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Änderung § 3 Futtermittelverordnung vom 01.09.2010

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2010 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 22.07.2010 BGBl. I S. 996

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3 Zulassung von Einzelfuttermitteln


(Text neue Fassung)

§ 3 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Einzelfuttermittel, die in Anlage 1 Spalte 1 aufgeführt sind und der Beschreibung in Spalte 2 entsprechen, sind zugelassen.