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Änderung § 1 Futtermittelverordnung vom 11.12.2009

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.12.2009 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 11.12.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 03.12.2009 BGBl. I S. 3842
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Begriffsbestimmungen


(1) Im Sinne dieser Verordnung sind

1. Alleinfuttermittel: Mischfuttermittel, die dazu bestimmt sind, allein den Nahrungsbedarf der Tiere zu decken;

2. Ergänzungsfuttermittel: Mischfuttermittel, die einen gegenüber einem Alleinfuttermittel für die jeweilige Tierkategorie höheren Gehalt an bestimmten Stoffen, insbesondere Inhalts- oder Zusatzstoffen, aufweisen und die auf Grund ihrer Zusammensetzung dazu bestimmt sind, in Ergänzung anderer Futtermittel den Nahrungsbedarf der Tiere zu decken;

3. Melassefuttermittel: Ergänzungsfuttermittel, die unter Verwendung von Melasse hergestellt sind und mindestens 14 vom Hundert Gesamtzucker, berechnet als Saccharose, enthalten;

4. Mineralfuttermittel: Ergänzungsfuttermittel, die überwiegend aus mineralischen Einzelfuttermitteln zusammengesetzt sind und mindestens 40 vom Hundert Rohasche enthalten;

5. Milchaustauschfuttermittel: Mischfuttermittel, die dazu bestimmt sind, unverändert oder mit Flüssigkeit zubereitet an Mastkälber oder, in Ergänzung oder als Ersatz der postkolostralen Muttermilch, an andere Jungtiere verfüttert zu werden;

6. Tagesration: Gesamtmenge der Futtermittel, die ein Tier einer bestimmten Art, Altersklasse und Leistung täglich im Durchschnitt benötigt, um seinen gesamten Nährstoffbedarf zu decken, bezogen auf einen Feuchtigkeitsgehalt von 12 vom Hundert;

7. Inhaltsstoffe: Stoffe - außer Futtermittel-Zusatzstoffen, Mittelrückständen und unerwünschten Stoffen -, die in einem Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel enthalten sind und seinen Futterwert beeinflussen, es sei denn, dass diese Beeinflussung nur unerheblich ist;

8. Mindesthaltbarkeitsdatum: das Datum, bis zu dem das Mischfuttermittel unter angemessenen Aufbewahrungsverhältnissen die seine Qualität bestimmenden Eigenschaften behält;

9. Heimtiere: Tiere von Arten, die üblicherweise von Menschen gehalten, aber nicht verzehrt werden, ausgenommen Tiere, die der Pelzgewinnung dienen;

10. EG-Zulassungsverordnung: Verordnung der Europäischen Gemeinschaft nach

a) Artikel 3, 9g Abs. 5, Artikel 9h Abs. 3 oder Artikel 9i Abs. 3 der Richtlinie 70/524/EWG unter Berücksichtigung einer Änderung nach Artikel 11 der Richtlinie 70/524/EWG,

(Text alte Fassung)

b) Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. EU Nr. L 268 S. 29, 2004 Nr. L 192 S. 34), die durch die Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission vom 4. März 2005 (ABl. EU Nr. L 59 S. 8) geändert worden ist.

(Text neue Fassung)

b) Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29, L 192 vom 29.5.2004, S. 34, L 98 vom 13.4.2007, S. 29), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 (ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1) geändert worden ist.

(2) Werden Einzelfuttermitteln andere Einzelfuttermittel

1. zur Verbesserung der Pressfähigkeit bis zu drei vom Hundert des Gesamtgewichts oder

2. zur Denaturierung nach geltenden Rechtsvorschriften

zugesetzt, so gelten sie weiterhin als Einzelfuttermittel.