Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen der Futtermittelverordnung am 26.07.2011

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 26. Juli 2011 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der FuttMV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.07.2011 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 26.07.2011 geltenden Fassung

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Begriffsbestimmungen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§§ 2 bis 9 (aufgehoben)
(Text neue Fassung)

§ 2 Probenahme
§§ 3
bis 9 (aufgehoben)
§ 9a Verwendungszwecke für Diätfuttermittel
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 10 (aufgehoben)


§ 10 Inverkehrbringen bestimmter Diätfuttermittel
§ 11 Kennzeichnung bestimmter Futtermittel
§ 12 (aufgehoben)
§ 13 Angaben
§ 14 (aufgehoben)
§ 15 (aufgehoben)
§ 16 Zugelassene Futtermittel-Zusatzstoffe
§§ 16a bis 22 (aufgehoben)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 23 Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen


§ 23 Unerwünschte Stoffe
§ 23a Aktionsgrenzwerte für unerwünschte Stoffe
§ 24 Kennzeichnung
§ 24a Höchstgehalte an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln
§ 24b Höchstgehalte an Rückständen bestimmter Schädlingsbekämpfungsmittel
§ 24c Ausnahmen
§ 25 Verbotene Stoffe
§ 26 Fütterungsvorschriften
§ 27 Inverkehrbringens- und Verfütterungsverbote
§ 27a Ausnahmen vom Verfütterungsverbot
§ 28 Zulassungsbedürftige Betriebe
§ 29 Zulassung
§ 29a Besondere Pflichten für Trocknungsbetriebe
§ 29b (aufgehoben)
§ 30 Registrierungsbedürftige Betriebe
§ 30a Anzeigebedürftige Betriebe
§ 31 Registrierung
§ 31a (aufgehoben)
§ 31b Zulassungs- und Registrierungs-Kennnummer
§ 31c (aufgehoben)
§ 32 Rücknahme, Widerruf, Ruhen und Erlöschen der Zulassung und der Registrierung
§ 33 Bekanntmachung
§ 33a Status anerkannter, registrierter und angezeigter Betriebe
§ 34 Aufbewahrung von Buchführungsunterlagen
§ 34a Ausnahmegenehmigungen
§ 34b Einfuhrverbote
§ 34c Einfuhrverbote für bestimmte Erzeugnisse aus der Volksrepublik China
§ 34d Einfuhrverbote für Guarkernmehl und Erzeugnisse daraus
§ 35 Ausnahmen von Verbringungsverboten
§ 35a Eingangsstellen, Anmeldepflicht
§ 35b Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle, Warenuntersuchung
§ 35c Bescheinigungen
§ 35d Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten
§ 35e Verbote auf Grund von Schutzmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft
§ 35f Mitwirkung
§ 35g Straftaten
§ 36 Straftaten
§ 36a Ordnungswidrigkeiten
§ 36b Ordnungswidrigkeiten
§ 37 Übergangsregelungen
§ 37a Technische Festlegungen
§ 37b Nicht mehr anzuwendende Vorschriften
§ 37c Weitere Anwendung von Vorschriften
§ 38 Inkrafttreten, Übergangsregelungen
Anlage 1 (zu § 28 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1) Einzelfuttermittel
Anlage 1a (aufgehoben)
Anlage 2 (aufgehoben)
Anlage 2a (zu § 11 Absatz 1 Satz 1) Verzeichnis der für Diätfuttermittel festgesetzten Verwendungszwecke
Anlage 2b (zu § 13 Abs. 3 Satz 1) Gruppen von Einzelfuttermitteln, deren Angabe die Angabe von Einzelfuttermitteln bei der Kennzeichnung von Mischfuttermitteln für Heimtiere ersetzt
Anlage 3 (aufgehoben)
Anlage 4 (zu § 13 Absatz 1 und 2) Schätzgleichungen zur Berechnung des Energiegehaltes von Mischfuttermitteln
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 5 (zu den §§ 23, 23a, 24 und 26) Unerwünschte Stoffe


Anlage 5 (aufgehoben)
Anlage 5a (zu §§ 24a und 24b) Rückstände an Schädlingsbekämpfungsmitteln
Anlage 6 (aufgehoben)
Anlage 7 (aufgehoben)
Anlage 7a (zu § 29 Abs. 2) Anforderungen und Pflichten für Betriebe gemäß § 28 Abs. 2
Anlage 8 (zu § 34c Absatz 2) Liste der nach Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 in Deutschland für Futtermittel benannten Kontrollstellen
Anlage 9 (zu § 34d Absatz 2) Liste der nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 258/2010 in Deutschland für Futtermittel benannten Kontrollstellen

§ 1 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Verordnung sind:

vorherige Änderung nächste Änderung

1. nicht der Lebensmittelgewinnung dienendes Tier: nicht der Lebensmittelgewinnung dienendes Tier im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1),



1. nicht der Lebensmittelgewinnung dienendes Tier: nicht der Lebensmittelgewinnung dienendes Tier im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 939/2010 (ABl. L 277 vom 21.10.2010, S. 4) geändert worden ist,

2. Pelztier: Pelztier im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 767/2009,

3. Heimtier: Heimtier im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 767/2009,

4. Ergänzungsfuttermittel: Ergänzungsfuttermittel im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe j der Verordnung (EG) Nr. 767/2009,

5. Milchaustausch-Futtermittel: Milchaustausch-Futtermittel im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe l der Verordnung (EG) Nr. 767/2009,

6. Futtermittel für besondere Ernährungszwecke: Futtermittel für besondere Ernährungszwecke im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe o der Verordnung (EG) Nr. 767/2009,

7. Inhaltsstoffe: Stoffe - außer Futtermittel-Zusatzstoffen, Mittelrückständen und unerwünschten Stoffen -, die in einem Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel enthalten sind und seinen Futterwert beeinflussen, es sei denn, dass diese Beeinflussung nur unerheblich ist,

8. EG-Zulassungsverordnung: Verordnung der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union nach

a) Artikel 3, 9g Absatz 5, Artikel 9h Absatz 3 oder Artikel 9i Absatz 3 der Richtlinie 70/524/EWG unter Berücksichtigung einer Änderung nach Artikel 11 der Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1756/2002 (ABl. L 265 vom 3.10.2002, S. 1) geändert worden ist,

b) Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29, L 192 vom 29.5.2004, S. 34, L 98 vom 13.4.2007, S. 29) in der jeweils geltenden Fassung,

9. Einfuhr: Einfuhr im Sinne des Artikels 2 Unterabsatz 2 Nummer 15 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1, L 191 vom 28.5.2004, S. 1, L 204 vom 4.8.2007, S. 29) in der jeweils geltenden Fassung,

10. Mitgliedstaat: ein Staat, der der Europäischen Union angehört,

11. Vertragsstaat: ein Staat, der - ohne Mitglied der Europäischen Union zu sein - Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist,

12. Drittland: Staat, der nicht Mitgliedstaat oder Vertragsstaat ist.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 10 (aufgehoben)




§ 10 Inverkehrbringen bestimmter Diätfuttermittel


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Ein Diätfuttermittel darf zu einem durch die Verordnung (EU) Nr. 1070/2010 der Kommission vom 22. November 2010 zur Änderung der Richtlinie 2008/38/EG durch Aufnahme der Unterstützung des Gelenkstoffwechsels bei Osteoarthritis bei Hunden und Katzen als besonderer Ernährungszweck in das Verzeichnis der Verwendungszwecke (ABl. L 306 vom 23.11.2010, S. 42) in Anhang I Teil B der Richtlinie 2008/38/EG festgesetzten besonderen Ernährungszweck nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es die jeweiligen ergänzenden Anforderungen des Anhangs I Teil A der Richtlinie 2008/38/EG in der am 26. Juli 2011 geltenden Fassung erfüllt.

§ 24 Kennzeichnung


vorherige Änderung nächste Änderung

Ergänzungsfuttermittel, für die in Anlage 5 Spalte 3 keine Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen festgesetzt sind, dürfen, wenn der für entsprechende Alleinfuttermittel festgesetzte Höchstgehalt überschritten wird, nur mit einem Hinweis in den Verkehr gebracht werden, aus dem sich der Anteil des Ergänzungsfuttermittels an der Tagesration ergibt, bei dessen Einhaltung die für ein entsprechendes Alleinfuttermittel in Anlage 5 Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalte nicht überschritten werden.



Ergänzungsfuttermittel, für die in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG keine Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen festgesetzt sind, dürfen, wenn der für entsprechende Alleinfuttermittel festgesetzte Höchstgehalt überschritten wird, nur mit einem Hinweis in den Verkehr gebracht werden, aus dem sich der Anteil des Ergänzungsfuttermittels an der Tagesration ergibt, bei dessen Einhaltung die für ein entsprechendes Alleinfuttermittel in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG festgesetzten Höchstgehalte nicht überschritten werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 23 Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen




§ 23 Unerwünschte Stoffe


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Gehalt an unerwünschten Stoffen in Futtermitteln darf die in Anlage 5 Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalte nicht überschreiten.

(2)
Es ist verboten, ein Futtermittel mit einem Gehalt an einem unerwünschten Stoff, der den in Anlage 5 Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalt überschreitet, zu Verdünnungszwecken mit dem gleichen oder einem anderen Futtermittel zu mischen.

(3)
Wird ein Futtermittel mit einem Gehalt an einem unerwünschten Stoff, der den in Anlage 5 Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalt übersteigt, einer geeigneten Behandlung zur Verminderung oder Entfernung (Reinigung) oder zur Inaktivierung (Dekontamination) des unerwünschten Stoffes unterzogen, darf sein Gehalt an diesem Stoff nach der Behandlung den in Anlage 5 Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalt nicht überschreiten.



(1) Es ist verboten, ein Futtermittel mit einem Gehalt an einem unerwünschten Stoff, der den in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 10), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 574/2011 der Kommission vom 16. Juni 2011 (ABl. L 159 vom 17.6.2011, S. 7) geändert worden ist, festgesetzten Höchstgehalt überschreitet,

1. in den Verkehr
zu bringen,

2. zu verfüttern oder

3. zu
Verdünnungszwecken mit dem gleichen oder einem anderen Futtermittel zu mischen.

(2)
Wird ein Futtermittel mit einem Gehalt an einem unerwünschten Stoff, der den in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG festgesetzten Höchstgehalt übersteigt, einer geeigneten Behandlung zur Verminderung oder Entfernung (Reinigung) oder zur Inaktivierung (Dekontamination) des unerwünschten Stoffes unterzogen, darf der Gehalt an diesem Stoff nach der Behandlung den in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG festgesetzten Höchstgehalt nicht überschreiten.

§ 23a Aktionsgrenzwerte für unerwünschte Stoffe


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Aktionsgrenzwerte für unerwünschte Stoffe sind in Anlage 5 Spalte 4 festgesetzt.



Die Aktionsgrenzwerte für unerwünschte Stoffe sind in Anhang II der Richtlinie 2002/32/EG festgesetzt.

§ 24c Ausnahmen


(1) Abweichend von

1. Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 und

2. dem Verbot des § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches

vorherige Änderung nächste Änderung

darf ein in Spalte 2 des Anhangs VII der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 bezeichnetes Futtermittel, das mit einem in Spalte 1 des Anhangs VII der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 genannten Wirkstoff als Begasungsmittel nach der Ernte behandelt worden ist und dessen Gehalt an einem dieser Wirkstoffe deshalb den für den Wirkstoff jeweils nach der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegten Rückstandshöchstgehalt überschreitet, an einen Betrieb nach Satz 2 abgegeben werden. Der Betrieb, an den ein Futtermittel im Sinne des Satzes 1 abgegeben werden darf, muss das Futtermittel so behandeln oder herstellen, dass bei der Abgabe des so behandelten oder hergestellten Futtermittels an den Endverwender der Gehalt an dem Wirkstoff den nach der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 jeweils festgelegten Rückstandshöchstgehalt nicht überschreitet.



darf ein in Spalte 2 des Anhangs VII der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 310/2011 (ABl. L 86 vom 1.4.2011, S. 1) geändert worden ist, bezeichnetes Futtermittel, das mit einem in Spalte 1 des Anhangs VII der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 genannten Wirkstoff als Begasungsmittel nach der Ernte behandelt worden ist und dessen Gehalt an einem dieser Wirkstoffe deshalb den für den Wirkstoff jeweils nach der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegten Rückstandshöchstgehalt überschreitet, an einen Betrieb nach Satz 2 abgegeben werden. Der Betrieb, an den ein Futtermittel im Sinne des Satzes 1 abgegeben werden darf, muss das Futtermittel so behandeln oder herstellen, dass bei der Abgabe des so behandelten oder hergestellten Futtermittels an den Endverwender der Gehalt an dem Wirkstoff den nach der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 jeweils festgelegten Rückstandshöchstgehalt nicht überschreitet.

(2) Ein Futtermittel im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 darf nur abgegeben werden, wenn es unter Angabe der Bezeichnung des Wirkstoffs oder der Wirkstoffe durch folgende Angaben gekennzeichnet ist: 'Futtermittel enthält überhöhte Rückstände an ... (Einsetzen: Bezeichnung des jeweiligen Wirkstoffs oder der jeweiligen Wirkstoffe). Nicht zur Verfütterung abgeben.'



§ 26 Fütterungsvorschriften


vorherige Änderung nächste Änderung

Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel, für die in Anlage 5 höhere Gehalte an unerwünschten Stoffen als für entsprechende Alleinfuttermittel festgesetzt sind, dürfen nur zusammen mit anderen Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln verfüttert werden; dabei dürfen in der Tagesration für entsprechende Alleinfuttermittel für die jeweilige Tierart oder Tierkategorie festgesetzte Höchstgehalte in der Tagesration nicht überschritten werden. Entsprechendes gilt für Einzelfuttermittel und Ergänzungsfuttermittel, für die in Anlage 5 keine Höchstgehalte festgesetzt sind.



Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel, für die in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG höhere Gehalte an unerwünschten Stoffen als für entsprechende Alleinfuttermittel festgesetzt sind, dürfen nur zusammen mit anderen Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln verfüttert werden; dabei dürfen in der Tagesration für entsprechende Alleinfuttermittel für die jeweilige Tierart oder Tierkategorie festgesetzte Höchstgehalte in der Tagesration nicht überschritten werden. Entsprechendes gilt für Einzelfuttermittel und Ergänzungsfuttermittel, für die in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG keine Höchstgehalte festgesetzt sind.

§ 35f Mitwirkung


(1) Das Bundesamt wirkt mit bei:

vorherige Änderung nächste Änderung

1. der Aufnahme eines Einzelfuttermittels in den Anhang der Richtlinie 82/471/EWG des Rates vom 30. Juni 1982 über bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung (ABl. EG Nr. L 213 S. 8) in der jeweils geltenden Fassung,

2. der Festsetzung von Verwendungszwecken für Mischfuttermittel nach der Richtlinie 93/74/EWG des Rates
vom 13. September 1993 über Futtermittel für besondere Ernährungszwecke (ABl. EG Nr. L 237 S. 23) in der jeweils geltenden Fassung,

3. der Aufnahme
eines Einzelfuttermittels in den Anhang der Richtlinie 96/25/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Verkehr mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen und deren Verwendung, zur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG, 74/63/EWG, 82/471/EWG und 93/74/EWG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 77/101/EWG (ABl. EG Nr. L 125 S. 35) in der jeweils geltenden Fassung,

4.
der Prüfung von Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis im Futtermittelsektor nach den Artikeln 20 und 22 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005.



1. der Aufnahme eines Einzelfuttermittels in den Anhang der Verordnung (EU) Nr. 242/2010 der Kommission vom 19. März 2010 zur Erstellung eines Katalogs der Einzelfuttermittel (ABl. L 77 vom 24.3.2010, S. 17) in der jeweils geltenden Fassung,

2.
der Prüfung von Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis im Futtermittelsektor nach Artikel 20 und 22 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005.

(2) Das Bundesamt wirkt ferner mit bei der Koordinierung der Erstellung

vorherige Änderung nächste Änderung

1. von Kontrollplänen insbesondere nach Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. EU Nr. L 165 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung sowie



1. von Kontrollplänen insbesondere nach Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sowie

2. sonstiger nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften von den Mitgliedstaaten durchzuführender Untersuchungs- und Erhebungsprogramme des Futtermittelsektors.



§ 28 Zulassungsbedürftige Betriebe


(1) Betriebe, die Futtermittel dekontaminieren, müssen von der zuständigen Behörde zugelassen worden sein.

(2) Betriebe, die Grünfutter, Lebensmittel oder Lebensmittelreste zum Zwecke der Herstellung eines Einzelfuttermittels oder Mischfuttermittels unter direkter Einwirkung der Verbrennungsgase trocknen, müssen von der zuständigen Behörde zugelassen worden sein.

(3) Sofern

1. Antioxidantien, für die nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte 'Höchstgehalt' oder nach Anlage 3 Spalte 6 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind, ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, Carotinoide und Xanthophylle, Enzyme, Mikroorganismen, Kokzidiostatika oder Histomonostatika, Verbindungen von Spurenelementen, Vitamine oder Einzelfuttermittel, die in Anlage 1 Spalte 1 aufgeführt sind und der Beschreibung in Anlage 1 Spalte 2 entsprechen,

2. Vormischungen mit Futtermittel-Zusatzstoffen der Kategorie 'Kokzidiostatika und Histomonostatika', Vitamin A, Vitamin D oder Kupfer- oder Selenverbindungen oder

3. Mischfuttermittel unter Verwendung von Vormischungen mit Futtermittel-Zusatzstoffen der Kategorie 'Kokzidiostatika und Histomonostatika'

in einem Drittland hergestellt worden sind, dürfen sie nur von in Satz 2 genannten Betrieben eingeführt werden. Betriebe im Sinne des Satzes 1 sind Betriebe, die

1. als Vertreter des Herstellers durch die zuständige Behörde zugelassen worden sind oder,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. soweit sie ihren Sitz in einem Vertragsstaat haben nach Feststellung dieses Vertragsstaates als Vertreter des Herstellers die Voraussetzungen im Sinne des Kapitels I des Anhangs der Richtlinie 95/69/EG erfüllen.



2. soweit sie ihren Sitz in einem Vertragsstaat haben nach Feststellung dieses Vertragsstaates als Vertreter des Herstellers die Voraussetzungen im Sinne des Kapitels I des Anhangs der Richtlinie 95/69/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung der Bedingungen und Einzelheiten für die Zulassung und Registrierung bestimmter Betriebe und zwischengeschalteter Personen des Futtermittelsektors sowie zur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG, 74/63/EWG, 79/373/EWG und 82/471/EWG (ABl. L 332 vom 30.12.1995, S. 15, L 168 vom 3.7.1999, S. 35, L 138 vom 9.6.2000, S. 31), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1) geändert worden ist, erfüllen.

(4) (aufgehoben)

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) Die Zulassung von Betrieben nach der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.



(5) Die Zulassung von Betrieben nach der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1, L 50 vom 23.2.2008, S. 71) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

§ 29 Zulassung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Zulassungsbedürftige Betriebe nach § 28 Abs. 1 werden auf Antrag für die beabsichtigte Tätigkeit von der für den Betriebsort zuständigen Behörde zugelassen, wenn sie der Behörde durch ein Gutachten eines vereidigten Sachverständigen oder eines öffentlich-rechtlichen oder unter öffentlicher Aufsicht stehenden Untersuchungs- und Forschungsinstitutes nachgewiesen haben, dass die angewendeten Dekontaminationsverfahren geeignet sind, die Erzeugnisse so zu dekontaminieren, dass sie den Vorschriften des Futtermittelrechts entsprechen. Soweit nach Artikel 8 der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (ABl. EG Nr. L 140 S. 10) bestimmte Dekontaminationsverfahren vorgeschrieben werden, sind diese von den in § 28 Abs. 1 genannten Betrieben anzuwenden.



(1) Zulassungsbedürftige Betriebe nach § 28 Abs. 1 werden auf Antrag für die beabsichtigte Tätigkeit von der für den Betriebsort zuständigen Behörde zugelassen, wenn sie der Behörde durch ein Gutachten eines vereidigten Sachverständigen oder eines öffentlich-rechtlichen oder unter öffentlicher Aufsicht stehenden Untersuchungs- und Forschungsinstitutes nachgewiesen haben, dass die angewendeten Dekontaminationsverfahren geeignet sind, die Erzeugnisse so zu dekontaminieren, dass sie den Vorschriften des Futtermittelrechts entsprechen. Soweit nach Artikel 8 der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 10), die zuletzt durch die Richtlinie 2010/6/EU (ABl. L 37 vom 10.2.2010, S. 29) geändert worden ist, bestimmte Dekontaminationsverfahren vorgeschrieben werden, sind diese von den in § 28 Abs. 1 genannten Betrieben anzuwenden.

(2) Zulassungsbedürftige Betriebe nach § 28 Abs. 2 werden auf Antrag für die beabsichtigte Tätigkeit von der für den Betriebsort zuständigen Behörde zugelassen, sofern sich aus dem Antrag ergibt, dass

1. die Anforderungen nach Anlage 7a erfüllt sind und

2. sichergestellt ist, dass die sich aus § 29a ergebenden Pflichten erfüllt werden.

(3) Zulassungsbedürftige Betriebe nach § 28 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 werden auf Antrag von der für den Betriebsort zuständigen Behörde zugelassen. Der Vertreter des Herstellers nach § 28 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 hat mit dem Antrag

1. zu erklären, dass er sich vergewissert hat, dass der in dem Drittland ansässige Hersteller die dem Kapitel I des Anhangs der Richtlinie 95/69/EG entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, und

2. sich zu verpflichten, ein Verzeichnis der in § 28 Abs. 3 Satz 1 genannten Futtermittel zu führen, die er in der Europäischen Union in den Verkehr bringt.

(4) (aufgehoben)

(5) Die Zulassung nach den Absätzen 1 bis 3 ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

1. der Betriebsinhaber die erforderliche Zuverlässigkeit oder

2. der für die Herstellung und Qualitätssicherung im Betrieb jeweils Verantwortliche die erforderliche Zuverlässigkeit oder Sachkenntnis

nicht besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit nach Satz 1 besitzt insbesondere derjenige nicht, der gröblich gegen lebensmittel-, futtermittel- oder arzneimittelrechtliche Vorschriften verstoßen hat. Der Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis des für die Herstellung und Qualitätssicherung jeweils Verantwortlichen wird erbracht durch den Nachweis für die beabsichtigte Tätigkeit ausreichender Kenntnisse auf den Gebieten des Futtermittelrechts, der Verfahrenstechnik und der Tierernährung.

(6) Dem Antrag sind die für die Prüfung der Voraussetzungen für die Zulassung erforderlichen Angaben und Unterlagen beizufügen. Änderungen hinsichtlich der dem Antrag zugrunde liegenden Angaben und der vorgelegten Unterlagen sind der zuständigen Behörde vom Antragsteller unverzüglich mitzuteilen. Satz 2 findet auf bereits zugelassene Betriebe entsprechende Anwendung.

(7) Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit diese zur Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen erforderlich sind.

(8) Die zuständige Behörde kann zur Erfüllung der sich

1. aus Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 Nr. 2,

2. aus Artikel 13 Abs. 1 und 2 Satz 1 bis 3 und Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005

ergebenden Anforderungen und Pflichten nach Erteilung der Zulassung erforderliche Anordnungen treffen. Sie kann die Zulassung auch nachträglich mit Auflagen verbinden.



§ 33 Bekanntmachung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden teilen dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Bundesamt)



(1) 1 Die nach Landesrecht zuständigen Behörden teilen dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Bundesamt)

1. die Zulassung von Betrieben nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005,

2. die Registrierung von Betrieben nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005,

3. die Zulassung von Betrieben nach § 29,

4. die Registrierung von Betrieben nach § 31

vorherige Änderung nächste Änderung

sowie die Rücknahme, den Widerruf, das Ruhen, das Erlöschen und die Änderungen hinsichtlich der Tätigkeit, für die die Zulassung oder Registrierung erteilt worden ist, mit. Das Bundesamt gibt die registrierten Betriebe nach Satz 1 Nr. 2 und 4 und die zugelassenen Betriebe nach Satz 1 Nr. 3 im elektronischen Bundesanzeiger *) bekannt.



sowie die Rücknahme, den Widerruf, das Ruhen, das Erlöschen und die Änderungen hinsichtlich der Tätigkeit, für die die Zulassung oder Registrierung erteilt worden ist, mit. 2 Das Bundesamt gibt die registrierten Betriebe nach Satz 1 Nr. 2 und 4 und die zugelassenen Betriebe nach Satz 1 Nr. 3 bekannt.

(2) Das Bundesamt gibt ferner die Fundstelle des Verzeichnisses der Kommission gemäß Artikel 19 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 bekannt.

vorherige Änderung nächste Änderung

---
*) Amtlicher Hinweis zu § 33: http://www.ebundesanzeiger.de



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§§ 2 bis 9 (aufgehoben)




§ 2 Probenahme


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Wird eine im Rahmen der amtlichen Überwachung gebildete Endprobe eines Futtermittels bei demjenigen zurückgelassen, der nicht der Hersteller des beprobten Futtermittels ist, hat derjenige die Endprobe sachgerecht zu lagern und aufzubewahren.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 3 (aufgehoben)




§§ 3 bis 9 (aufgehoben)


§ 35e Verbote auf Grund von Schutzmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft


(1) Futtermittel, die in Drittländern hergestellt oder behandelt worden sind, dürfen nicht eingeführt oder sonst verbracht werden, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind.

(2) Die Voraussetzungen für die Verbote nach Absatz 1 sind erfüllt, soweit

1. die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch die Europäische Union oder das erstmalige Inverkehrbringen in der Europäischen Union durch einen nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, den die Europäische Gemeinschaft auf Grund

vorherige Änderung nächste Änderung

a) des Artikels 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. EG Nr. L 31 S. 1) oder

b) des Artikels 22 der Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. EG 1998 Nr. L 24 S. 9)



a) des Artikels 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1) oder

b) des Artikels 22 der Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9)

in der jeweils geltenden Fassung im Hinblick auf das betreffende Drittland oder einen in einem Drittland gelegenen Betrieb erlassen hat, beschränkt oder verboten ist und

2. das Bundesministerium jeweils den maßgeblichen Rechtsakt im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger *) bekannt gemacht hat; das Bundesministerium macht auch Änderungen und die Aufhebung des Rechtsaktes im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger bekannt.

(3) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für Futtermittel, die vor Wirksamwerden der Bekanntmachung nach Absatz 2 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 4 eingeführt worden sind.

(4) Bekanntmachungen nach Absatz 2 Nr. 2 werden mit Beginn des Tages, der auf ihre Veröffentlichung folgt, wirksam, soweit in der Bekanntmachung kein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.

---
*) Amtlicher Hinweis zu § 35e: http://www.ebundesanzeiger.de



§ 36a Ordnungswidrigkeiten


(1) Wer eine in § 36 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Absatz 1 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

vorherige Änderung nächste Änderung

1. (aufgehoben)



1. entgegen § 10 ein Diätfuttermittel in den Verkehr bringt,

2. entgegen § 11, § 24 oder § 24b Abs. 2 ein dort genanntes Futtermittel in den Verkehr bringt, die nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. bis 5. (aufgehoben)

6.
entgegen § 23 Abs. 2 ein Futtermittel mischt,



3. entgegen § 23 Absatz 1 Nummer 1 ein Futtermittel in den Verkehr bringt,

4.
entgegen § 23 Absatz 1 Nummer 2 ein Futtermittel verfüttert,

5. entgegen § 23 Absatz 1 Nummer 3 ein Futtermittel
mischt,

6. (aufgehoben)


6a. (aufgehoben)

7. entgegen § 25 ein Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,

8. entgegen § 26 Futtermittel verfüttert,

8a. entgegen § 27 Nummer 1 ein Futtermittel in den Verkehr bringt,

8b. entgegen § 27 Nummer 2 ein dort genanntes Futtermittel in den Verkehr bringt,

9. ohne Zulassung nach § 28 Abs. 1 oder 2 Futtermittel dekontaminiert oder Grünfutter, Lebensmittel oder Lebensmittelreste zum Zweck der Herstellung eines Einzelfuttermittels oder Mischfuttermittels trocknet,

10. einer vollziehbaren Anordnung nach § 29 Abs. 8 Satz 1 oder § 31 Abs. 6 Satz 1 oder einer vollziehbaren Auflage nach § 29 Abs. 7 oder 8 Satz 2 oder § 31 Abs. 5 oder 6 Satz 2 zuwiderhandelt,

11. entgegen § 30a Abs. 1 oder 3 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet oder

12. entgegen § 34 Abs. 1 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt oder entgegen § 34 Abs. 2 Satz 1 Bücher, Buchführungsunterlagen, Dokumentationen oder Dateien nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 28 Abs. 3 Satz 1 oder § 30 Satz 1 einen Futtermittel-Zusatzstoff, eine Vormischung, ein Einzelfuttermittel oder ein Mischfuttermittel einführt oder

2. entgegen § 35a Abs. 2 eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

(4) (aufgehoben)



§ 36b Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29, L 192 vom 29.5.2004, S. 34, L 98 vom 13.4.2007, S. 29), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 (ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 3 Abs. 1 einen Futtermittel-Zusatzstoff in Verkehr bringt, verarbeitet oder verwendet,

2. entgegen Artikel 10 Abs. 3 in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 einen Futtermittel-Zusatzstoff, der in das Register nach Artikel 10 Abs. 1 Buchstabe b Satz 2 eingetragen ist, in Verkehr bringt oder

3. entgegen Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 und 4 eine Vormischung von Zusatzstoffen in Verkehr bringt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1, L 50 vom 23.2.2008, S. 71), die durch die Verordnung (EG) Nr. 219/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 109) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 5

a) Abs. 1 die Bestimmungen des Anhangs I Teil A Abschnitt II Nr. 1 Satz 2 auf Verlangen der zuständigen Behörde,

b) Abs. 2 die Bestimmungen des Anhangs II Abschnitt Einrichtungen und Ausrüstungen Nr. 7 Satz 1, Abschnitt Herstellung Nr. 2 oder 5 Satz 2, Abschnitt Qualitätskontrolle Nr. 4 Satz 1, Abschnitt Lagerung und Beförderung Nr. 1 Halbsatz 1 oder Nr. 3 oder Abschnitt Dokumentation Nr. 1 oder

c) Abs. 5 die Bestimmungen des Anhangs III Abschnitt Vorschriften für Stall- und Fütterungseinrichtungen Satz 3 oder Abschnitt Fütterung Nr. 1 Satz 1 oder Nr. 2 Satz 3 nicht erfüllt,

2. entgegen Artikel 5 Abs. 6 sich ein Futtermittel beschafft oder ein Futtermittel verwendet,

3. entgegen Artikel 11 eine Tätigkeit ohne Registrierung oder Zulassung ausübt oder

4. entgegen Artikel 23 Abs. 1 nicht sicherstellt, dass Futtermittel aus Drittländern nur unter den dort genannten Bedingungen eingeführt werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2a) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig



(2a) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 939/2010 (ABl. L 277 vom 21.10.2010, S. 4) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a als Futtermittelunternehmer, der ein Futtermittel in den Verkehr bringt, nicht sicherstellt, dass das Futtermittel den dort genannten Anforderungen entspricht,

2. entgegen Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit

a) Artikel 11 Absatz 4, dieser in Verbindung mit Anhang II Nummer 1, 2 oder 4,

b) Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 3,

c) Artikel 14 Absatz 1 oder Absatz 2,

d) Artikel 19,

e) Artikel 20 Absatz 1 oder

f) Artikel 22 Absatz 1, dieser in Verbindung mit Anhang VI Kapitel II Nummer 2 oder 3 oder Anhang VII Kapitel II Nummer 2 oder 3,

als Futtermittelunternehmer, der ein Futtermittel in den Verkehr bringt, nicht sicherstellt, dass ein Futtermittel in der dort genannten Weise gekennzeichnet, verpackt oder dargereicht wird,

3. entgegen Artikel 9 ein Futtermittel für besondere Ernährungszwecke in den Verkehr bringt oder

4. entgegen Artikel 15, auch in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b Halbsatz 1 und Absatz 2, Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a bis d Satz 1 und Buchstabe e, dieser auch in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 2, und Buchstabe f, Artikel 18 oder Artikel 20 Absatz 1 ein dort genanntes Futtermittel in den Verkehr bringt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 16 Abs. 5, auch in Verbindung mit Artikel 10 Abs. 3, der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 einen Futtermittel-Zusatzstoff oder eine Vormischung in Verkehr bringt.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 6 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG (ABl. L 194 vom 25.7.2009, S. 11) als Futtermittelunternehmer oder als sein Vertreter ein dort genanntes Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.

(4a) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 23 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, auch in Verbindung mit Satz 2, ein Einzelfuttermittel oder ein Mischfuttermittel in den Verkehr bringt.

(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 der Kommission vom 25. November 2009 mit Sondervorschriften für die Einfuhr bestimmter Erzeugnisse, deren Ursprung oder Herkunft China ist, und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/798/EG (ABl. L 311 vom 26.11.2009, S. 3, L 161 vom 29.6.2010, S. 12) bei Sendungen von Ammoniumbicarbonat, das für Futtermittel bestimmt ist, sowie bei Sendungen von Futtermitteln, die Milch, Milcherzeugnisse, Soja oder Sojaerzeugnisse enthalten, eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.



§ 37 Übergangsregelungen


(1) Futtermittel, die der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 1. September 2007 erstmals in den Verkehr gebracht werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) (aufgehoben)



(2) Für den in Anhang I Abschnitt VI Nummer 11 der Richtlinie 2002/32/EG bezeichneten Stoff sind die §§ 23, 24 und 26 Satz 1 erst ab dem 1. Januar 2012 anzuwenden.

§ 37c Weitere Anwendung von Vorschriften


vorherige Änderung nächste Änderung

Auf Sachverhalte, die vor dem 1. September 2010 entstanden sind, sind die §§ 1 bis 9, 9a, 10 bis 15, 18, 19, 24, 25 und 26 Absatz 1, §§ 27, 36 und die Anlagen 1, 1a, 2, 2a, 4 und 6 in der bis zum 31. August 2010 geltenden Fassung hinsichtlich der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten weiter anzuwenden.



(1) Auf Sachverhalte, die vor dem 1. September 2010 entstanden sind, sind die §§ 1 bis 9, 9a, 10 bis 15, 18, 19, 24, 25 und 26 Absatz 1, §§ 27, 36 und die Anlagen 1, 1a, 2, 2a, 4 und 6 in der bis zum 31. August 2010 geltenden Fassung hinsichtlich der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten weiter anzuwenden.

(2) Auf Sachverhalte, die vor dem 26. Juli 2011 entstanden sind, sind die §§ 23, 24, 26 und § 36a Absatz 2 Nummer 6 sowie die Anlage 5 mit Ausnahme der Spalte 4 in der bis zum 25. Juli 2011 geltenden Fassung hinsichtlich der Verfolgung von
Ordnungswidrigkeiten weiter anzuwenden.

§ 24a Höchstgehalte an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln


(1) Der Gehalt an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln in Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln nach Anlage 5a Teil A darf die in Anlage 5a Teil B oder C jeweils in Spalte 5 festgesetzten oder die nach Absatz 2 oder 3 ermittelten Höchstgehalte nicht überschreiten.

(2) Soweit für getrocknete oder verarbeitete Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel keine Höchstgehalte nach Absatz 1 festgesetzt sind, gelten die in Anlage 5a Teil B Spalte 5 festgesetzten Höchstgehalte zuzüglich einer durch die Herstellung eingetretenen Erhöhung oder abzüglich einer durch die Herstellung eingetretenen Verringerung.

(3) Soweit für Mischfuttermittel keine Höchstgehalte nach Absatz 1 festgesetzt sind, gilt der Höchstgehalt, der sich aus der Summe der für die Einzelfuttermittel nach Anlage 5a Teil B Spalte 5 festgesetzten oder der nach Absatz 2 errechneten Höchstgehalte, berechnet entsprechend ihrem Anteil an dem Mischfuttermittel, ergibt. Für Einzelfuttermittel, die aus mehreren Rohstoffen bestehen, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die in Anlage 5a Teil B Spalte 5 für Futtermittel festgesetzten Höchstgehalte für stoffgleiche Rohstoffe entsprechend anzuwenden sind.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Erzeugnisse, für die nach Maßgabe des Artikels 49 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1097/2009 der Kommission vom 16. November 2009 (ABl. L 301 vom 17.11.2009, S. 6) geändert worden ist, die Anforderungen des Kapitels III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 nicht gelten.



(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Erzeugnisse, für die nach Maßgabe des Artikels 49 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung die Anforderungen des Kapitels III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 nicht gelten.

vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 5 (zu den §§ 23, 23a, 24 und 26) Unerwünschte Stoffe




Anlage 5 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Vorbemerkung

Die aufgeführten Gehalte an unerwünschten Stoffen beziehen sich auf Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen mit 88 v. H. Trockenmasse. Die Gehalte werden, soweit Dioxine betroffen sind, in Nanogramm TEQ je Kilogramm, im Übrigen in Milligramm je Kilogramm angegeben.


Unerwünschter Stoff | Futtermittel,
Zusatzstoff, Vormischung | Höchstgehalt
(siehe Vorbemerkung) | Aktionsgrenzwert
(siehe Vorbemerkung) | Anmerkungen und Zusatzinformationen
(z. B. Art der
durchzuführenden Untersuchungen)

1 | 2 | 3 | 4 | 5

1. Arsen (Gesamt-
arsengehalt) 15) 16) | Einzelfuttermittel, ausgenommen: | 2 | |

- Grünmehl, Luzernegrünmehl
und Kleegrünmehl sowie ge-
trocknete Zuckerrübenschnitzel
und getrocknete melassierte
Zuckerrübenschnitzel | 4

- Palmkernexpeller | 4

- Phosphate und kohlensaurer
Algenkalk | 10

- Calciumcarbonat | 15

- Magnesiumoxid | 20

- Futtermittel aus der Verarbei-
tung von Fischen oder anderen
Meerestieren, einschließlich
Fisch | 25

- Seealgenmehl und aus See-
algen gewonnene Einzelfutter-
mittel | 40

Als Tracer verwendete Eisen-
partikel | 50

Zusatzstoffe der Funktionsgruppe
der Verbindungen von Spuren-
elementen, ausgenommen: | 30

- Kupfersulfat-Pentahydrat und
Kupfercarbonat | 50

- Zinkoxid, Manganoxid und
Kupferoxid | 100

Alleinfuttermittel, ausgenommen: | 2

- Alleinfuttermittel für Fische und
Pelztiere | 10

Ergänzungsfuttermittel, ausge-
nommen: | 4

- Mineralfuttermittel | 12

2. Blei 1) | Einzelfuttermittel, ausgenommen: | 10 | |

- Grünfutter einschließlich weitere zur
Fütterung bestimmte Erzeugnisse wie Heu,
Silage und frisches Gras | 30

- Phosphate und kohlensaurer
Algenkalk | 15

- Calciumcarbonat | 20

- Hefen | 5

Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Spurenelementverbindungen 2), ausgenommen: | 100

- Zinkoxid | 400

- Mangan(II)-oxid, Eisencarbonat, Kupfercarbonat | 200

Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der
Bindemittel 3) und der
Trennmittel 4), ausgenommen | 30

- Klinoptilolith vulkanischen Ursprungs | 60

Vormischungen | 200

Ergänzungsfuttermittel, ausgenommen: | 10

- Mineralfuttermittel | 15

Alleinfuttermittel | 5

3. Fluor 5) | Einzelfuttermittel, ausgenommen: | 150 | |

- Futtermittel tierischen Ursprungs,
ausgenommen Tiefseegarnelen,
wie z. B. Krill | 500

- Tiefseegarnelen, wie z. B. Krill | 3.000

- Phosphate | 2.000

- Calciumcarbonat | 350

- Magnesiumoxid | 600

- kohlensaurer Algenkalk | 1.000

Vermiculit (E 561) | 3.000

Ergänzungsfuttermittel

- mit ≤ 4 % Phosphor | 500

- mit > 4 % Phosphor | 125 6)

Alleinfuttermittel, ausgenommen: | 150

- Alleinfuttermittel für Rinder,
Schafe und Ziegen

- laktierend | 30

- sonstige | 50

- Alleinfuttermittel für Schweine | 100

- Alleinfuttermittel für Geflügel | 350

- Alleinfuttermittel für Küken | 250

- Alleinfuttermittel für Fische | 350

4. Quecksilber
(Gesamtquecksilber-
gehalt) 18)19) | Einzelfuttermittel, ausgenommen: | 0,1 | |

- Einzelfuttermittel aus Fischen
oder aus der Verarbeitung von
Fischen oder anderen Meeres-
tieren | 0,5 | |

- Calciumcarbonat | 0,3 | |

Ergänzungs- und Alleinfuttermittel,
ausgenommen: | 0,1 | |

- Mineralfuttermittel | 0,2 | |

- Ergänzungs- und Alleinfutter-
mittel für Fische | 0,2 | |

- Ergänzungs- und Alleinfutter-
mittel für Hunde, Katzen und
Pelztiere | 0,3 | |

5. Nitrit 19) | Fischmehl | 30
(berechnet als Natriumnitrit) | |

Alleinfuttermittel, ausgenommen: | 15
(berechnet als Natriumnitrit)

- Alleinfuttermittel für Hunde
und Katzen mit weniger
als 80 vom Hundert
Trockenmasse |
6. Cadmium 7) | Einzelfuttermittel pflanzlichen Ursprungs | 1 | |

Einzelfuttermittel tierischen Ursprungs | 2

Einzelfuttermittel mineralischen Ursprungs,
ausgenommen: | 2

- Phosphate | 10

Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Spurenelementverbindungen 2), ausgenommen: | 10

- Kupferoxid, Mangan(II)-oxid, Zinkoxid und
Mangan(II)-sulfat-Monohydrat | 30

Zusatzstoffe der Funktionsgruppe
der Bindemittel 3) und der
Trennmittel 4) | 2

Vormischungen | 15

Mineralfuttermittel |
- mit < 7 % Phosphor | 5

- mit ≥ 7 % Phosphor | 0,75 8)

Ergänzungsfuttermittel für Heimtiere | 2

Andere Ergänzungsfuttermittel | 0,5

Alleinfuttermittel für Rinder,
Schafe, Ziegen und Fische,
ausgenommen: | 1

- Alleinfuttermittel für Heimtiere | 2

- Alleinfuttermittel für Kälber,
Lämmer und Ziegenlämmer und
sonstige Alleinfuttermittel | 0,5

7. Aflatoxin B1 | Einzelfuttermittel | 0,02 | |

Alleinfuttermittel für Rinder, Schafe und Ziegen,
ausgenommen: | 0,02

- Alleinfuttermittel für Milchvieh | 0,005

- Alleinfuttermittel für Kälber und Lämmer | 0,01

Alleinfuttermittel für Schweine und Geflügel,
ausgenommen Jungtiere | 0,02

Andere Alleinfuttermittel | 0,01

Ergänzungsfuttermittel für Rinder, Schafe und
Ziegen, ausgenommen Ergänzungsfuttermittel
für Milchvieh, Kälber und Lämmer | 0,02

Ergänzungsfuttermittel für Schweine und
Geflügel, ausgenommen Jungtiere | 0,02

Andere Ergänzungsfuttermittel | 0,005

8. Blausäure | Einzelfuttermittel, ausgenommen: | 50 | |

- Leinsamen | 250

- Leinkuchen, Leinextraktionsschrot | 350

- Einzelfuttermittel aus Maniokwurzeln oder
Mandeln | 100

Alleinfuttermittel, ausgenommen: | 50

- Alleinfuttermittel für Küken | 10

9. Freies Gossypol 19) | Einzelfuttermittel, ausgenommen: | 20 | |

- Baumwollsaat | 5.000 | |

- Baumwollsaatkuchen und
Baumwollextraktionsschrot | 1.200 | |

Alleinfuttermittel, ausgenommen: | 20 | |

- Alleinfuttermittel für ausge-
wachsene Rinder | 500 | |

- Alleinfuttermittel für Schafe und
Ziegen, ausgenommen Lämmer | 300 | |

- Alleinfuttermittel für Geflügel,
ausgenommen Legehennen,
und Kälber | 100 | |

- Alleinfuttermittel für Kaninchen,
Lämmer und Schweine, ausge-
nommen Ferkel | 60 | |

10. Theobromin 16) | Alleinfuttermittel, ausgenommen: | 300 | |

- Alleinfuttermittel für Schweine | 200

- Alleinfuttermittel für Hunde, Ka-
ninchen, Pferde und Pelztiere | 50

11. Senföl, flüchtig, berechnet als Ally-
lisothiocyanat | Einzelfuttermittel, ausgenommen: | 100 | |

- Rapskuchen, Rapsextraktionsschrot | 4.000

Alleinfuttermittel, ausgenommen: | 150

- Alleinfuttermittel für Rinder, Schafe und Ziegen
(ausgenommen Jungtiere) | 1.000

- Alleinfuttermittel für Schweine (ausgenommen
Ferkel) und Geflügel | 500

12. Vinylthiooxazolidon
(Vinyloxazolidinthion) | Alleinfuttermittel für Geflügel, ausgenommen: | 1.000 | |

- Alleinfuttermittel für Legegeflügel | 500

13. Mutterkorn (Claviceps purpurea) | Alle Futtermittel, die ungemahlenes Getreide
enthalten | 1.000 | |

14. | Unkrautsamen und
nicht gemahlene
oder in sonstiger
Weise zerkleinerte
Früchte, die Alka-
loide, Glukoside
oder andere giftige
Stoffe enthalten,
einzeln oder insge-
samt, darunter | Alle Futtermittel | 3.000 | |

Datura sp. 16) | 1.000

15. | Samen und Schalen
von Ricinus commu-
nis L., Croton tiglium
L. und Abrus preca-
torius L. und aus
deren Verarbeitung
gewonnene Erzeug-
nisse, soweit solche
Samen oder Schalen
darin mikroskopisch
bestimmbar sind,
einzeln oder insge-
samt 16) | Alle Futtermittel | 10

16. Crotalaria spp. | Alle Futtermittel | 100 | |

17. Aldrin
18. Dieldrin
einzeln oder insgesamt, berechnet
als Dieldrin | Alle Futtermittel, ausgenommen: | 0,01 | |

- Fette und Öle | 0,1

- Alleinfuttermittel für Fische | 0,02

19. Camphechlor (Toxaphen) 9) | - Fisch, sonstige Seetiere,
ihre Erzeugnisse und Neben-
erzeugnisse, ausgenommen
Fischöl | 0,02 | |

- Fischöl | 0,2

- Alleinfuttermittel für Fische | 0,05

20. Chlordan (Summe aus Cis- und Trans-Isomeren
und aus Oxychlordan, berechnet als Chlordan) | Alle Futtermittel, ausgenommen: | 0,02 | |

- Fette und Öle | 0,05

21. DDT (Summe aus DDT-, DDD- (oder TDE-) und DDE-Isomeren,
berechnet als DDT) | Alle Futtermittel, ausgenommen: | 0,05 | |

- Fette und Öle | 0,5

22. Endosulfan (Summe aus alpha- und beta-Isomeren
und aus Endosulfansulfat, berechnet als Endosulfan) | Alle Futtermittel, ausgenommen: | 0,1 | |

- Maiskörner und Erzeugnisse
ihrer Verarbeitung | 0,2

- Ölsaaten und Erzeugnisse
ihrer Verarbeitung mit Aus-
nahme von rohem Pflanzenöl | 0,5

- rohes Pflanzenöl | 1,0

- Alleinfuttermittel für Fische | 0,005

23. Endrin (Summe aus Endrin und delta-Ketoendrin,
berechnet als Endrin) | Alle Futtermittel, ausgenommen: | 0,01 | |

- Fette und Öle | 0,05

24. Heptachlor (Summe aus Heptachlor und Hepta-
chlorepoxid, berechnet als Heptachlor) | Alle Futtermittel, ausgenommen: | 0,01 | |

- Fette und Öle | 0,2

25. Hexachlorbenzol (HCB) | Alle Futtermittel, ausgenommen: | 0,01 | |

- Fette und Öle. | 0,2

26. Hexachlorcyclohexan (HCH) | | | |

26.1. alpha-Isomere | Alle Futtermittel, ausgenommen: | 0,02 | |

- Fette und Öle | 0,2

26.2. beta-Isomere | Alle Einzelfuttermittel, ausge-
nommen: | 0,01 | |

- Fette und Öle | 0,1

Alle Mischfuttermittel, ausge-
nommen: | 0,01

- Mischfuttermittel für Milch-
vieh | 0,005

26.3. gamma-Isomere | Alle Futtermittel, ausgenommen: | 0,2 | |

- Fette und Öle | 2,0

27. Dioxin 10)
(Summe aus polychlorierten
Dibenzo-para-dioxinen (PCDD)
und polychlorierten
Dibenzofuranen (PCDF), ausgedrückt
in Toxizitätsäquivalenten (TEQ)
der WHO unter Verwendung der WHO-TEF
(1997 12) ) PCDD/F 11) | Einzelfuttermittel pflanzlichen Ursprungs
mit Ausnahme von pflanzlichen Ölen
und Nebenerzeugnissen | 0,75 | 0,5 |

Pflanzliche Öle und ihre
Nebenprodukte | 0,75 | 0,5

Einzelfuttermittel mineralischen
Ursprungs | 1 | 0,5

Tierisches Fett einschließlich
Milchfett und Eifett | 2 | 1

Sonstige Erzeugnisse von Landtieren
einschließlich Milch und Milcherzeugnisse
sowie Eier und Eierzeugnisse | 0,75 | 0,5

Fischöl | 6 | 5

Fisch, sonstige Wassertiere,
ihre Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse,
ausgenommen Fischöl und
Fischprotein-Hydrolysate, die mehr
als 20 % Fett enthalten | 1,25 13) | 1

Fischprotein-Hydrolysate, die mehr
als 20 % Fett enthalten | 2,25 | 1,75

Zusatzstoffe Kaolinit-Tone,
Calcium-Sulfat-Dihydrat, Vermiculith,
Natrolith-Phonolith, synthetische
Calciumaluminate und Klinoptilith
sedimentärer Herkunft aus den
Funktionsgruppen Bindemittel 3) und
der Trennmittel 4) | 0,75 |

Zusatzstoffe der Funktionsgruppe
der Bindemittel 3) und der
Trennmittel 4) | | 0,5

Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der
Spurenelementverbindungen 2) | 1 | 0,5

Vormischungen | 1 | 0,5

Mischfuttermittel, ausgenommen Mischfuttermittel
für Pelztiere, Heimtiere und Fische | 0,75 | 0,5

Mischfutter für Fische sowie
für Heimtiere | 2,25 | 1,75

27a. Summe der Dioxine und
dioxinähnlichen PCB (Summe aus
polychlorierten Dibenzo-para-dioxinen
(PCDD), polychlorierten Dibenzofuranen
(PCDF) und polychlorierten Biphenylen
(PCB), ausgedrückt in Toxizitäts-
äquivalenten (TEQ) der WHO unter
Verwendung der WHO-TEF (1997 12)) 11) | Einzelfuttermittel pflanzlichen Ursprungs
mit Ausnahme von pflanzlichen Ölen
und Nebenerzeugnissen | 1,25 | |

Pflanzliche Öle und
ihre Nebenprodukte | 1,5

Einzelfuttermittel mineralischen Ursprungs | 1,5

Tierisches Fett einschließlich
Milchfett und Eifett | 3

Sonstige Erzeugnisse von Landtieren
einschließlich Milch und Milcherzeugnisse
sowie Eier und Eierzeugnisse | 1,25

Fischöl | 24

Fisch, sonstige Wassertiere, ihre
Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse,
ausgenommen Fischöl und
Fischprotein-Hydrolysate, die mehr
als 20 % Fett enthalten | 4,5 13)

Fischprotein-Hydrolysate, die mehr
als 20 % Fett enthalten | 11

Zusatzstoffe der Funktionsgruppe
der Bindemittel 3) und der
Trennmittel 4) | 1,5

Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der
Spurenelementverbindungen 2) | 1,5

Vormischungen | 1,5

Mischfuttermittel, ausgenommen Mischfuttermittel
für Pelztiere, Heimtiere und Fische | 1,5

Mischfuttermittel für Fische sowie
für Heimtiere | 7

27b. Dioxinähnliche PCB (Summe der
polychlorierten Biphenyle (PCB), ausgedrückt
in Toxizitäts- äquivalenten (TEQ) der WHO
unter Verwendung der WHO-TEF (1997 12)) 11) | Einzelfuttermittel pflanzlichen Ursprungs
mit Ausnahme von pflanzlichen Ölen und
Nebenerzeugnissen | | 0,35 |

Pflanzliche Öle und ihre
Nebenprodukte | 0,5

Einzelfuttermittel mineralischen Ursprungs | 0,35

Tierisches Fett einschließlich
Milchfett und Eifett | 0,75

Sonstige Erzeugnisse von Landtieren
einschließlich Milch und Milcherzeugnisse
sowie Eier und Eierzeugnisse | 0,35

Fischöl | 14

Fisch, sonstige Wassertiere, ihre
Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse,
ausgenommen Fischöl und
Fischprotein-Hydrolysate, die mehr
als 20 % Fett enthalten | 2,5

Fischprotein-Hydrolysate, die mehr
als 20 % Fett enthalten | 7

Zusatzstoffe der Funktionsgruppe
der Bindemittel 3) und der
Trennmittel 4) | 0,5

Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der
Spurenelementverbindungen 2) | 0,35

Vormischungen | 0,35

Mischfuttermittel, ausgenommen Mischfuttermittel
für Pelztiere, Heimtiere und Fische | 0,5

Mischfuttermittel für Fische sowie
für Heimtiere | 3,5

28. (gestrichen) | Alle Futtermittel | Saaten und Früchte
und aus deren Ver-
arbeitung gewonnene
Erzeugnisse der ne-
benstehenden Pflan -
zenarten dürfen in
Futtermitteln nur in
nicht bestimmbarer
Menge vorhanden
sein. | |

29. (gestrichen)

30. Buchecker, ungeschält - Fagus
silvatica L.

31. (gestrichen)

32. (ohne Inhalt) 20)

33. Purgierstrauch - Jatropha curcas L.

34. (ohne Inhalt) 17)

35. Indischer Braunsenf - Brassica
juncea (L.) Czern. und Coss. Ssp.
integrifolia (West.) Thell.

36. Sareptasenf - Brassica juncea (L.)
Cern. und Coss. ssp. juncea

37. Chinesischer Gelbsenf - Brassica
juncea (L.) Czern. und Coss. ssp.
juncea var. lutea Batalin

38. Schwarzer Senf - Brassica nigra
(L.) Koch

39. Abessinischer (äthiopischer) Senf -
Brassica carinata A. Braun

40. Lasalocid-
Natrium 14) | Einzelfuttermittel | 1,25 | |

Mischfuttermittel für | | |

- Hunde, Kälber, Kaninchen, Pferde,
laktierende Tiere, Legegeflügel,
Puten (älter als 12 Wochen) und
Junghennen (älter als 16 Wochen) | 1,25 | |

- Masthühner, Junghennen
(jünger als 16 Wochen) und Puten
(jünger als 12 Wochen) während
des Zeitraums vor der Schlach-
tung, in dem die Verwendung von
Lasalocid-Natrium verboten ist
(Endmastfutter) | 1,25 | |

- sonstige Tierarten | 3,75 | |

Vormischungen zur Verwendung in
Futtermitteln, in denen Lasalocid-
Natrium nicht verwendet werden darf | Der Gehalt, der im Futtermittel
nicht zu mehr als 50 vom Hundert
des für das Futtermittel jeweils
festgelegten Höchstgehaltes
an Lasalocid-Natrium führt, wenn
die Verwendungshinweise für die
Vormischung befolgt werden. | |

41. Narasin 14) | Einzelfuttermittel | 0,7 | |

Mischfuttermittel für | | |

- Puten, Kaninchen, Pferde,
Legegeflügel und Junghennen
(älter als 16 Wochen) | 0,7 | |

- Masthühner während des Zeit-
raums vor der Schlachtung, in
dem die Verwendung von Narasin
verboten ist (Endmastfutter) | 0,7 | |

- sonstige Tierarten | 2,1 | |

Vormischungen zur Verwendung in
Futtermitteln, in denen Narasin nicht
verwendet werden darf | Der Gehalt, der im Futtermittel
nicht zu mehr als 50 vom Hundert
des für das Futtermittel jeweils
festgelegten Höchstgehaltes
an Narasin führt, wenn die
Verwendungshinweise für die
Vormischung befolgt werden. | |

42. Salinomycin-
Natrium 14) | Einzelfuttermittel | 0,7 | |

Mischfuttermittel für | | |

- Pferde, Puten, Legegeflügel und
Junghennen (älter als 12 Wochen) | 0,7 | |

- Masthühner, Junghennen
(jünger als 12 Wochen) und
Mastkaninchen während des
Zeitraums vor der Schlachtung,
in dem die Verwendung von
Salinomycin-Natrium verboten
ist (Endmastfutter) | 0,7 | |

- sonstige Tierarten | 2,1 | |

Vormischungen zur Verwendung in
Futtermitteln, in denen Salinomycin-
Natrium nicht verwendet werden darf | Der Gehalt, der im Futtermittel
nicht zu mehr als 50 vom Hundert
des für das Futtermittel jeweils
festgelegten Höchstgehaltes an
Salinomycin-Natrium führt, wenn
die Verwendungshinweise für die
Vormischung befolgt werden. | |

43. Monensin-
Natrium 14) | Einzelfuttermittel | 1,25 | |

Mischfuttermittel für | | |

- Pferde, Hunde, kleine Wieder-
käuer (Schafe und Ziegen), Enten,
Rinder, Milchkühe, Legegeflügel,
Junghennen (älter als 16 Wochen)
und Puten (älter als 16 Wochen) | 1,25 | |

- Masthühner, Junghennen
(jünger als 16 Wochen) und Puten
(jünger als 16 Wochen) während
des Zeitraums vor der Schlach-
tung, in dem die Verwendung von
Monensin-Natrium verboten ist
(Endmastfutter) | 1,25 | |

- sonstige Tierarten | 3,75 | |

Vormischungen zur Verwendung in
Futtermitteln, in denen Monensin-
Natrium nicht verwendet werden darf | Der Gehalt, der im Futtermittel
nicht zu mehr als 50 vom Hundert
des für das Futtermittel jeweils
festgelegten Höchstgehaltes an
Monensin-Natrium führt, wenn die
Verwendungshinweise für die
Vormischung befolgt werden. | |

44. Semduramicin-
Natrium 14) | Einzelfuttermittel | 0,25 | |

Mischfuttermittel für | | |

- Legegeflügel und Junghennen
(älter als 16 Wochen) | 0,25 | |

- Masthühner während des
Zeitraums vor der Schlachtung,
in dem die Verwendung von
Semduramicin-Natrium verboten
ist (Endmastfutter) | 0,25 | |

- sonstige Tierarten | 0,75 | |

Vormischungen zur Verwendung in
Futtermitteln, in denen Semduramicin-
Natrium nicht verwendet werden darf | Der Gehalt, der im Futtermittel
nicht zu mehr als 50 vom Hundert
des für das Futtermittel jeweils
festgelegten Höchstgehaltes an
Semduramicin-Natrium führt,
wenn die Verwendungshinweise
für die Vormischung befolgt
werden. | |

45. Maduramicin-
Ammonium-
Alpha 14) | Einzelfuttermittel | 0,05 | |

Mischfuttermittel für | | |

- Pferde, Kaninchen, Puten
(älter als 16 Wochen), Legegeflügel
und Junghennen (älter als
16 Wochen) | 0,05 | |

- Masthühner und Puten
(jünger als 16 Wochen) während
des Zeitraums vor der Schlach-
tung, in dem die Verwendung von
Maduramicin-Ammonium-Alpha
verboten ist (Endmastfutter) | 0,05 | |

- sonstige Tierarten | 0,15 | |

Vormischungen zur Verwendung in
Futtermitteln, in denen Maduramicin-
Ammonium-Alpha nicht verwendet
werden darf | Der Gehalt, der im Futtermittel
nicht zu mehr als 50 vom Hundert
des für das Futtermittel jeweils
festgelegten Höchstgehaltes an
Maduramicin-Ammonium-Alpha
führt, wenn die Verwendungs-
hinweise für die Vormischung
befolgt werden. | |

46. Robenidin-
Hydrochlorid 14) | Einzelfuttermittel | 0,7 | |

Mischfuttermittel für | | |

- Legegeflügel und Junghennen
(älter als 16 Wochen) | 0,7 | |

- Masthühner, Mast- und Zucht-
kaninchen sowie Puten während
des Zeitraums vor der Schlach-
tung, in dem die Verwendung von
Robenidin-Hydrochlorid verboten
ist (Endmastfutter) | 0,7 | |

- sonstige Tierarten | 2,1 | |

Vormischungen zur Verwendung in
Futtermitteln, in denen Robenidin-
Hydrochlorid nicht verwendet werden
darf | Der Gehalt, der im Futtermittel
nicht zu mehr als 50 vom Hundert
des für das Futtermittel jeweils
festgelegten Höchstgehaltes an
Robenidin-Hydrochlorid führt,
wenn die Verwendungshinweise
für die Vormischung befolgt
werden. | |

47. Decoquinat 14) | Einzelfuttermittel | 0,4 | |

Mischfuttermittel für | | |

- Legegeflügel und Junghennen
(älter als 16 Wochen) | 0,4 | |

- Masthühner während des Zeit-
raums vor der Schlachtung, in dem
die Verwendung von Decoquinat
verboten ist (Endmastfutter) | 0,4 | |

- sonstige Tierarten | 1,2 | |

Vormischungen zur Verwendung in
Futtermitteln, in denen Decoquinat
nicht verwendet werden darf | Der Gehalt, der im Futtermittel
nicht zu mehr als 50 vom Hundert
des für das Futtermittel jeweils
festgelegten Höchstgehaltes an
Decoquinat führt, wenn die
Verwendungshinweise für die
Vormischung befolgt werden. | |

48. Halofuginon-
Hydrobromid 14) | Einzelfuttermittel | 0,03 | |

Mischfuttermittel für | | |

- Legegeflügel, Junghennen
(älter als 16 Wochen) und Puten
(älter als 12 Wochen) | 0,03 | |

- Masthühner und Puten (jünger
als 12 Wochen) während des
Zeitraums vor der Schlachtung,
in dem die Verwendung von
Halofuginon-Hydrobromid
verboten ist (Endmastfutter) | 0,03 | |

- sonstige Tierarten außer Jung-
hennen (jünger als 16 Wochen) | 0,09 | |

Vormischungen zur Verwendung in
Futtermitteln, in denen Halofuginon-
Hydrobromid nicht verwendet werden
darf | Der Gehalt, der im Futtermittel
nicht zu mehr als 50 vom Hundert
des für das Futtermittel jeweils
festgelegten Höchstgehaltes an
Halofuginon-Hydrobromid führt,
wenn die Verwendungshinweise
für die Vormischung befolgt
werden. | |

49. Nicarbazin 14) | Einzelfuttermittel | 0,5 | |

Mischfuttermittel für | | |

- Pferde, Legegeflügel und Jung-
hennen (älter als 16 Wochen) | 0,5 | |

- Masthühner während des Zeit-
raums vor der Schlachtung, in
dem die Verwendung von Nicar-
bazin (in Kombination mit Narasin)
verboten ist (Endmastfutter) | 0,5 | |

- sonstige Tierarten | 1,5 | |

Vormischungen zur Verwendung
in Futtermitteln, in denen Nicarbazin
(in Kombination mit Narasin) nicht
verwendet werden darf | Der Gehalt, der im Futtermittel
nicht zu mehr als 50 vom Hundert
des für das Futtermittel jeweils
festgelegten Höchstgehaltes an
Nicarbazin führt, wenn die
Verwendungshinweise für die
Vormischung befolgt werden. | |

50. Diclazuril 14) | Einzelfuttermittel | 0,01 | |

Mischfuttermittel für | | |

- Legegeflügel, Junghennen
(älter als 16 Wochen) und Mast-
puten (älter als 12 Wochen) | 0,01 | |

- Mast- und Zuchtkaninchen
während des Zeitraums vor
der Schlachtung, in dem die
Verwendung von Diclazuril
verboten ist (Endmastfutter) | 0,01 | |

- sonstige Tierarten außer Jung-
hennen (jünger als 16 Wochen),
Masthühner und Mastputen
(jünger als 12 Wochen) | 0,03 | |

Vormischungen zur Verwendung
in Futtermitteln, in denen Diclazuril
nicht verwendet werden darf | Der Gehalt, der im Futtermittel
nicht zu mehr als 50 vom Hundert
des für das Futtermittel jeweils
festgelegten Höchstgehaltes
an Diclazuril führt, wenn die
Verwendungshinweise für die
Vormischung befolgt werden. | |


1) Die Höchstgehalte beziehen sich auf eine analytische Bestimmung von Blei, wobei 30 Minuten lang in Salpetersäure (5 Gew.-%) bei Siedetemperatur extrahiert wird. Es können auch gleichwertige Extraktionsverfahren verwendet werden, die nachweislich einen gleichen Extraktionswirkungsgrad besitzen.
2) Anhang I Nr. 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. EU Nr. L 268 S. 29).
3) Anhang I Nr. 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. EU Nr. L 268 S. 29).
4) Anhang I Nr. 1 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. EU Nr. L 268 S. 29).
5) Die Höchstgehalte beziehen sich auf eine analytische Bestimmung von Fluor, wobei 20 Minuten lang mit Salzsäure 1 N bei Umgebungstemperatur extrahiert wird. Es können auch gleichwertige Extraktionsverfahren verwendet werden, die nachweislich einen gleichen Extraktionswirkungsgrad besitzen.
6) Gehalt an Fluor je 1 % Phosphor.
7) Die Höchstgehalte beziehen sich auf eine analytische Bestimmung von Cadmium, wobei 30 Minuten lang in Salpetersäure (5 Gew.-%) bei Siedetemperatur extrahiert wird. Es können auch gleichwertige Extraktionsverfahren verwendet werden, die nachweislich einen gleichen Extraktionswirkungsgrad besitzen.
8) Gehalt an Cadmium je 1 % Phosphor, höchstens jedoch 7,5 mg/kg.
9) Summe der Indikatorkongenere CHB 26, 50, 62 (weitere Erläuterung siehe Fußnote der Richtlinie 2006/77/EG).
10) Erzeugnisse, die unter Nummer 27 aufgeführt sind, müssen sowohl den jeweils für sie dort in Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalt für Dioxin als auch den jeweils für sie in Nummer 27a Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalt für die Summe von Dioxinen und dioxinähnlichen PCB einhalten.
11) Konzentrations-Obergrenzen werden aufgrund der Annahme berechnet, dass sämtliche Werte der einzelnen Kongenere, die unter der Quantifizierungsgrenze liegen, gleich der Quantifizierungsgrenze sind.
12) Die Berechnungsmethode ist folgender Quelle zu entnehmen: Schlussfolgerungen des Treffens einer Expertengruppe der Weltgesundheitsorganisation in Stockholm, Schweden, 15. bis 18. Juni 1997; nach: 'Van den Berg und andere', 1998, Toxic Equivalency Factors (TEFs) for PCBs, PCDDs, PCDFs for humans and wildlife. Environmental Health Perspective, 106 (12), 775-792.
13) Für Frischfisch, der direkt angeliefert und ohne Zwischenverarbeitung zur Erzeugung von Futtermitteln für Pelztiere verwendet wird, gilt der Höchstgehalt nicht; Höchstgehalte von 4,0 ng WHO-PCDD/F-TEQ/kg Produkt und 8,0 ng WHO-PCDD/F-PCB-TEQ/kg Produkt gelten dagegen für Frischfisch, der zur direkten Verfütterung an Heimtiere, Zoo- oder Zirkustiere verwendet wird. Die Erzeugnisse und verarbeiteten tierischen Proteine, die aus diesen Tieren (Pelztiere, Heimtiere, Zoo- oder Zirkustiere) gewonnen werden, dürfen nicht in die Lebensmittelkette gelangen und dürfen nicht an Tiere, die zur Lebensmittelgewinnung gehalten, gemästet oder gezüchtet werden, verfüttert werden.
14) Diese Position ist ab dem 1. Juli 2009 anzuwenden. Die Höchstgehalte gelten nur, wenn die Gehalte an dem jeweiligen Wirkstoff in den Futtermitteln auf eine Verschleppung zurückzuführen sind. Ist in einer EG-Zulassungsverordnung ein abweichender Gehalt festgelegt, ist dieser anzuwenden.
15) Die Höchstgehalte beziehen sich auf eine analytische Bestimmung von Arsen, wobei 30 Minuten lang in Salpetersäure (5 Gew.-%) bei Siedetemperatur extrahiert wird. Es können auch gleichwertige Extraktionsverfahren verwendet werden, die nachweislich einen gleichen Extraktionswirkungsgrad besitzen.
16) Die Nummern 1, 10, 14 und 15 sind bis zum Ablauf des 30. Juni 2010 in der am 3. März 2010 geltenden Fassung anzuwenden.
17) Die Nummer 34 ist bis zum Ablauf des 30. Juni 2010 in der am 3. März 2010 geltenden Fassung anzuwenden.
18) Die Höchstgehalte beziehen sich auf eine analytische Bestimmung von Quecksilber, wobei 30 Minuten lang in Salpetersäure (5 Gew.-%) bei Siedetemperatur extrahiert wird. Es können auch gleichwertige Extraktionsverfahren verwendet werden, die nachweislich einen gleichen Extraktionswirkungsgrad besitzen.
19) Die Nummern 4, 5 und 9 sind bis zum Ablauf des 31. Oktober 2010 in der am 14. Juli 2010 geltenden Fassung anzuwenden.
20) Die Nummer 32 ist bis zum Ablauf des 31. Oktober 2010 in der am 14. Juli 2010 geltenden Fassung anzuwenden.