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Änderung § 30a Futtermittelverordnung vom 30.07.2010

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§ 30a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.07.2010 geltenden Fassung
§ 30a n.F. (neue Fassung)
in der am 30.07.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.07.2010 BGBl. I S. 996

(Textabschnitt unverändert)

§ 30a Anzeigebedürftige Betriebe


(1) Wer gewerbsmäßig Futtermittel für Heimtiere in den Verkehr bringen will, hat dies vor Beginn des Betriebes der nach Landesrecht zuständigen Behörde anzuzeigen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Abgabe von Futtermitteln für Heimtiere in verkaufsfertig bezogenen Fertigpackungen im Sinne der Fertigpackungsverordnung.

(Text alte Fassung)

(3) Wer gewerbsmäßig ortsfeste oder bewegliche Anlagen zur Herstellung von Futtermitteln anderen überlassen oder in diesen Anlagen Futtermittel im Lohnauftrag für andere herstellen will, hat dies vor Beginn des Betriebes der nach Landesrecht zuständigen Behörde anzuzeigen. Bei beweglichen Anlagen ist auch die Behörde zu benachrichtigen, in deren Bereich die Anlage eingesetzt wird.

(Text neue Fassung)

(3) Wer gewerbsmäßig ortsfeste oder bewegliche Anlagen zur Herstellung von Futtermitteln anderen überlassen will, hat dies vor Beginn des Betriebes der nach Landesrecht zuständigen Behörde anzuzeigen. Bei beweglichen Anlagen ist auch die Behörde zu benachrichtigen, in deren Bereich die Anlage eingesetzt wird.

(4) Die Absätze 1 und 3 gelten nur, soweit ein dort bezeichneter Betrieb keiner Zulassungs- oder Registrierungspflicht nach der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 unterliegt.




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