigenschaften von Garnen,

6.
Grundbindungen der Webware,

7.
fachspezifische Berechnungen.

(6) Die in Absatz 5 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.



 

Zitierungen von § 9 Verordnung über die Berufsausbildung in der Bekleidungsindustrie

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 BeklIndAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BeklIndAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 BeklIndAusbV Ausbildungsrahmenpläne
... einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 9 bis 11 ...