Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für die Ausbildungsberufe Krawattennäher/Krawattennäherin, Schirmnäher/Schirmnäherin, Mützennäher/Mützennäherin im Handwerk und in der Industrie, Mützenmacher/Mützenmacherin und Plisseebrenner/Plisseebrennerin sind vorbehaltlich des §
13 nicht mehr anzuwenden.