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Änderung § 37 Futtermittelverordnung vom 01.06.2013

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§ 37 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2013 geltenden Fassung
§ 37 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 08.05.2013 BGBl. I S. 1251

(Textabschnitt unverändert)

§ 37 Übergangsregelungen


(Text alte Fassung)

(1) Futtermittel, die der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 1. September 2007 erstmals in den Verkehr gebracht werden.

(2)
Für den in Anhang I Abschnitt VI Nummer 11 der Richtlinie 2002/32/EG bezeichneten Stoff sind die §§ 23, 24 und 26 Satz 1 erst ab dem 1. Januar 2012 anzuwenden.

(3)
Betriebe nach § 28 Absatz 2a, die am 16. September 2012 bereits aus Fetten pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, Ölen pflanzlichen oder tierischen Ursprungs oder Fettsäuren pflanzlichen oder tierischen Ursprungs hergestellte Fette, Öle, Fettsäuren, mit Glycerin veresterte Fettsäuren, Mono- und Diglyceride von Fettsäuren oder Salze von Fettsäuren, die sie jeweils nicht selbst hergestellt haben, als Einzelfuttermittel lose in den Verkehr bringen, gelten als vorläufig zugelassen. Die vorläufige Zulassung erlischt,

(Text neue Fassung)

(1) Für den in Anhang I Abschnitt VI Nummer 11 der Richtlinie 2002/32/EG bezeichneten Stoff sind die §§ 23, 24 und 26 Satz 1 erst ab dem 1. Januar 2012 anzuwenden.

(2)
Betriebe nach § 28 Absatz 2a, die am 16. September 2012 bereits aus Fetten pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, Ölen pflanzlichen oder tierischen Ursprungs oder Fettsäuren pflanzlichen oder tierischen Ursprungs hergestellte Fette, Öle, Fettsäuren, mit Glycerin veresterte Fettsäuren, Mono- und Diglyceride von Fettsäuren oder Salze von Fettsäuren, die sie jeweils nicht selbst hergestellt haben, als Einzelfuttermittel lose in den Verkehr bringen, gelten als vorläufig zugelassen. Die vorläufige Zulassung erlischt,

1. wenn sie die Zulassung nicht bis zum 1. Januar 2013 beantragt haben und

2. im Fall rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.

Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten nach Eingang bei der zuständigen Behörde zu bescheiden. Abweichend von Satz 3 kann der Antrag auch später beschieden werden, wenn die zuständige Behörde dem Antragsteller eine Frist zur Beibringung erforderlicher Unterlagen eingeräumt hat, die nach dem in Satz 3 genannten Zeitpunkt abläuft.