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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2015 aufgehoben
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§ 13 - Verordnung über die Berufsausbildung in der Bekleidungsindustrie (BeklIndAusbV k.a.Abk.)
V. v. 13.02.1997 BGBl. I S. 262; aufgehoben durch § 21 V. v. 25.06.2015 BGBl. I S. 1021
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-216 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-216 Berufliche Bildung
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§ 13 Übergangsregelung
§ 13 wird in 1 Vorschrift zitiert
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
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Zitierungen von § 13 Verordnung über die Berufsausbildung in der Bekleidungsindustrie
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 BeklIndAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BeklIndAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12 BeklIndAusbV Aufhebung von Vorschriften
... und Plisseebrenner/Plisseebrennerin sind vorbehaltlich des § 13 nicht mehr ...
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