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Änderung § 10 Futtermittelverordnung vom 24.06.2011

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 10 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.06.2011 geltenden Fassung
§ 10 n.F. (neue Fassung)
in der am 24.06.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 2 V. v. 20.12.2010 eBAnz AT135 2010 V1
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 Inverkehrbringen bestimmter Diätfuttermittel


(Text neue Fassung)

§ 10 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Ein Diätfuttermittel darf zu einem durch einen unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Union auf Grund des Artikels 10 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 in Anhang I Teil B der Richtlinie 2008/38/EG festgesetzten besonderen Ernährungszweck nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es die jeweiligen ergänzenden Anforderungen des Anhangs I Teil A der Richtlinie 2008/38/EG in der am 24. Dezember 2010 geltenden Fassung erfüllt.



 
 

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