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§ 49a - Futtermittelverordnung (FuttMV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2004; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 128
Geltung ab 15.04.1981; FNA: 7825-1-4 Futtermittel
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§ 49a Übergangsregelungen



1Futtermittel dürfen noch bis zum 31. August 2020 mit Etiketten, die den Anforderungen des § 6 Absatz 2 der Futtermittelverordnung in der am 30. Juli 2018 geltenden Fassung genügen, gekennzeichnet werden. 2Futtermittel, die mit Etiketten, die den Anforderungen des § 6 Absatz 2 in der am 30. Juli 2018 geltenden Fassung genügen, gekennzeichnet sind, dürfen noch in den Verkehr gebracht werden, bis die Bestände aufgebraucht sind.





 

Frühere Fassungen von § 49a Futtermittelverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.07.2018Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung und der BVL-Aufgabenübertragungsverordnung
vom 18.07.2018 BGBl. I S. 1219

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 49a Futtermittelverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 49a FuttMV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FuttMV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung und der BVL-Aufgabenübertragungsverordnung
V. v. 18.07.2018 BGBl. I S. 1219
Artikel 1 FuttMVuaÄndV Änderung der Futtermittelverordnung
... 29) geändert worden ist," eingefügt. 10. Nach § 49 wird folgender § 49a eingefügt: „§ 49a Übergangsregelungen Futtermittel ... 10. Nach § 49 wird folgender § 49a eingefügt: „ § 49a Übergangsregelungen Futtermittel dürfen noch bis zum 31. August 2020 mit ...