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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Handelsassistent - Einzelhandel/Geprüfte Handelsassistentin - Einzelhandel (HdlAssPrV k.a.Abk.)

V. v. 06.03.1984 BGBl. I S. 379; aufgehoben durch § 9 V. v. 12.07.2006 BGBl. I S. 1688
Geltung ab 01.12.1984; FNA: 806-21-7-25 Berufliche Bildung
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Eingangsformel



Auf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) der zuletzt durch § 24 Nr. 2 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, wird nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung gemäß § 19 Nr. 1 des Berufsbildungsförderungsgesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1692) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft verordnet:


§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses



(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Handelsassistenten - Einzelhandel/zur Handelsassistentin - Einzelhandel erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 9 durchführen.

(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen hat, qualifizierte Funktionen in allen betriebswirtschaftlichen Bereichen des Einzelhandels auszuüben, z.B. schwierige kaufmännische Aufgaben auf Grund der erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der im Betrieb gesammelten Erfahrungen zu lösen und betriebliche Strukturen sowie Abläufe im Hinblick auf technologische und organisatorische Veränderungsprozesse zu gestalten.

(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluß Geprüfter Handelsassistent - Einzelhandel/Geprüfte Handelsassistentin - Einzelhandel.


§ 2 Zulassungsvoraussetzungen



(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer

1.
eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem anerkannten kaufmännischen Ausbildungsberuf mit einer dreijährigen Ausbildungsdauer und eine mindestens einjährige Berufspraxis oder

2.
eine mindestens fünfjährige Berufspraxis, auf die eine Ausbildung in einem sonstigen anerkannten kaufmännischen Ausbildungsberuf mit der in der Ausbildungsordnung vorgesehenen Ausbildungsdauer anzurechnen ist,

nachweist. Die Berufspraxis im Sinne des Satzes 1 muß der beruflichen Fortbildung zum Handelsassistenten dienlich sein.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.


§ 3 Inhalt und Dauer der Prüfung



(1) Die Prüfung gliedert sich in folgende Prüfungsteile:

1.
Handelsbetriebslehre und Personalwesen,

2.
Organisation, Rechnungswesen und Datenverarbeitung,

3.
Volkswirtschaftslehre und Rechtslehre.

(2) Die Prüfung ist unbeschadet des § 7 schriftlich und mündlich gemäß den Absätzen 3 bis 5 und den §§ 4 bis 6 durchzuführen.

(3) Die schriftliche Prüfung besteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit von in der Regel 90 Minuten Dauer. Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger als 11 Stunden dauern. Wird die schriftliche Prüfung programmiert durchgeführt, so kann ihre Dauer gekürzt werden.

(4) Die mündliche Prüfung ist in zwei Prüfungsfächern durchzuführen und dauert je Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer bis zu 15 Minuten. In der mündlichen Prüfung soll der Prüfungsteilnehmer in einem praxisbezogenen Gespräch nachweisen, daß er in der Lage ist, bestimmte berufstypische Situationen zu erkennen, ihre Ursachen zu klären und sachgerechte Lösungsvorschläge zu machen. Die mündliche Prüfung kann in mehr als zwei Prüfungsfächern durchgeführt werden, wenn dies für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als 10 Minuten, im ganzen nicht länger als 30 Minuten dauern; Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Die einzelnen Prüfungsteile können in beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens ein Jahr nach dem ersten Prüfungstag des ersten Prüfungsteils zu beginnen.


§ 4 Handelsbetriebslehre und Personalwesen



(1) Im Prüfungsteil "Handelsbetriebslehre und Personalwesen" ist in folgenden Fächern zu prüfen:

1.
Handelsbetriebslehre,

2.
Personalwesen.

(2) Im Prüfungsfach "Handelsbetriebslehre" können geprüft werden:

1.
Der Handel und seine wirtschaftliche Bedeutung:

a)
Stellung und Aufgaben des Handels im Wirtschaftsablauf,

b)
Arten der Handelsbetriebe,

c)
Struktur des Einzelhandels (Betriebsformen),

d)
Vertriebsformen;

2.
Handelsfunktionen:

a)
räumliche Funktion,

b)
zeitliche Funktion,

c)
Quantitätsfunktion,

d)
Qualitätsfunktion,

e)
Sortimentsfunktion;

3.
Betriebliche Leistungsfaktoren:

a)
menschliche Arbeit,

b)
Handelsware,

c)
Raum,

d)
Kapital;

4.
Grundbegriffe der Absatzwirtschaft:

a)
Marketing,

b)
Standort, Sortiment, Preispolitik und Preisgestaltung, Verkaufsförderung, Werbung,

c)
Marktforschung.

(3) Im Prüfungsfach "Personalwesen" können geprüft werden:

1.
Personalplanung:

a)
Personalbedarfsplanung (Verfahrensarten, quantitative und qualitative Bedarfsplanung),

b)
Personalbeschaffung (Personalwerbung und Personaleinstellung, Vertragsarten),

c)
Personaleinsatzplanung (Verfahren, Hilfsmittel zur Steuerung),

d)
Personalverwaltung (Personalunterlagen, Kontrolle, Statistik),

e)
Personalentwicklung (Maßnahmen der beruflichen Aus- und Weiterbildung);

2.
Personalführung:

a)
Führungsstile,

b)
Führungsmittel,

c)
Management-Techniken,

d)
Führungsprobleme.


§ 5 Organisation, Rechnungswesen und Datenverarbeitung



(1) Im Prüfungsteil "Organisation, Rechnungswesen und Datenverarbeitung" ist in folgenden Fächern zu prüfen:

1.
Organisation,

2.
Rechnungswesen,

3.
Datenverarbeitung.

(2) Im Prüfungsfach "Organisation" können geprüft werden:

1.
Organisationsprinzipien:

a)
Arbeitsteilung,

b)
Wirtschaftlichkeit,

c)
Übersichtlichkeit,

d)
Einheitlichkeit,

e)
Zweckmäßigkeit,

f)
Organisationsgrad;

2.
Aufbauorganisation:

a)
Aufgabengliederung,

b)
Stellenbildung,

c)
Stellenbeschreibung,

d)
Zentralisierung, Dezentralisierung,

e)
Organisationsstruktur (Organisationsplan),

f)
Leitungssysteme (Einliniensystem, Mehrliniensystem, Stabliniensystem),

g)
Leitungsfunktion (Zielsetzung, Planung, Organisation, Kontrolle);

3.
Ablauforganisation:

a)
Ziele der Ablauforganisation (rationeller Ablauf, Qualitätssicherung, Terminsicherung),

b)
Gestaltung von Arbeitsabläufen,

c)
Darstellung von Arbeitsabläufen wie Balkendiagramm, Blockdiagramm, Datenflußplan, Netzplantechnik,

d)
Arbeitsanweisung,

e)
Arbeitsstudien (Ziele von Arbeitsstudien, Zeitstudie, Arbeitsablaufstudie, Multimomentverfahren).

(3) Im Prüfungsfach "Rechnungswesen" können geprüft werden:

1.
Grundbegriffe der Wirtschaftlichkeits- und Erfolgsrechnung (Rationalprinzip, Wirtschaftlichkeit, Produktivität, Rentabilität);

2.
Bedeutung und Aufgabe von betrieblichen Planzahlen (Bestimmungsgrößen) und ihre Anwendung;

3.
Kostenrechnung:

a)
Voll- und Teilkostenrechnung,

b)
Aufbau- und Anwendungsmöglichkeiten in der Deckungsbeitragsrechnung,

c)
Abhängigkeit zwischen Kalkulation und Ertrag;

4.
Bedeutung und Aufgaben der betrieblichen Statistik;

5.
Finanzierung:

a)
Grundbegriffe (Finanzierung, Investition, Liquidität, Kapital),

b)
Kapitalbeschaffung:

aa)
Eigenfinanzierung,

bb)
Fremdfinanzierung,

cc)
Selbstfinanzierung,

dd)
weitere Finanzierungsformen wie Leasing, Factoring, Franchising,

c)
Kapitalbedarf und Kapitalanlage:

aa)
Bestimmungsfaktoren des Kapitalbedarfs,

bb)
Berechnung des Kapitalbedarfs,

cc)
Investitionsmöglichkeiten in Anlage- und Umlaufvermögen.

(4) Im Prüfungsfach "Datenverarbeitung" können geprüft werden:

1.
Prinzip der Datenverarbeitung;

2.
Aufbau und Arbeitsweise von Datenverarbeitungsanlagen:

a)
Eingabe- und Ausgabeeinheiten,

b)
Zentraleinheit,

c)
externe Speicher,

d)
Zeichendarstellung;

3.
Grundbegriffe der Programmierung (Programmablaufplan, Codieren, Übersetzen von Programmen, Programmiersprachen);

4.
Anwendungsmöglichkeiten der Datenverarbeitung im Einzelhandel:

a)
Warenwirtschaftssysteme,

b)
Personalinformationssysteme;

5.
Datenschutz und Datensicherung.


§ 6 Volkswirtschaftslehre und Rechtslehre



(1) Im Prüfungsteil "Volkswirtschaftslehre und Rechtslehre" ist in folgenden Fächern zu prüfen:

1.
Volkswirtschaftslehre,

2.
Rechtslehre.

(2) Im Prüfungsfach "Volkswirtschaftslehre" können geprüft werden:

1.
Grundbegriffe der Wirtschaft:

a)
Bedürfnisse, Bedarf,

b)
freie und wirtschaftliche Güter,

c)
Elemente der Wirtschaft,

d)
Produktionsfaktoren,

e)
Preisbildung,

f)
Marktformen,

g)
Einkommensverteilung, Einkommensarten und Einkommensverwendung;

2.
Ordnungsmodelle der Volkswirtschaftslehre:

a)
Freie Marktwirtschaft,

b)
Zentrale Verwaltungswirtschaft,

c)
Soziale Marktwirtschaft;

3.
Sozialprodukt und volkswirtschaftliche Gesamtrechnung:

a)
Sozialprodukt und Volkseinkommen im Wirtschaftskreislauf,

b)
Auswirkungen von Veränderungen des Sozialproduktes,

c)
volkswirtschaftliche Gesamtrechnung;

4.
Aufgaben des Staates, der Bundesbank und anderer Institutionen in der Wirtschaftspolitik:

a)
Geld im Wirtschaftskreislauf,

b)
Störung des Geldkreislaufs,

c)
Rolle der Bundesbank,

d)
konjunkturelle Schwankungen der Wirtschaft,

e)
Ziele und Mittel der staatlichen Wirtschaftspolitik,

f)
Auswirkungen der internationalen Beziehungen auf die Wirtschaftspolitik,

g)
Einflußnahme von Parteien, Wirtschaftsverbänden und Gewerkschaften auf die Wirtschaftspolitik.

(3) Im Prüfungsfach "Rechtslehre" können geprüft werden:

1.
Rechtsformen der Unternehmen:

a)
Unternehmensformen,

b)
Unternehmenszusammenschlüsse;

2.
Steuerrecht:

a)
Steuern,

b)
Steuerarten;

3.
Wettbewerbsrecht:

a)
Generalklausel und besondere Verkaufsveranstaltungen gemäß dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb,

b)
(weggefallen)

c)
(weggefallen)

d)
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz);

4.
Arbeitsrecht:

a)
arbeitsrechtliche Grundlagen, insbesondere Rechtsquellen des Arbeitsrechts,

b)
individuelles Arbeitsrecht,

c)
kollektives Arbeitsrecht,

d)
Betriebsverfassungsgesetz,

e)
Arbeitnehmerschutzgesetze (Arbeitszeitordnung, Ladenschlußgesetz, Mutterschutzgesetz, Kündigungsschutzgesetz, Jugendarbeitsschutzgesetz, Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch),

f)
Berufsbildungsgesetz;

5.
Sozialrecht:

a)
Sozialversicherung (Kranken-, Renten- und Unfallversicherung),

b)
Drittes Buch Sozialgesetzbuch.


§ 7 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen



(1) Von der Ablegung der Prüfung in einem oder mehreren Prüfungsfächern gemäß den §§ 4 bis 6 kann der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen Stelle freigestellt werden, wenn er vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuß eine Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den Anforderungen des jeweiligen Prüfungsfaches entspricht. Eine vollständige Freistellung ist nicht zulässig.

(2) Prüfungsteilnehmer, die vor der Zentralstelle für Berufsbildung im Einzelhandel in der Zeit vom 1. Mai 1977 bis zum 31. Dezember 1986 eine Prüfung zum Handelsassistenten bestanden haben, sind auf Antrag von der Ablegung der Prüfung mit Ausnahme des Satzes 2 freizustellen. In den Prüfungsfächern Handelsbetriebslehre und Organisation ist mündlich zu prüfen; die mündliche Prüfung dauert je Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer bis zu 15 Minuten. Die Freistellung ist nur in der Zeit vom 1. Dezember 1984 bis zum 30. November 1987 zulässig.


§ 8 Bestehen der Prüfung



(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in allen Prüfungsfächern mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat. Die Noten für die schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach sind zu einer Note zusammenzufassen.

(2) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage, Seite 1, auszustellen. Auf Antrag des Prüfungsteilnehmers ist ein Zeugnis gemäß der Anlage, Seite 1 und 2, auszustellen, aus dem die in den einzelnen Prüfungsfächern erzielten Noten hervorgehen müssen. Im Fall der Freistellung gemäß § 7 sind Ort und Datum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.


§ 9 Wiederholung der Prüfung



(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.

(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und Prüfungsfächern zu befreien, wenn seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung ausgereicht haben und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.


§ 10 Berlin-Klausel



Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.


§ 11 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1984 in Kraft.


Anlage



(siehe BGBl. I 1984 S. 383 ff.)