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§ 7 - Gerüstbauermeisterverordnung (GerüstbMstrV)

V. v. 12.12.2000 BGBl. I S. 1694; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 31 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 15.12.2000; FNA: 7110-3-141 Handwerk im Allgemeinen
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§ 7 Gliederung, Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II



(1) Durch die Prüfung in Teil II soll der Prüfling durch Verknüpfung technologischer, ablauf- und verfahrenstechnischer, werkstofftechnischer und mathematischer Kenntnisse nachweisen, dass er Probleme analysieren und bewerten sowie geeignete Lösungswege aufzeigen und dokumentieren kann.

(2) Prüfungsfächer sind:

1.
Gerüstbautechnik,

2.
Auftragsabwicklung,

3.
Betriebsführung und Betriebsorganisation.

(3) In jedem der Prüfungsfächer ist mindestens eine Aufgabe zu bearbeiten, die fallorientiert sein muss. Dabei sind im Einzelnen folgende Qualifikationen nachzuweisen:

1.
Gerüstbautechnik:

Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Gerüstkonstruktionen unter Beachtung der einschlägigen Normen und Vorschriften zu planen, zu entwerfen und zu berechnen. Hierfür kommen in Betracht:

a)
Gerüstbauarten, Ausführungsarten, Verwendungsarten, Verbindungsarten, Belagarten, Überbrückungsarten oder Gerüstgruppen beschreiben, analysieren und bewerten,

b)
Lasteinleitung und Lastabtragung, Tragverhalten von Gerüstkonstruktionen und Gerüstbauteilen berechnen,

c)
Untergründe und Aufhängepunkte beurteilen, Auswirkungen von konstruktiven und ausführungstechnischen Mängeln auf die Funktion darstellen.

Als Gerüstbauarten für die Buchstaben a bis c kommen in Betracht:

 
aa)
Traggerüste,

bb)
Arbeitsgerüste,

cc)
Schutzgerüste einschließlich Schutzmaßnahmen,

dd)
Sonderkonstruktionen,

ee)
horizontal oder vertikal bewegliche Arbeitsplattformen.

2.
Auftragsabwicklung:

Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, bei der Auftragsabwicklung die ablauftechnischen Maßnahmen, die für den technischen und wirtschaftlichen Erfolg in einem Gerüstbaubetrieb notwendig sind, kundenorientiert einzuleiten und abzuschließen. Hierfür kommen in Betracht:

a)
Vor- und Nachkalkulation durchführen,

b)
Einsatz von Material, Geräten und Personal planen,

c)
Vermessungstechniken darstellen,

d)
Montageanweisungen erstellen,

e)
Brauchbarkeitsnachweise darstellen,

f)
Prüfung und Freigabe von Gerüstbauleistungen darstellen,

g)
Gerüstbauleistungen aufmessen und abrechnen.

3.
Betriebsführung und Betriebsorganisation:

Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorganisation in einem Gerüstbaubetrieb wahrzunehmen. Hierfür kommen in Betracht:

a)
Rechtsvorschriften für die Vergabe von Bauleistungen sowie sonstige berufsbezogene Gesetze, Normen, Regeln und Vorschriften anwenden,

b)
betriebliche Kosten ermitteln,

c)
Erfordernisse der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes und des Umweltschutzes darstellen; Gefährdung beurteilen und Maßnahmen zur Gefährdungsabwehr festlegen,

d)
betriebliches Qualitätsmanagement darstellen,

e)
Informations- und Kommunikationssysteme in Bezug auf ihre betrieblichen Einsatzmöglichkeiten beschreiben und beurteilen,

f)
Betriebs-, Lager- und Baustellenausstattung sowie Logistik planen,

g)
Erfordernisse der Wartung von Gerüsten, Bauteilen, Sicherheitseinrichtungen und Maschinen beschreiben.

(4) Die Prüfung im Teil II ist schriftlich durchzuführen. Sie soll insgesamt nicht länger als neun Stunden dauern. Eine Prüfungsdauer von sechs Stunden täglich darf nicht überschritten werden.

(5) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2 genannten Prüfungsfächer jeweils mindestens 30 und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem dieser Prüfungsfächer eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt werden, wenn diese das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.

(6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II ist nicht bestanden, wenn

1.
ein Prüfungsfach mit weniger als 30 Punkten bewertet worden ist oder

2.
nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei Prüfungsfächer jeweils mit weniger als 50 Punkten bewertet worden sind.





 

Frühere Fassungen von § 7 GerüstbMstrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2012Artikel 2 Verordnung zur Änderung von Verordnungen über die Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben
vom 17.11.2011 BGBl. I S. 2234

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 GerüstbMstrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 GerüstbMstrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GerüstbMstrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 GerüstbMstrV Übergangsvorschrift (vom 01.01.2012)
... Regelungen des § 7 Absatz 5 und 6 gelten nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonnenen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung von Verordnungen über die Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben
V. v. 17.11.2011 BGBl. I S. 2234
Artikel 2 MstrPrHwÄndV Änderung der Gerüstbauermeisterverordnung
... vom 12. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1694) wird wie folgt geändert: 1. § 7 Absatz 5 und 6 wird wie folgt gefasst: „(5) Wurden in höchstens zwei der in ... „§ 9 Übergangsvorschrift Die Regelungen des § 7 Absatz 5 und 6 gelten nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonnenen ...